威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】

图片

威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】

图片

In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin zeigen, dass er oder sie eine gründliche wissenschaftliche Ausbildung sowie die F?higkeit zu einem selbst?ndigen wissenschaftlichen Urteil besitzt. Sie erfolgt in der Form einer Disputation (§ 23 Abs. 1, 2 APromO).

?

In einem ersten Teil, der den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung bildet, verteidigt der Bewerber oder die Bewerberin den Inhalt der Dissertation. In einem zweiten Teil diskutiert er oder sie mit der Prüfungskommission eine von drei Thesen, die er oder sie zuvor selbst aus verschiedenen Rechtsgebieten ausgew?hlt hat und die nicht im Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation stehen (§ 12 Abs. 1 PromOJur).

?

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestimmt. Ihr geh?ren neben dem betreuenden Hochschullehrer zwei weitere mitwirkungsberechtigte Lehrpersonen an.

Suche