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Am 22.05.2022 trat bereits das Gesetz zur ?nderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Kraft, wodurch unter anderem die M?glichkeit einer Treuhandverwaltung und Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Krisenfall eingeführt wurde. Nun beschloss der Bundestag kurz darauf am 07.07.2022 erneut eine ?nderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Prof. Kment hat die neuen Regelungen in § 17a und §§ 24-30 EnSiG eingehend untersucht. Mit den Neuregelungen wurde der Instrumentenkasten der Bundesregierung nochmals erheblich erweitert, um auf die Auswirkungen der Energiekrise reagieren und die Versorgungslage stabilisieren zu k?nnen. Ein erhebliches Manko im Rahmen der dort geregelten ?Gasumlage“ ist die fehlende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Preiserh?hung an die Endkunden. Dieses kann jedoch durch eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung noch behoben werden. Im ?brigen zeigten sich keine bedenklichen Normierungen.

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Siehe zu weiteren Einzelheiten: Kment, Erneute ?nderung des Energiesicherungsgesetzes – Erweiterung des Instrumentenkastens für den Krisenfall, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2022, S.2880-2885

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