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Satzung

MATHEMATISCH-PHYSIKALISCHER VEREIN
DER UNIVERSIT?T AUGSBURG E.V.

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Satzung vom 2. Februar 2018

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Pr?ambel

Der Mathematisch-Physikalische Verein der Universit?t Augsburg setzt sich zum Ziel, den Kontakt zwischen den Absolventinnen und Absolventen der Mathematik und der Physik der Universit?t Augsburg sowie deren Freunden und F?rderern zu pflegen. Für die Absolventinnen und Absolventen soll dadurch die M?glichkeit geschaffen werden, auch nach Beendigung des Studiums mit ihrer Hochschule in Verbindung zu bleiben, um sich über neueste Entwicklungen zu informieren. Den Studierenden soll ein Erfahrungsaustausch erm?glicht werden, der ihnen ein realistisches Bild von sp?teren Berufsanforderungen vermittelt und damit die Gestaltung ihres Studiums erleichtert.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der ?Mathematisch-Physikalische Verein der Universit?t Augsburg e.V.“ – im Folgenden als ?Verein“ bezeichnet – hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist,

1. den Kontakt zwischen den Absolventinnen und Absolventen der Studieng?nge in der Mathematik und der Physik der Universit?t Augsburg und der Hochschule aufrecht zu erhalten,

2. den Erfahrungsaustausch zwischen den Absolvent(inn)en und Studierenden zu f?rdern,

3. Weiterbildungsveranstaltungen in den F?chern Mathematik und Physik zu organisieren und Hilfestellung zu leisten bei der Heranführung von Schülerinnen und Schülern an die Studieng?nge der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakult?t.

Der Verein ist selbstlos t?tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder k?nnen alle Absolventinnen und Absolventen der Mathematisch-Natur- wissenschaftlichen Fakult?t, alle Angeh?rigen dieser Fakult?t, sowie Freunde und F?rderer werden.

?? Der Beitritt ist schriftlich zu erkl?ren. Die Aufnahme von Mitgliedern vollzieht der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann eine ordentliche und eine au?erordentliche sein. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres. Au?erordentliche Mitglieder k?nnen in Anerkennung besonderer F?rderung der Ziele des Vereins ernannt werden. Sie sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

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Die Mitgliedschaft geht verloren

1. durch Tod,

2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres m?glich. Die Erkl?rung des Austritts ist mindestens einen Monat vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. durch f?rmliche Ausschlie?ung, über die der Vorstand entscheidet, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, geh?rt zu werden. Die Ausschlie?ung ist zul?ssig, falls festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht nachkommt oder dem Verein aus einem sonstigen wichtigen Grunde die weitere Mitgliedschaft eines Mitglieds nicht zuzumuten ist.

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§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.? der Vorstand,

2.? die Mitgliederversammlung.

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§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem gesch?ftsführenden Vorstand sowie bis zu drei Beisitzern. Der gesch?ftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.


Der gesch?ftsführende Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gew?hlt. Die Beisitzer werden jeweils für ein Jahr gew?hlt. Der gesch?ftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB. Die Mitglieder des gesch?ftsführenden Vorstands k?nnen den Verein jeweils einzeln vertreten.


Der Vorstand gibt sich eine Gesch?ftsordnung. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter beurkundet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Der Vorstand ist dem Verein gegenüber an Weisungen gebunden, die die Mitglieder- versammlung erteilt. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

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§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliedversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.

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Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgeben:

1.? Sie w?hlt den Vorstand.

2.? Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn.

3.? Sie beschlie?t über den Haushaltsplan des Vereins, der vom Vorstand vorgelegt wird.

4.? Sie beschlie?t über Satzungs?nderungen.

5.? Sie beschlie?t über die Aufl?sung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung w?hlt für ihre Sitzung einen Verhandlungsleiter. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird jeweils vom gew?hlten Verhandlungsleiter beurkundet.

?? Jede ordnungsgem?? einberufene Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlussf?hig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungs?nderungen oder die Aufl?sung des Vereins betreffen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Verhandlungsleiters das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungs?nderungen und zur Aufl?sung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

?? In dringenden F?llen kann der Vorstand schriftliche Abstimmung anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten hier für entsprechend.

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§ 7 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm??igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

?? Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K?rperschaft fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 8 Aufl?sung des Vereins

Bei Aufl?sung des Vereins f?llt ein etwaiges Verm?gen an die Universit?t Augsburg mit der Auflage, es zu dem satzungsm??igen oder einem gleichartigen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verm?gens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 13. November 1987 und ge?ndert in einer weiteren Gründungsversammlung am 24. Februar 1988, weitere ?nderungen – einschlie?lich der Umbenennung in ?Mathematisch-Physikalischer Verein“ – erfolgten in der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2002 sowie in der Mitgliederversammlung am 2. Februar 2018. Der Mathematisch-Physikalische Verein der Universit?t Augsburg e.V. wurde am 18. April 1988 (zun?chst als ?Mathematischer Verein“) unter der Nr. 1487 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

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gez. Prof. Dr. Bernhard Hanke, Vorsitzender??????????????????????????????????????? Augsburg, 13. M?rz 2018

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