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Satzung

Satzung der Stiftung der Universit?t Augsburg vom 17.05.2023
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§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Universit?t Augsburg" (Augsburger Universit?tsstiftung). Sie ist eine Stiftung des ?ffentlichen Rechts mit Sitz in Augsburg.
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§ 2

Gemeinnützigkeit, Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildt?tige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Zweck der Stiftung ist die F?rderung der Wissenschaften in Forschung, Lehre und Studium an der Universit?t Augsburg. Darin eingeschlossen sind die F?rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden und die Pflege der Au?enbeziehungen der Universit?t.
  1. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  1. Die Stiftung ist selbstlos t?tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3

Stiftungsverm?gen

  1. Das Grundstockverm?gen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschm?lert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Es ist m?glichst in fest verzinslichen Wertpapieren anzulegen.
  1. Zustiftungen sind zul?ssig.
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§ 4

Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a) aus dem Ertrag des Stiftungsverm?gens,
    b) durch freiwillige Zuwendungen, soweit sie von der oder dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur St?rkung des Grundstockverm?gens bestimmt sind.
  1. S?mtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgem??en Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsm??igen Zwecke der Stiftung nachhaltig zu erfüllen.

§ 5

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungssenat und das Stiftungskuratorium.
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§ 6

Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus
    a) der Pr?sidentin oder dem Pr?sidenten der Universit?t oder gegebenenfalls der Rektorin oder dem Rektor der Universit?t als Vorsitzende oder Vorsitzendem
    b) der Kanzlerin oder dem Kanzler der Universit?t als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretendem Vorsitzendem,?bei deren oder dessen Verhinderung ihre oder seine st?ndige Vertre-terin oder st?ndiger Vertreter,
    c) einem Mitglied der Hochschullehrerschaft der Universit?t Augsburg, das für die Dauer von drei Jahren von der Erweiterten Universit?tsleitung der Universit?t bestimmt wird. Zudem w?hlt diese ebenfalls einen Vertreter oder eine Vertreterin aus den Reihen der Hochschullehrerschaft.
  1. Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Die Beschlüsse des Stiftungsvorstands sind rechtsgültig, wenn sie nach ordnungsgem??er Ladung von zwei Mitgliedern übereinstimmend gefasst werden. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen der Einstimmigkeit.
  1. Das Ergebnis der Sitzungen ist in einer Beschlussniederschrift fest zuhalten, welche von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes unterschrieben wird.
  1. Die T?tigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; bare Auslagen werden erstattet.
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§ 7

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungssenats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Im obliegt im Rahmen einer ordnungsgem??en Verwaltung die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsverm?gens.
  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und au?ergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam. Für die Abgabe einer Willenserkl?rung gegenüber der Stiftung genügt der Zugang an ein Vorstandsmitglied.
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§ 8

Stiftungssenat

  1. Der Stiftungssenat besteht aus den Mitgliedern der Erweiterten Universit?tsleitung der Universit?t Augsburg. Die Dekaninnen oder Dekane k?nnen sich durch ihre jeweilige Vertreterin oder ihren jeweiligen Vertreter im Amt vertreten lassen.
  1. Den Vorsitz im Stiftungssenat führt die oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter.
  1. Der Stiftungssenat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussf?hig, wenn s?mtliche Mitglieder mindestens fünf Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen der Einstimmigkeit.
  1. Die oder der Vorsitzende hat den Stiftungssenat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder Vertreter im Amt schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  1. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 9

Aufgaben des Stiftungssenats

Der Stiftungssenat beschlie?t insbesondere über

  1. die Verwendung der Stiftungsmittel und über die Festlegung von F?rderungsschwerpunkten,
  1. den j?hrlichen Voranschlag,
  1. die Jahres- und Verm?gensrechnung,
  1. ?nderungen der Satzung und Antr?ge auf Aufhebung oder Umwandlung der Stiftung
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§ 10

Stiftungskuratorium

  1. Dem Stiftungskuratorium geh?ren bis zu 15 Pers?nlichkeiten an, die zur F?rderung der Stiftung durch Zuwendungen beigetragen haben oder dem Anliegen der Stiftung besonders verbunden sind.
  1. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden vom Stiftungssenat auf die Dauer von mindestens drei Jahren gew?hlt. Mehrfache Wiederwahl ist zul?ssig.
  1. Das Stiftungskuratorium ber?t und unterstützt den Stiftungsvorstand in seiner Arbeit. Es w?hlt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums ist zu den Sitzungen des Stiftungssenats einzuladen.
  1. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teilzunehmen.
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§ 11

Bewilligung der Stiftungsmittel

  1. Die Stiftungsmittel sind als zweckgebundene Zuwendungen für f?rderungswürdige Vorhaben zu vergeben.
  1. ?ber die Bewilligung von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungssenat nach seinem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht.
  1. Gef?rdert werden sollen vor allem solche Vorhaben, zu deren F?rderung der Staat nicht gesetzlich verpflichtet ist oder die nicht zu den Pflichtaufgaben der Universit?t geh?ren.
  1. Bei der Bemessung der H?he der Zuwendungen sind Eigeninteresse und Leistungskraft der Zuwendungsempf?ngerin oder des Zuwendungsempf?ngers angemessen zu berücksichtigen.
  1. Bei der Bewilligung von F?rderungsmitteln hat der Stiftungsvorstand Bestimmungen über den Nachweis ihrer Verwendung durch die Empf?ngerin oder den Empf?nger und über die Nachprüfung des Verwendungsnachweises zu treffen.
  1. Die Stiftung beh?lt sich das Recht auf Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Gelder vor, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht hinreichend beachtet, insbesondere die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden oder wenn andere Gründe zum Widerruf Anlass?geben sollten. Die Entscheidung über Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der F?rderungsmittel obliegt dem Stiftungsvorstand.
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§ 12

Gesch?ftsjahr

Gesch?ftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Schwaben wahrgenommen. Dieser sind j?hrlich der Voranschlag, die Jahresrechnung und die Verm?gensübersicht vorzulegen sowie ?nderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes mitzuteilen.
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§ 14

Anfallberechtigung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke f?llt das noch vorhandene Restverm?gen an die Universit?t Augsburg als K?rperschaft. Die Anfallberechtigte hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer gemeinnützig anerkannten Einrichtung mit ?hnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
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§ 15

Inkrafttreten

Die Neufassung der Stiftungsfassung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht, wahrgenommen durch die Regierung von Schwaben, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.07.2007 au?er Kraft.

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