威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】

图片

威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】

图片

Tag der Europ?ischen Kulturgeschichte 2024

Soziale und private Vorsorge im Europa der Vormoderne und des 19. Jahrhunderts - im Schnittfeld von Kultur- und Rechtsgeschicht

Am 17.06.2024 fand der achte Tag der Europ?ischen Kulturgeschichte (EKG) in den R?umlichkeiten der Juristischen Fakult?t der Universit?t Augsburg statt und war dem Leitthema der sozialen und privaten Vorsorge im Europa der Vormoderne und des 19. Jahrhunderts gewidmet. Diese vielschichtige Themenstellung wurde in dem vom Institut für Europ?ische Kulturgeschichte veranstalteten interdisziplin?ren Symposium beleuchtet.

Den Auftakt machte Ulrich Niggemann im Namen des Direktoriums des Instituts für Europ?ische Kulturgeschichte. Dieser führte in den Themenbereich ein. So ist die soziale und private Vorsorge als weltliche Vorsorge auch und gerade vor der Kontrastfl?che der instinktiv für lange Zeit als pr?valent angenommenen g?ttlichen Fürsorge zu betrachten. Die Tagung sollte ferner auch der Begriffssch?rfung dienen sowie die diversen und sehr heterogenen Instrumente der Vorsorge kontextualisieren. Dabei sollte auch aufgezeigt werden, was das Instrumentarium aus privaten, kommunalen, staatlichen, kirchlichen und weiteren Vorsorgeoptionen eint: n?mlich ein zumindest rudiment?r ausgepr?gtes Niveau an Formalisierung bzw. Regelbasierung. All dies ist nicht nur für ein wissenschaftliches Erkenntnisinteresse von Relevanz, sondern kann ebenfalls im Hinblick auf gegenw?rtige sozialpolitische Diskussionen fruchtbar und nutzbar sein.

Der erste Referent, in den chronologisch nach Vortragssujets geordneten Vortr?gen, war Andreas Hartmann, der unter der Leitfrage nach einer potenziellen Bedürftigkeitsprüfung ?berlegungen zu Ma?nahmen der sozialen Grundsicherung in der Antike anstellte. Dazu wurden zwei Fallbeispiele er?rtert: Zum einen die Kriegerwaisenversorgung im antiken Inselstaat Thasos. Dahingehend war lange Zeit davon ausgegangen worden, dass die Entsch?digung für den Tod des gefallenen Vaters im Krieg vorbehaltlos ausbezahlt wurde. Neugefundene Fragmente kontrastieren diese These jedoch. So sind in diesen neuen Fragmenten die Bestimmungen für ein formelles Antragsverfahren normiert. Darüber hinaus wurde die Kriegerwaisenversorgung lediglich dann ausgezahlt, wenn keine ausreichenden Verm?gensverh?ltnisse bzw. eigene Einkommenspotenziale gegeben waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Kriegerwaisenversorgung lediglich als eine subsidi?re Sicherung qualifizierte. Aufgrund des vorausgehenden komplexen Antragsverfahrens, einschlie?lich der Offenlegung der Verm?gens- und Einkommensverh?ltnisse, war mit der Inanspruchnahme der Kriegerwaisenversorgung wohl eine gewisse soziale Stigmatisierung verbunden. Da die ausgezahlten Betr?ge ferner relativ gering waren, dürfte es sich lediglich um eine soziale Grundsicherung gehandelt haben.

Das zweite Fallbeispiel war die Getreideverteilung in Rom. Teilnahmeberechtigt waren dabei grunds?tzlich Bürger und Einwohner Roms. Soziale Bedürftigkeit war dabei keine Partizipationsvoraussetzung an der Verteilung. Vielmehr wurde der Teilnehmerkreis genealogisch abgegrenzt; so waren beispielsweise Gymnasiasten oder Kuratoren unter den Berechtigten. Es erscheint zun?chst verwunderlich, dass ein vermeintlich privilegierter Personenkreis hier für eine Sozialleistung qualifizierte. Allerdings war schon in der Antike – vergleichbar mit dem heutigen verarmten Erbadel – eine gesellschaftlich herausgehobene Stellung nicht zwingend ?quivalent mit ?konomischer Potenz. Abschlie?end kann konstatiert werden, dass Bedürftigkeitsprüfungen in der Antike durchaus bekannt waren und in verschiedensten Formen praktiziert wurden.

Mit einem erheblichen zeitlichen Sprung verlie? das Symposium thematisch die Antike und wandte sich dem ausgehenden Mittelalter zu. Dafür übernahm Thomas Krüger das Wort und stellte basierend auf Beispielen aus dem Augsburger Domstiftsarchiv diverse Vorsorgevertr?ge mit der sp?tmittelalterlichen Kirche vor. Das Augsburger Domstiftsarchiv weist dahingehend eine Besonderheit auf, da es sich um einen provinzenreinen Bestand handelt. In einer ersten Phase der Untersuchung wurden die Aktenbest?nde von 1099 bis 1424 ausgewertet. Dabei sind neben Vertr?gen, die prim?r geistliche Interessen adressieren (wie z. B. Gebietsverbrüderungsvertr?ge), gerade auch Vertr?ge pr?valent, die auf wirtschaftliche Aspekte abzielen. Dabei f?llt die Gattung der sogenannten Leibgedingsvertr?ge besonders auf, welche innerhalb des ausgewerteten Archivkorpuses, nach Kaufvertr?gen, die zweitgr??te Gruppe darstellt.

Mittels dieser Vertr?ge wurde dem Leibgedingsnehmer eine Besitzung, im Regelfall ein Haus, auf Lebzeiten gesichert. Als Gegenleistung wurde ein Pachtzins an das Domkapitel bzw. an einen Domherrn gezahlt. Die genauen vertraglichen Leistungspflichten und die einzelnen Vertragsausgestaltungen sind jedoch innerhalb der 1.088 ausgewerteten Leibgedingsvertr?ge durchaus heterogen. So lauteten einige Vertr?ge auf mehrere Leiber; in dieser Konstellation endet der Leibgedingsvertrag erst mit dem Tod des letzten ?berlebenden. Der Regelfall der Nutzung der leibgedingsten Liegenschaft war die Selbstnutzung. Jedoch l?sst sich aus den Vertr?gen ableiten, dass auch Vermietungen zul?ssig waren. Ebenfalls konnten Leibgedingse verkauft werden, erloschen jedoch konsequenterweise trotzdem mit dem Tod des ursprünglichen Leibgedingsnehmers. Insgesamt handelte es sich bei den aus Leibgedingsvertrag erworbenen Rechten um relativ weitgehende Rechte, die sogar einen Umbau der Liegenschaft zulassen – nach heutiger Terminologie dr?ngen sich dahingehend Parallelen zum Nie?brauch auf. Grunds?tzlich weist der Leibgedingsvertrag aber auch Charakteristika von modernen Erbpacht- und Leibrentenvertr?gen auf. Ein Leibgedings mit einer Leibrente gleichzusetzen, wie es die bisherige Forschung h?ufig annimmt, greift jedenfalls zu kurz und w?re aufgrund der Vielschichtigkeit und Komplexit?t von Leibgedingsvertrag zu undifferenziert.

Den Konnex der Leibgedingsvertr?ge zum Leitthema der Vorsorge stellt das Faktum dar, dass oftmals der Pachtzins unter dem entsprechenden Marktwert lag, gegebenenfalls sogar erlassen war. So konnte sich eine Familie, wom?glich sogar intergenerationell, preisgünstig weitgehende Rechte an einer Immobilie sichern und dahingehend privat vorsorgen. Der klerikale Leibgedingsgeber hatte ein Interesse daran, dass seine Güter langfristig bestellt und gepflegt wurden und so der inh?rente Wert erhalten blieb. Ab Mitte des 14. Jahrhunderts wurden Leibgedingsvertr?ge weniger gebr?uchlich und im Instrumentarium der diversen Vertragsgestaltungen zunehmend substituiert. Zusammenfassend besteht hinsichtlich der Leibgedingsvertr?ge noch enormer Forschungsbedarf, da gerade deren Spezifika in der bestehenden Forschung nur unkonturiert gewürdigt werden.

Im Zuge eines weiteren ungef?hr 300-j?hrigen thematischen Zeitsprungs referierte Lothar Schilling über die Wechselwirkungen von Versicherung und ?gute Policey“ im Zug der Diskussion um die ?Viehassecuration“ im Zeitalter der Aufkl?rung. Ausgangspunkt war hier die Feststellung, dass auch in diesem Metier der Forschungsstand ausbaubedürftig ist. So herrscht das sehr eindimensionale Narrativ vor, dass Friedrich II. von Preu?en in Reaktion auf eine katastrophale Seuchenwelle in Schlesien im Jahr 1765 eine Pflichtversicherung eingeführt hat. Dieser Befund ist zwar sicher richtig, nur bedarf er der Kontextualisierung, da die Einführung nicht im luftleeren Raum stattfand, sondern sich im Vorfeld verschiedene Entwicklungslinien ereigneten, welche miteinander wechselwirkten und so schlie?lich die Einführung der Pflichtversicherung ideengeschichtlich vorbereiteten.

In einer ersten Entwicklungslinie bildeten sich im 17. Jahrhundert Verordnungen heraus, die normierten, wie im Falle einer auftretenden Seuche zu verfahren sei. Diese – nach heutiger Terminologie sicherheitsrechtlichen – Verordnungen enthielten einen Kanon an Ma?nahmen, wie Absonderungen, Mobilit?tsreduktionen oder Keulungen. Das gemeinsame Ziel dieser Ma?nahmen war die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Aufgrund des noch rudiment?ren epidemiologischen Wissens und der Tatsache, dass auch die Melde- und Befolgungsbereitschaft nicht ausnahmslos gegeben war – man wollte aus ?konomischen Gründen die Keulung der eigenen Viehbest?nde nach M?glichkeit verhindern – waren die Erfolge dieser Verordnungen begrenzt.

In einer weiteren Entwicklungslinie bildeten sich privatwirtschaftlich organisierte Versicherungsvereine aus. Diese hatten zwar eine dezidiert regionale Struktur, und daher hoch korrelierte Risiken, wurden aber von dem agromanischen Zeitgeist sehr propagiert, denn die Vorteile waren evident: So wurden dadurch Betriebsrisiken minimiert, b?uerliche Existenzen gesichert und der schicksalsgl?ubige Fatalismus überwunden. Des Weiteren sind auch Synergien mit den Seuchenverordnungen gegeben, denn deren Befolgungsbereitschaft wurde dadurch substanziell erh?ht, dass Keulungen des Bestandes ihren Schrecken verloren, da diese durch die Versicherung kompensiert wurden. Es kam somit zu einer Verschr?nkung der privaten Seuchenabsicherung und der hoheitlichen Seuchenpr?vention. Diese ging sogar so weit, dass der Versicherungsanspruch verloren ging, wenn die Vieherkrankungen nicht ordnungsgem?? gemeldet wurden. So wurde im Ergebnis mit privatrechtlichen Instrumenten, die Befolgung von sicherheitsrechtlichen Ma?nahmen incentiviert.

Trotz aller praktischen und versicherungsmathematischen Probleme waren diese Versicherungsvereine bemerkenswert resilient; allein in Schleswig-Holstein existierten in den 1760er Jahren 751 dieser Vereine. In zeitgen?ssischen Fachkreisen entspann sich daher eine virulente Diskussion, ob die Viehversicherung aufgrund von substanziellen versicherungstheoretischen Vorteilen nicht als eine obligatorische Versicherung ausgestaltet werden sollte. Als Resultat dieser nicht zielorientierten Entwicklungsprozesse ist die Viehversicherung Friedrichs II. zu werten. Hinsichtlich der vorgelagerten und peripheren Entwicklungslinien der Viehversicherung besteht also noch erheblicher Forschungsbedarf.

Der n?chste Vortrag von Magnus Ressel zur Genese und dem Fall des Verbotsdogmas von Lebensversicherungen fokussierte ebenfalls auf die Frühe Neuzeit. Darin wurde dargestellt, wie Lebensversicherungen gerade im Mittelmeerraum – auch in der Erscheinungsform von Wetten auf das Leben Dritter – vor der Reformation rege praktiziert wurden. Ab 1540 wurde jedoch ein Verbot von Lebensversicherungen virulent. Die dahingehende Skandalisierung entsprang der konfessionellen Spaltung, wurde aber zum Teil auch mit einem Rekurs auf antike Rechtss?tze gerechtfertigt. Die daraus resultierende Stigmatisierung der Lebensversicherung wirkte jedoch überkonfessionell und umfasste sowohl katholische als auch calvinistische Territorien. Durch die sich ab dem 17. Jahrhundert etablierenden Barbaresken- bzw. Freikaufversicherungen erodierte das Verbot jedoch in der Folge immer mehr. Sp?testens 1790 wurde auch das Pro-Forma-Verbot – wobei es auch w?hrend des Bestehens durchaus viele Umgehungen gab – endgültig aufgehoben. Damit handelte es sich im Wesentlichen um eine lediglich 250-j?hrige Periode, in der es eine solche formelle ?chtung von Lebensversicherungen gab.

Der darauffolgende Vortrag blieb ebenfalls in dieser Zeit verhaftet; Phillip Hellwege referierte über die Witwenversorgung in der Frühen Neuzeit, insbesondere durch Witwenkassen. Ausgangspunkt war dabei, dass es hinsichtlich der Witwenversorgung im Allgemeinen eine Vielzahl von bew?hrten Versorgungsstrategien wie die Versorgung durch famili?re Strukturen, durch Mitgift, durch eigene Erwerbsarbeit (vor allem bei Fortführung eines Handwerksbetriebs) und durch Wiederheirat gab. Bei bestimmten Berufsgruppen wie Professoren, Pastoren oder Staatsbediensteten versagten jedoch die eben genannten Versorgungsstrategien. Um dieses Spannungsfeld zu adressieren, bildeten sich erste Witwenkassen heraus, wie die Witwenkasse an der Universit?t Rostock von 1707. Diese entstanden jedoch nicht aus dem Nichts, sondern wurden vermutlich in Anlehnung an die Witwenversorgung durch die Knappschaften der Bergarbeiter entwickelt. Bei einer eingehenden Besch?ftigung mit den Witwenkassen f?llt dabei auf, wie disparat der Forschungsstand zwischen der englischsprachigen und der deutschsprachigen Forschung ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die englischsprachige Forschung davon ausgeht, die deutschen Witwenkassen seien im 18. Jahrhundert entstanden, die deutschsprachige jedoch vom 16. Jahrhundert ausgeht.

Koppelt man nun das Forschungssujet der Witwenkassen auf das Leitthema des Tags der Europ?ischen Kulturgeschichte, die soziale und private Vorsorge, zurück, l?sst sich feststellen, dass sich Witwenkassen an der Schnittstelle zwischen sozialer und privater Vorsorge bewegen. Die Witwenkassen weisen daher eine gewisse Bivalenz auf, da sie Aspekte sowohl der privaten als auch der sozialen Vorsorge verbinden. Je nach einzelner Witwenkasse, die sich ebenfalls in ihren Entwicklungsstufen unterscheiden, ist mehr die soziale oder mehr die private Eigenart pr?dominant. Dies hatte der Referent in einer eigens dafür entwickelten Ph?nomenologie eindrucksvoll visualisiert.

Insgesamt ist es vor dem 19. Jahrhundert kaum m?glich, Sozial- und Privatversicherung zu unterscheiden, da diese weitgehend verschmolzen waren. Diese Dualit?t aus Sozial- und Privatversicherung liegt jedoch der modernen Forschung oftmals zugrunde. Damit ist die Genese der Vorsorge auch eine Geschichte des langsamen Trennens von Sozial- und Privatversicherung. Genau diese Geschichte ist aber noch kaum beforscht und bedarf einer umfassenderen Aufarbeitung.

Den abschlie?enden Vortrag steuerte Jana Osterkamp zu dem Thema ?Vorsorge oder Fürsorge? Kontroversen um soziale Sicherungssysteme in der Habsburgermonarchie“ bei. Darin wurde zun?chst die zunehmende sozialstaatliche Pr?gung der Habsburgermonarchie skizziert. So tritt das Soziale im Verlauf des 19. Jahrhunderts graduell mehr aus der Sph?re des Oikos heraus und gewinnt auch in der Polis mehr Bedeutung. Als Katalysationspunkt l?sst sich der Gründerkrach von 1873 identifizieren. Von diesem war ?sterreich-Ungarn im Besonderen betroffen und es wurde in der Folge ein verst?rkter Fokus auf die Sozialpolitik gelegt. Das theoretisch-ideologische Fundament dafür lieferte Lorenz von Stein mit seiner Lehre von der sozialen Monarchie.

Es entwickelte sich ein ausdifferenziertes Sozialsystem, in dem jeder staatlichen Gliederungsebene – Reich, L?ndern und Gemeinden – unterschiedliche Aufgaben zufielen. Dabei ist jedoch zu konstatieren, dass Sozialeinrichtungen im K?nigreich Ungarn oft erst mit veritabler Versp?tung im Vergleich zum ?sterreichischen Stammland eingeführt wurden. In diesem ausdifferenzierten Sozialsystem l?sst sich jedoch die Singularit?t eines ausgepr?gten Petitionswesens an den Kaiser feststellen. Dieses entsprach ganz seinem Selbstbild als sozialem Monarchen und nahm ungef?hr 90 Prozent seiner Arbeitszeit ein. Neu war daran, dass dabei nicht mehr das Leitbild der Billigkeit bei Petitionen im Vordergrund stand, sondern es mehr um einen formalisierten (Verwaltungs-)prozess handelte. Der Monarch verk?rperte die unparteiische Spitze des Staates und war gleichzeitig Symbol für sozialstaatliche Fürsorge.

Mit diesem Vortrag endete der Tag der Europ?ischen Kulturgeschichte 2024. In den verschiedenen Vortr?gen wurde aus ganz unterschiedlichen Perspektiven die vermeintliche oder tats?chliche Dualit?t der sozialen und privaten Vorsorge im Europa der Vormoderne und des 19. Jahrhunderts verhandelt. Dabei l?sst sich festhalten, wie vielschichtig und komplex dieses Themenfeld ist, und wie kontr?r zu diesem Befund, einschichtig der Forschungsstand oft ist. Hier lassen sich daher noch ertragreiche Forschungspotenziale heben.

?

Bericht: Georg Obermayer

Suche