Schulpraktika - Nachweispflicht über ausreichenden Masernschutz
Die Praktikums?mter weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund des am 1. M?rz 2020 in Kraft getretenen ?Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur St?rkung der Impfpr?vention" (Masernschutzgesetz)?auch Praktikant*innen einen ausreichenden Schutz belegen müssen. Dabei sind verschiedene Nachweise m?glich:
Nachweis über 2 Masernimpfungen?oder
??rztliche Bescheinigung, dass eine Immunit?t gegen Masern besteht, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist"?oder
??rztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf"?oder
?Bescheinigung einer Beh?rde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ?rztliche Bescheinigung über Immunit?t oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde").
Der Masernschutz wird?zu Beginn der Praktika von den Praktikumsschulen überprüft. Sollte dieser Schutz nicht gew?hrleistet sein, kann das Praktikum nicht absolviert werden. Daher wird dringend darum gebeten, sich vorab um den entsprechenden Nachweis zu kümmern.