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Betriebsordnung für die Zentrale Fotostelle der Universit?tsbibliothek Augsburg

Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Satz 1 des Bayeri-schen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 7. November 1978 (GVBI S. 791 ber. S. 958) zuletzt ge?ndert durch Gesetz vom 23. November 1979 (GVBI S. 363), erl?sst die Universit?t Augsburg folgende

Betriebsordnung für die
Zentrale Fotostelle der Universit?tsbibliothek Augsburg
vom 19. Dezember 1979


§ 1

Stellung der Zentralen Fotostelle

Die Zentrale Fotostelle der Universit?tsbibliothek dient der gesamten Universit?t. Sie wird von der Universit?tsbibliothek betrieben.

§ 2

Leistungen der Zentralen Fotostelle

(1) Die Fotostelle erbringt im Rahmen ihrer M?glichkeiten folgende Leistungen: Ausführung s?mtlicher Fotoarbeiten von der Kleinbild- bis zur Gro?bildfotographie in Schwarzwei? und Farbe.

(2) Dienstleistungen, die durch Art und Umfang andere Benutzer über Gebühr benachteiligen, k?nnen abgelehnt werden.

§ 3

Benutzerkreis

Die Fotostelle steht den folgenden Benutzergruppen zur Verfügung:

a) Institute, Professoren und kostenstellenberechtigte wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakult?ten der Universit?t Augsburg
b) Zentrale Betriebseinheiten der Universit?t Augsburg
c) Zentrale Universit?tsverwaltung Augsburg
d) Andere interne Benutzer sowie Einrichtungen und Mitglieder anderer Hochschulen
e) Sonstige

§ 4

Priorit?ten

(1) Auftr?ge von Benutzern nach Buchst. a) - d) werden in der Reihenfolge der Eing?nge vor denen weiterer Benutzer abgewickelt. Weitergehende Priorit?tenrechte k?nnen, vorbehaltlich § 6 Abs. 4 aus der Benutzergruppeneinteilung (§ 3) nicht abgeleitet werden.

(2) Bei Kapazit?tsüberschreitungen erstellt die Leitung der Universit?tsbibliothek eine Priorit?tenliste.

(3) Die Abwicklung von Auftr?gen der in § 3 Buchst. e) genannten Benutzer ist nur in Ausnahmef?llen für wissenschaftliche Zwecke und zum Zweck der AmtshiIfe und mit Genehmigung des Betreibers m?glich.

§ 5

Kosten für die Benutzung

(1) Die Leistungen für die Benutzer nach § 3 Buchst. a) - c) erfolgen gegen Erstattung der Selbstkosten und werden über die den Benutzern zur Verfügung stehenden inneruniversit?ren Konten aufgrund der jeweils gültigen Preisliste, die vom Betreiber erstellt wird, abgerechnet.

(2) Auftr?ge für Benutzer nach § 3 Buchst. d) erfolgen gegen Rechnung und Erstattung der Selbstkosten.

(3) Benutzer nach § 3 Buchst. e) zahlen den Marktpreis.

(4) Die Einnahmen aus den Kostenerstattungen dienen soweit haushaltsrechtlich zul?ssig ausschlie?lich dem Unterhalt der Fotostelle (Beschaffung von Material, Wartung und Reparatur von Ger?ten, Ersatzteile).

§ 6

Betriebsregelungen

(1) Die Fotostelle arbeitet im so genannten geschlossenen Betrieb.

(2) Die Universit?tsbibliothek sorgt für einen ordnungsgem??en und effektiven Betrieb der Fotostelle.

(3) Alle Ger?te und Einrichtungen werden ausschlie?lich von den Mitarbeitern der Fotostelle be-nutzt, die mit ihnen die erteilten Auftr?ge ausführen.

(4) Sonderstellung eines Nutzers: Dem Bereich Geographie, speziell dem LehrstuhI für Sozial- und Wirtschaftsgeographie, wird im Rahmen von § 3 Buchst. a) eine Sonderstellung als Nutzer der Fotostelle einger?umt. Diese be-steht in der Mitwirkung bei Ausstattung und Organisation innerhalb des landkartentechnischen Bereichs. Die zust?ndigen Fachkr?fte haben im Rahmen der notwendigen kartographischen und landkartentechnischen Arbeitsabl?ufe für Lehre und Forschung Zugang zu den R?umen 3075 und 3077/78. Alle übrigen Fotoarbeiten für den Bereich Geographie werden, wie für alle anderen Nutzer, von den Mitarbeitern der Fotostelle erledigt.

§ 7

Einspruchsrecht

Kann die Leitung der Universit?tsbibliothek bei Beschwerden keine Abhilfe schaffen, so k?nnen diese schriftlich bei der Leitung der Universit?t vorgebracht werden.

§ 8

Berichtspflicht

Im Rahmen des Jahresberichts der Universit?tsbibliothek wird über die wesentlichen Dienstleistungen der Fotostelle berichtet.

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