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R¨¹ckmeldung

Bereits an der Universit?t Augsburg Immatrikulierte haben sich, falls sie das Studium im n?chsten Semester fortsetzen wollen, zur¨¹ckzumelden.?Eine pers?nliche R¨¹ckmeldung ist nicht notwendig.

Wer die fristgem??e R¨¹ckmeldung unterl?sst bzw. vers?umt, soll nach Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Nr. 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes exmatrikuliert werden. In h?chstzahlbegrenzten (zulassungsbeschr?nkten) Studieng?ngen bedeutet die Exmatrikulation den Verlust des Studienplatzes.

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Die R¨¹ckmeldung f¨¹r das Sommersemester 2025 erfolgt durch??berweisung der?Semesterbeitr?ge in H?he von 164,25 € innerhalb der R¨¹ckmeldezeitr?ume (siehe unten). Bareinzahlungen sind ausgeschlossen.

Diese Beitr?ge erhebt die Universit?t gem?? Art. 121 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz f¨¹r das Studierendenwerk und f¨¹hrt sie an dieses ab. Die H?he dieser Beitr?ge legt das Studierendenwerk durch?Satzungen?f¨¹r den? Studierendenwerkbeitrag?und das? Semesterticket?fest. In bestimmten F?llen gibt es auch?Ausnahmen?von der Einzahlung des Gesamtbetrages.

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Der R¨¹ckmeldezeitraum f¨¹r das Sommersemester 2025 beginnt am 2. Januar 2025 und endet am 15. Februar 2025.

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Kontoverbindung:

Empf?nger: Staatsoberkasse Bayern in Landshut
Geldinstitut: Bayerische Landesbank M¨¹nchen
BIC: BYLADEMMXXX
IBAN: DE12 7005 0000 0301 2792 82
Verw.zweck:

Matrikelnummer/SoSe25/7032033016/Name
(in dieser Form erforderlich)
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Beachten Sie im Zusammenhang mit der R¨¹ckmeldung bitte auch die Bestimmungen hinsichtlich des Krankenversicherungsnachweises. Bei??nderung der Krankenversicherung?ist ein neuer Nachweis vorzulegen.

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Ausnahmen:

Grunds?tzlich m¨¹ssen alle Studierenden die beiden f?lligen Semesterbeitr?ge f¨¹r das Studierendenwerk Augsburg bezahlen. Ausnahmetatbest?nde gibt es nachstehend f¨¹r den Studierendenwerkbeitrag wie auch das Semesterticket:

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Studierende, die an mehreren Hochschulen in Bayern immatrikuliert sind und

  1. f¨¹r die verschiedene Studierendenwerke zust?ndig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zust?ndigkeitsbereich die erste Immatrikulation f?llt ( Art. 121 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz).
  2. f¨¹r die das eigene Studierendenwerk zust?ndig ist, haben den Betrag gegen¨¹ber der Hochschule zu entrichten, bei der die erste Immatrikulation erfolgte. Dies gilt auch f¨¹r den zus?tzlichen Beitrag f¨¹r die Bef?rderung der Studierenden. Ist dieser Beitrag ausschlie?lich bei der Hochschule zu entrichten, bei der die zweite Immatrikulation erfolgte, ist bei dieser Hochschule nur der Beitrag f¨¹r die Bef?rderung zu entrichten.

Dies bedeutet, dass Studierende, die

  • ... sowohl an der Technischen Hochschule Augsburg?als auch an der Universit?t Augsburg eingeschrieben sind, den Beitrag f¨¹r das Studierendenwerk und das Semesterticket bei der Hochschule entrichten, bei der die erste Immatrikulation erfolgt ist.
  • ...?an einer?weiteren Hochschule in Bayern?und?an der Universit?t Augsburg?immatrikuliert sind, an der Universit?t Augsburg nur den Beitrag f¨¹r das Semesterticket entrichten, wenn sie den Studierendenwerkbeitrag an der anderen bayerischen Hochschule einbezahlt haben.?Bitte zahlen Sie deshalb den Beitrag immer bei der Ersthochschule ein.?Dies ist?unbedingt?erforderlich, wenn Sie noch an einer?Hochschule in M¨¹nchen?immatrikuliert sind.
  • ... aufgrund eines?Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen?in einen gemeinsamen Studiengang an den beteiligten Hochschulen immatrikuliert sind, m¨¹ssen die?Beitr?ge an der Hochschule entrichten,?deren?Immatrikulationsrecht sie unterliegen?(Empf?ngerhochschule).

    Die Universit?t Augsburg ist Empf?ngerhochschule f¨¹r die Masterstudieng?nge:?Software Engineering und Intellectual Property and Competition Law.

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Semesterticket allein:

Von der Pflicht zur Entrichtung des?zus?tzlichen Beitrags f¨¹r das Semesterticket?werden auf Antrag schwerbehinderte Studierende befreit, wenn sie nach dem SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Bef?rderung haben und das Beiblatt zum Ausweis f¨¹r schwerbehinderte Menschen mit der zugeh?rigen g¨¹ltigen Wertmarke vorlegen oder bereits vorgelegt haben.?Andere Befreiungstatbest?nde sind ausgeschlossen.

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