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Weiterführende Rechtsgrundlagen

EU-Recht

EUV 2007/2009 Vertrag über die Europ?ische Union

Art. 2 EUV
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschlie?lich der Rechte der Personen, die Minderheiten angeh?ren. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarit?t und die Gleichheit von Frauen und M?nnern auszeichnet.

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Art. 3 Abs. 3
Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilit?t, eine in hohem Ma?e wettbewerbsf?hige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbesch?ftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Ma? an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualit?t hin. Sie f?rdert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Sie bek?mpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und f?rdert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und M?nnern, die Solidarit?t zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes (...).


AEUV 2007/2009 Vertrag über die Arbeitsweise der Europ?ischen Union

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Art. 8

Bei allen ihren T?tigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von M?nnern und Frauen zu f?rdern.

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Art. 10
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Ma?nahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts … zu bek?mpfen.

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Art. 157 Abs. 4
Im Hinblick auf die effektive Gew?hrleistung der vollen Gleichstellung von M?nnern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufst?tigkeit des unterrepr?sentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschlie?en.

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Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union 2000/2009

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Art. 23
Die Gleichheit von Frauen und Ma?nnern ist in allen Bereichen, einschlie?lich der Besch?ftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepr?sentierte Geschlecht nicht entgegen.
Richtline 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch?ftigung und Beruf

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Art. 7 Abs. 1
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gew?hrleistung der v?lligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Ma?nahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.

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Deutsches Verfassungsrecht

Grundgesetz

Art. 3 Abs. 2
M?nner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat f?rdert die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Bayerische Verfassung

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Art. 118 Abs. 2
Frauen und M?nner sind gleichberechtigt. Der Staat f?rdert die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

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Deutsche Einzelgesetzgebung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 5
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zul?ssig, wenn durch geeignete und angemessene Ma?nahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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