Glossar zu den wichtigsten Begriffen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts
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An der B?rse treffen verschiedene Akteure aufeinander.
Den Investoren, die in Privat-, Semiprofessionelle und Professionelle Anleger unterteilt werden, stehen u.a. die Emittenten von Wertpapieren, Verm?gensanlagen und Investmentverm?gensanteilen gegenüber.
Allerdings treten diese im Sekund?rmarkt nicht unmittelbar auf. Die Bezeichnung Finanzintermedi?re beschreibt die Zwischen- bzw. die Vermittlerstellung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Finanzanalysten, Ratingagenturen und Datenbereitstellungsdiensten.
?ber diese Vielzahl von Akteuren wacht ein System verschiedener Beh?rden und Stellen: von der BaFin über die Deutsche Bundesbank bis hin zu den europ?ischen Finanzmarktaufsichtsbeh?rden.
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Der Ausschuss der europ?ischen Wertpapierregulierungsbeh?rden, eingerichtet zum 6. Juni 2001, übernahm insbesondere im Lamfalussy-Verfahren auf der Stufe 3 Aufgaben als beratendes Gremium. Er wurde zum 1. Januar 2011 durch die ESMA ersetzt.
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Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) (engl.: Bank for International Settlements, BIS) mit Sitz in Basel wurde 1930 gegründet und ist damit die ?lteste internationale Finanzorganisation. Die Mitgliedschaft ist Zentralbanken vorbehalten (derzeit 60).
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Anl?sslich der Verhandlungen nach dem Ersten Weltkrieg über die deutschen Reparationen wurde beschlossen, eine internationale Bank zu gründen, die als Agent die Verwaltung solcher Zahlungen übernehmen sollte. Als st?ndige Aufgabe wurde der BIZ schon damals zugewiesen, die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken zu f?rdern und den internationalen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die BIZ stellt Dienstleistungen bei internationalen Zahlungsgesch?ften bereit, verwaltet W?hrungsreserven und gew?hrt Zentralbanken kurzfristige Kredite.
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Eine Schlüsselrolle spielt die BIZ bei der Kooperation von Zentralbanken und anderen Instanzen aus dem Finanzbereich. Bei den von der BIZ organisierten Treffen kommen praktisch alle Zentralbankthemen zur Sprache. Sie arbeitet au?erdem eng mit verschiedenen Einrichtungen zusammen, die bei ihr ein Sekretariat haben und je nach Mandat intensiv an der Formulierung der regulatorischen und aufsichtlichen Antworten auf die Finanzkrise beteiligt sind. Dazu z?hlen insbesondere das Financial Stability Board (FSB) und die schon vor geraumer Zeit von den G10-Zentralbankpr?sidenten eingesetzten drei st?ndigen Ausschüsse.
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Quellen:
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Als Reaktion auf die im Jahr 2008 ausgebrochene Finanzkrise hat die Europ?ische Kommission eine Reihe an Ma?nahmen mit dem Ziel ergriffen, einen sicheren und soliden Finanzsektor im Binnenmarkt zu schaffen. Diese Ma?nahmen sind in einem einheitlichen Regelwerk normiert ("single rulebook"), welches für alle 27 Mitgliedstaaten der EU anwendbar ist, und beinhalten strengere aufsichtsrechtliche Auflagen für Banken, einen verbesserten Anlegerschutz und Regeln für die geordnete Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Banken. Das einheitliche Regelwerk bildet die Grundlage der Bankenunion.
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Als sich die Finanzkrise innerhalb der Eurozone in eine Schuldenkrise entwickelte, wurde die zunehmende wechselseitige Abh?ngigkeit zwischen den Euro-Staaten offenkundig und daraus resultierend die Notwendigkeit einer vertieften Integration des Bankensystems. Das ist der Hintergrund für die Entscheidung der EU, Institutionen - auf der Basis des Fahrplans der Europ?ischen Kommission zur Bankenunion - einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu schaffen. Zudem ist ein gemeinsames System der Einlagensicherung geplant. Dieses wurde jedoch vertagt, sodass stattdessen zun?chst die nationalen Einlagensicherungssysteme harmonisiert wurden. Die Bankenunion findet auf die Staaten der Eurozone Anwendung. Nicht-Euro-Staaten k?nnen der Bankenunion beitreten.
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Quelle:
https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/banking-union_en
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Die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Ende Juni 2004 verabschiedete neue Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) soll die Sicherheit und Zuverl?ssigkeit des Finanzsystems st?rken, die Wettbewerbsgleichheit optimieren und die Risiken besser erfassen. Die bis Ende 2006 einschl?gige Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel I) konzentrierte sich allein auf das Mindestkapital für Banken als die entscheidende Gr??e für die Begrenzung der Risiken und damit der Verluste im Falle der Insolvenz eines Institutes. Basel I beinhaltete Eigenkapitalanforderungen, die ausschlie?lich Kredit- und Marktrisiken einbezogen und bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken eine wenig differenzierte Berechnungsmethode zu Grunde legten. Seit der Umsetzung der auf Basel I basierenden EU-Richtlinien haben sich die Bankprodukte, aber auch die Bankenlandschaft selbst?so stark ver?ndert, dass die bestehenden Eigenkapitalvorschriften für Banken das Risiko nicht mehr korrekt widerspiegeln. Daher hat der Basler Ausschuss neue Standards entwickelt, um das Risiko einer Bank genauer einzusch?tzen. Basel II sieht vor, insbesondere bei Unternehmen vor jeder Kreditentscheidung eines Kreditgebers eine individuelle Einsch?tzung der Bonit?t auf Basis von Ranking-Systemen vorzunehmen. Im Februar 2006 wurde der Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Basel II in deutsches Recht mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Deutschland verabschiedet.
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Die im September 2010 als Basel III bezeichneten Empfehlungen sind erg?nzende Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zu den im Jahr 2004 beschlossenen Eigenkapitalanforderungen (Basel II) für Banken.
Inhalte von Basel II:
Ziel von Basel II ist die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel. Um dies zu erreichen, gliedert sich die Baseler Rahmenvereinbarung in drei S?ulen, wobei die S?ulen zwei und drei im Vergleich zu Basel I neu hinzugekommen sind:
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1. S?ule: Mindestkapitalanforderungen
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Die Mindestkapitalanforderungen beinhalten eine Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken. Zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen stehen für diese drei Risikobereiche im Rahmen eines evolution?ren Ansatzes verschiedene Risikomessverfahren zur Wahl: einfache, standardisierte Ans?tze sowie fortgeschrittenere, risikosensitivere und auf bankeigenen Verfahren beruhende Ans?tze. Die fortgeschritteneren und pr?ziseren Verfahren der Risikomessung k?nnen zu Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen führen. Die S?ule 1 gibt einen flexiblen Rahmen vor, innerhalb dessen eine Bank, unter Vorbehalt der aufsichtlichen ?berprüfung, einen Ansatz verwenden kann, der ihrer Komplexit?t und ihrem Risikoprofil am besten entspricht. Die Ans?tze zur Berechnung des zu unterlegenden Kapitals für Marktrisiken, um die Basel I 1996 erweitert wurde, sind in die Baseler Rahmenvereinbarung übernommen worden.
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2. S?ule: Bankaufsichtlicher ?berprüfungsprozess
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Der aufsichtliche ?berprüfungsprozess (Supervisory Review Process (SRP)) erg?nzt die quantitativen Mindestkapitalanforderungen der S?ule 1 um ein qualitatives Element. Im Rahmen des SRP geht es entscheidend darum, das Gesamtrisiko eines Instituts und die wesentlichen Einflussfaktoren auf dessen Risikosituation zu identifizieren und bankenaufsichtlich zu würdigen. Nur so kann beurteilt werden, ob das Risiko richtig bewertet wird, Risikovorsorgen gebildet werden und das Eigenkapital dem Risikoprofil der Bank entspricht.
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3. S?ule: Erweiterte Offenlegung und Marktdisziplin
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Marktdisziplin, d.h. Erweiterung der Offenlegungspflichten der Institute, um die disziplinierenden Kr?fte der M?rkte komplement?r zu den regulatorischen Anforderungen zu nutzen. Durch verst?rkte Offenlegung, z.B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten, sollen die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil einer Bank und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung erhalten. Die angestrebte Disziplinierung soll z.B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie folgen.
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Quellen:
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https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/bankenfinanzdienstleister_node.html
https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=B
Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2001, abrufbar unter:
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Begriffsbestimmung:
Basel III bezeichnet erg?nzende Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zu den im Jahr 2004 beschlossenen Eigenkapitalanforderungen (Basel II) für Banken. Basel II wurde in der Europ?ischen Union durch die Bankenrichlinie ?2006/48/EG und die ?Kapitalad?quanzrichtlinie ?2006/49/EG umgesetzt und in zwei Stufen zum 1. Januar 2007 und zum 1. Januar 2008 zur Anwendung gebracht. Die neuen Empfehlungen (Basel III) basieren einerseits auf den Erfahrungen mit Basel II und andererseits auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aus der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise.
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Allgemeines:
Um die m?glichen Auswirkungen der Basel III-Anforderungen auf die Kreditwirtschaft zu analysieren, haben der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und der Europ?ische Ausschuss der Bankenaufsichtsbeh?rden (CEBS) in enger Abstimmung auf Ebene der Mitgliedsl?nder des Baseler Ausschusses bzw. auf europ?ischer Ebene eine umfassende quantitative Studie durchgeführt. Die neuen Anforderungen bewirken eine quantitative und qualitative St?rkung der Kapitalbasis und eine Verbesserung der Risikoerfassung. Sie sollen zur Eind?mmung überm??iger Verschuldung beitragen. Darüber hinaus ist die Einführung neuer Liquidit?tsstandards für das internationale Bankensystem vorgesehen. Die neuen Basel III-Anforderungen beruhen auf den entsprechenden Vorschl?gen von Juli und Dezember 2009. Sie wurden in ihrer endgültigen Fassung auf der Sitzung der Gruppe der Notenbankpr?sidenten und Leiter der Aufsichtsbeh?rden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHOS), dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses, am 12. September 2010 verabschiedet und von den Staatschefs der G20 auf ihrem Gipfeltreffen in Seoul im November 2010 best?tigt.
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Regelwerk:
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 16. Dezember 2010 sein neues Regelwerk, "Basel III" genannt, ver?ffentlicht. Die Bundesbank war an der Erstellung ma?geblich beteiligt.
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Alle G20-Staats- und Regierungschefs haben beim Seoul-Gipfel einen Monat vorher das Basel-III-Rahmenwerk gebilligt und sich zu seiner konsistenten Umsetzung verpflichtet. Die nationale rechtliche Umsetzung ist bis Ende 2012 abzuschlie?en. Auf der EU-Ebene plant die Kommission hierzu einen Richtlinienvorschlag ("Capital Requirements Directive ?CRD IV") im Sommer 2011 vorzulegen.
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Bereits die im Jahr 2004 festgelegten "Basel II"-Empfehlungen hielten die Banken an, Ausfallrisiken ihrer Engagements mit Eigenkapital abzudecken. Jetzt sollen die Banken ihr so genanntes Kernkapital deutlich erh?hen. Die Kernkapitalquote beschreibt das Verh?ltnis des Eigenkapitals einer Bank zu ihren riskobehafteten Gesch?ften, also zu den vergebenen Krediten und den get?tigten Geldanlagen. Das Kernkapital soll in Finanzkrisen die Verluste abfangen, die es eventuell durch Kreditausf?lle und Wertverluste bei Anlagen gibt. Basel III schreibt künftig eine harte Kernkapitalquote von 7 Prozent (hartes Kernkapital der Mindesteigenkapitalanforderungen 4,5 Prozent plus hartes Kernkapital des Kapitalerhaltungspuffers von 2,5 Prozent) vor. Hinzu kommt weiter weiches Kernkapital in H?he von 1,5 Prozent und Erg?nzungskapital in H?he von 2 Prozent, so dass sich im Ergebnis die Eigenkapitalanforderungen auf 10,5 Prozent addieren. Damit wird die ursprüngliche Quote von vor der Krise empfindlich erh?ht. Auch die Anforderungen für andere wichtige Stabilit?ts-Kennzahlen wurden erh?ht.
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Ab 2013 gelten stille Einlagen für Banken, die in der Form der Aktiengesellschaft geführt werden, dann grunds?tzlich nicht mehr als hartes Kernkapital. Diese besonders in Deutschland beliebte Beteiligungsform bleibt bei Banken, die nicht in der Form der Aktiengesellschaft geführt werden erhalten, wenn die stillen Einlagen den mit Basel III erh?hten Qualit?tsansprüchen entsprechen, sonst haben diese stillen Einlagen bis Ende 2022 eine Bestandgarantie mit j?hrlich sinkenden Anteilen. Stille Einlagen die im Rahmen staatlicher Stützungsma?nahmen gew?hrt wurden gelten bis zum Jahr 2018 weiter als hartes Kernkapital.
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Die Empfehlungen von Basel III werden sp?testens bis zum Jahr 2012 in europ?ische Richtlinien umgesetzt und erg?nzen das Vorgehen der Bundesregierung auf nationaler Ebene. Auch wenn viele Regelungen auf dem Finanzmarkt nur international funktionieren, so wurde die Bundesregierung dort, wo es m?glich war, auch national aktiv: Sie hat sich unter anderem dafür eingesetzt, die Transparenz von Entscheidungen der Rating-Agenturen zu erh?hen und einen Gesetzentwurf zur geordneten Restrukturierung von Banken sowie für eine Bankenabgabe auf den Weg gebracht. Zudem sind so genannte Leerverk?ufe deutscher Aktien mittlerweile verboten.
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Quellen:
https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=B
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Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ist bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelt.
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Der Ausschuss wurde Ende 1974 von den Zentralbank-Gouverneuren der Zehnergruppe (G10) in Basel gegründet.
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Zentralbanken und Bankaufsichtsbeh?rden folgender 27 L?nder zusammen: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, Deutschland, Frankreich, Hongkong, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxembourg, Mexiko, Niederlande, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Türkei, Vereinigtes K?nigreich und Vereinigte Staaten.
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Der Ausschuss tritt alle drei Monate zusammen. Zu den Hauptaufgaben des Baseler Ausschusses geh?ren unter dem allgemeinen Ziel der St?rkung der Sicherheit und Verl?sslichkeit des internationalen Finanzsystems auch der Erlass von internationalen Mindeststandards und Richtlinien für die Bankenaufsicht sowie die Verbreitung und F?rderung von Bank- und Aufsichtspraktiken mit Vorbildcharakter und gemeinsamer Methodik. Der Ausschuss entwickelt Aufsichtsstandards und Empfehlungen für die Bankenaufsicht – wie etwa die Eigenkapitalvorschriften Basel II.
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Weiter hat der Basler Ausschuss zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit unter Aufsichtsbeh?rden bei der ?berwachung grenzüberschreitender T?tigkeiten bzw. von in mehreren L?ndern t?tigen Bank- und Finanzkonzernen zu erleichtern und zu f?rdern. Zudem dient der Ausschuss auch als informelles Forum zum Informationsaustausch über die Entwicklung der nationalen Aufsichtsregulierung und -praxis sowie über aktuelle Geschehnisse im Finanzbereich.
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Quellen:
Abkürzungen: Blockchain, Kryptow?hrung
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Blockchains sind f?lschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unver?nderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind. Mit der Blockchain-Technologie lassen sich Eigentumsverh?ltnisse direkter und effizienter als bislang sichern und regeln, da eine lückenlose und unver?nderliche Datenaufzeichnung hierfür die Grundlage schafft.
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A. Einführung in die Blockchain-Technologie
I. Tabellen als Analogie
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Eine stark vereinfachte und verkürzte M?glichkeit, sich den grunds?tzlichen Aufbau von Blockchains vorzustellen, bildet eine verteilte Tabelle. Diese Tabelle wird über ein Netzwerk aus zahlreichen Computern vervielfacht und verteilt. Dieses Netzwerk von Computern dient bei der Blockchain-Technologie dazu, diese Tabelle regelm??ig fortzuschreiben und ?nderungen zu dokumentieren. Somit existieren Informationen, die in einer Blockchain gespeichert sind, als verteilte und kontinuierlich abgeglichene Tabelle oder Datenbank. Diese Form der Nutzung von vernetzten Computern bedingt einige Besonderheiten: Die Blockchain-Datenhaltung findet nicht nur an einem Ort statt, sondern auf jedem der Computer im Netzwerk. Dadurch erh?ht sich insbesondere die Ausfallsicherheit. Daneben sind die in der Blockchain enthaltenen Daten im Falle von Bitcoin ?ffentlich und für jeden Netzwerk-Teilnehmer einfach zu überprüfen. Es existiert keine zentrale Instanz der Blockchain, die ein m?glicher Angreifer besch?digen oder unerlaubt ver?ndern k?nnte.
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II. Zusammenarbeit
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Die Unterschiede der Blockchain-Technologie zu bekannten Verfahren lassen sich durch eine Analogie zu Online-Collaboration-Tools darstellen. Der traditionelle Weg, elektronische Dokumente mit Gesch?ftspartnern zu teilen, besteht darin, einem Empf?nger ein Dokument zuzusenden mit der Bitte, dieses zu überarbeiten. Der Absender muss dann auf die ?berarbeitung und Zurücksendung der Kopie des Dokuments warten, bevor er ?nderungen sehen oder selbst weitere ?nderungen vornehmen kann. W?hrend der Wartezeit ist eine Bearbeitung also ausgeschlossen. Einen Gegenentwurf dazu stellen beispielsweise webbasierte Online-Dienste zur Erstellung von Textdokumenten dar. Dokumente k?nnen dabei von mehreren Benutzern gleichzeitig bearbeitet werden. Hierbei haben alle Parteien zur selben Zeit Zugang zum selben Dokument und eine einzige Version dieses Dokuments ist stets für alle sichtbar. Im Gegensatz zur Blockchain wird das Dokument hier jedoch von einer zentralen Stelle verwaltet.
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III. Datenstrukturen
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Anders ausgedrückt bilden Blockchains eine Datenstruktur, durch die ein auf viele Teilnehmer verteilter Zustand (z.B. Kontostand) gemeinsam ver?ndert werden kann (z.B. Transfer von Guthaben). Dabei wird die Einheitlichkeit und F?lschungssicherheit gew?hrleistet, indem die einzelnen Transaktionen best?tigt werden. Auf welche Art der geteilte Zustand ermittelt wird, h?ngt insbesondere vom verwendeten Konsens-Mechanismus ab. Die F?lschungssicherheit wird durch den Einsatz aktueller kryptografischer Verfahren sichergestellt. Durch eine Vielzahl von separaten und vernetzten Teilnehmern (Knotenpunkten) werden die Datenstrukturen verteilt und gleichzeitig eine hohe Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit gew?hrleistet. ?nderungen in der Blockchain werden durch Konsens-Mechanismen durchgeführt und dann von allen Knoten übernommen. Hierbei gibt es verschiedene Ans?tze, um unberechtigte ?nderungen zu verhindern. Grunds?tzlich k?nnen die Teilnehmer Kontost?nde einsehen und sich alle Aufzeichnungen über s?mtliche Vorg?nge aller Teilnehmer ansehen.
Die Blockchain-Technologie ist verh?ltnism??ig neu. Die Technik und die Anwendungsm?glichkeiten werden sich noch weiterentwickeln. Neben Chancen werden dabei auch neue Risiken auftreten.
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IV. Differenzierung der Begriffe Bitcoin, Blockchain und Distributed Ledger Technology (DLT)
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Bitcoin war die erste dezentrale, virtuelle, digitale W?hrung (Kryptow?hrung), die eine erfolgreiche Umsetzung der Blockchain-Idee gezeigt hat. Die Blockchain bildet hierbei nur das technische Rahmenwerk, in dem Bitcoin implementiert ist. Bitcoin ist also nur ein m?glicher Anwendungsfall der Blockchain-Technologie, diese wurde aber als Rahmenwerk vor allem durch Bitcoin bekannt.
Auch wenn der weitere breite Markterfolg von Bitcoin unter anderem wegen technischer Beschr?nkungen noch offen ist, hat das Konzept der Blockchain-Technologie in vielen Bereichen Anklang gefunden.
Im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie findet sich h?ufig der Begriff Distributed Ledger Technology (DLT). Eine m?gliche ?bersetzung von Distributed Ledger ist ?verteilte Hauptbücher“. Mit DLT wird das technologische Rahmenwerk um den Einsatz verteilter Hauptbücher bezeichnet. Blockchains bzw. Distributed Ledger k?nnen jedoch für viele weitere Anwendungen und Aufzeichnungen neben Bitcoin verwendet werden, wie z.B. die Verwaltung digitaler Identit?ten. Nicht selten findet sich in Wissenschaft und Praxis eine synonyme Verwendung der Begriffe Blockchain-Technologie und Distributed Ledger Technology.
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V. Netzwerkknoten
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Am Beispiel von Bitcoin soll der Aufbau des Netzwerks verdeutlicht werden: Ein Netzwerk von Computern, die als Knoten oder Englisch Nodes bezeichnet werden, bildet das Blockchain-Netzwerk. Ein Node ist ein Computer, welcher mit dem Blockchain-Netzwerk verbunden ist und mittels einer entsprechenden Software (dem Client) Transaktionen des Blockchain-Netzwerks prüfen und übermitteln kann. Die Nodes erhalten eine Kopie der Blockchain, welche automatisch bei der Verbindung mit dem Blockchain-Netzwerk heruntergeladen und fortlaufend aktualisiert wird.
Für jeden Node besteht grunds?tzlich die Chance, neue Bitcoins zu erhalten. Einige Nodes l?sen hierzu kryptografische Aufgaben oder R?tsel. Diese Nodes werden als Miner bezeichnet. Dadurch wird spieltheoretisch zuf?llig bestimmt, welcher der Miner festlegt, ob und welche Transaktionen valide sind und der Blockchain durch einen neuen Block angeh?ngt werden k?nnen. Hierbei erh?lt der Miner neue Bitcoins und alle Gebühren der validierten Transaktionen. Miner schlie?en sich regelm??ig zur L?sung der kryptografischen Aufgaben oder R?tsel zu sogenannten Mining-Pools zusammen. Allerdings bestimmt bei Mining-Pools nur der Betreiber, welche Transaktionen in den neuen Block aufgenommen werden und als valide gelten. Durch Mining-Pools haben einzelne Miner bessere Chancen, die kryptografischen Aufgaben oder R?tsel zu l?sen. In diesem Fall werden die neuen Bitcoins und Transaktionsgebühren auf die am Mining-Pool beteiligten Miner verteilt.
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VI. Dezentralisierung
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Die Blockchain-Technologie stellt eine dezentralisierte Technologie dar. Alles, was innerhalb des Blockchain-Netzwerks passiert, ist eine Funktion des gesamten Netzwerks. Durch die besondere Art der Verifikation von Transaktionen werden einige Aspekte traditionellen Handels, wie z.B. eine Kette vertrauenswürdiger Intermedi?re, nicht ben?tigt. Durch das Zusammenwirken aller Netzknoten wird die gemeinsame Datenbank verwaltet, anstatt diese Aufgabe einer zentralen Instanz zu überlassen.
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VII. Sicherheit
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Durch die Speicherung von Daten in der Blockchain werden Risiken, die sich aus der zentralen Datenhaltung ergeben, vermieden. Das Netzwerk hat insofern keine zentralen Schwachpunkte, die Angreifer ausnutzen k?nnten, um Daten zu ver?ndern. Die Sicherheitsverfahren der Blockchain-Technologie nutzen insbesondere aktuelle asymmetrische Verschlüsselungstechnologien. Diese basieren auf sogenannten ?ffentlichen und privaten Schlüsseln. Ein ?ffentlicher Schlüssel (eine lange, zuf?llig generierte Zahlenreihe) stellt eine Nutzeradresse auf der Blockchain dar. ?ber das Netzwerk gesendete Transaktionen werden als zugeh?rig zu dieser Adresse gespeichert. Der private Schlüssel fungiert analog zu einem Passwort, das dem Inhaber Zugang zu seinen transferierten Werteinheiten erm?glicht. Gleichwohl ist es für Teilnehmer der Blockchain wichtig, ihre privaten Schlüssel zu sichern, so dass diese nicht in unberechtigte H?nde fallen.
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VIII. Transparenz und Unver?nderlichkeit
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Die Bitcoin-Blockchain wird automatisch etwa alle zehn Minuten zu einem Konsens aller Netzwerkteilnehmer gebracht und überprüft. Als ein sich selbst überprüfendes ?kosystem digitaler Werte stimmt das Bitcoin-Netzwerk jede Transaktion in diesen zehnminütigen Intervallen ab. Jede Gruppe dieser Transaktionen bezeichnet man als ?Block”. Daraus folgen zwei Eigenschaften:
Transparenz, da die Daten in einem Netzwerk als Ganzes eingebettet und damit ?ffentlich sind, und
Unver?nderlichkeit, da eine rückwirkende Ver?nderung jeglicher Informationen nach der derzeitigen Erkenntnislage unm?glich erscheint.
Theoretisch w?re ein Angriff auf die Unver?nderlichkeit einer Blockchain zwar m?glich, praktisch er aber unwahrscheinlich, insbesondere da hierdurch z.B. die Stabilit?t der angegriffenen W?hrung als Ganzes in Frage gestellt würde. Dies würde vermutlich zu einem Verlust des Wertes aller W?hrungseinheiten führen, womit ein solcher Angriff nicht rentabel für den Angreifer w?re, da die dann unberechtigt erworbenen W?hrungseinheiten wertlos w?ren.
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IX. Konsensmechanismen
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Konsensmechanismen beschreiben, auf welche Weise Teilnehmer von Blockchains eine Einigung über Transaktionen und den neuen Zustand der Blockchain finden. Je nach Art und Ausgestaltung der Blockchain kommen verschieden Konsensmechanismen zum Einsatz. Einzelne Konsensmechanismen sind unter anderem Proof-of-Work, Proof-of-Stake und Ripple Consensus.
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X. Smart Contracts
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Smart Contracts erm?glichen die Abbildung einer vertraglichen Logik durch Computer-Algorithmen. Es handelt sich um programmierbare Vertr?ge, die durch den Programmcode definiert werden und dann automatisch auf Blockchains ausgeführt und durchgesetzt werden k?nnen. Zu bestimmten Zeitpunkten überprüfen Smart Contracts automatisch zuvor festgelegte Bedingungen. Sie bestimmen also automatisch, ob z.B. eine Transaktion ausgeführt oder rückabgewickelt wird.
Smart Contracts erm?glichen es dadurch, Vertr?ge direkt durchzusetzen. Das Ziel ist die Reduktion von Transaktionskosten und eine Erh?hung der Vertragssicherheit. Nur der programmierte Code eines Smart Contracts entfaltet vertragliche Wirkung. Smart Contracts stellen eine Kontroll- oder Gesch?ftsregel innerhalb des technischen Protokolls dar. Beispielsweise k?nnte bei einem per Smart Contract geleasten Auto nur dann der Motor starten, wenn die Leasingrate eingegangen ist. Hierzu würde eine Abfrage der Blockchain genügen.
Smart Contracts erm?glichen ein hohen Grad an Unabh?ngigkeit, da die Beteiligten einer Vereinbarung sich nicht auf einen Intermedi?r verlassen müssen. Hierbei werden auch potenzielle Gefahren der Manipulation durch Dritte verringert, da die Durchführung automatisiert durch die Blockchain-Mechanismen verwaltet wird und nicht durch eine oder mehrere Instanzen, die Fehler begehen oder voreingenommen sein k?nnten. Smart Contracts erm?glichen auch eine Erh?hung der Abwicklungsgeschwindigkeit, da Softwarecode genutzt wird, um Aufgaben zu automatisieren. So k?nnen Gesch?ftsprozesse vereinfacht werden, wobei menschliche Fehler, Schnittstellen oder 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】ienbrüche minimiert werden.
Risiken von Smart Contracts ergeben sich insbesondere aus dem Fehlen einer zentralen Instanz, die bei beabsichtigtem oder unbeabsichtigtem Fehlverhalten korrigierend eingreifen k?nnte. Dies wurde insbesondere beim Fall des Crowdfundingprojektes ?The DAO“ im Juni 2016 deutlich: Dort wurden dem Projekt Kryptow?hrungseinheiten im Wert von etwa 50 Millionen US-Dollar entzogen, wegen eines zuvor weitgehend unbeachteten Programmteils im zentralen Smart Contract. Daneben k?nnen auch rechtliche Risiken durch Smart Contracts entstehen. Derzeit ist noch unklar, ob Entscheidungen, die der Programmcode trifft, auch von Gerichten als verbindlich anerkannt werden. Fraglich ist auch insgesamt, ob die Marktteilnehmer solch ein Verfahren akzeptieren werden, oder ob Gerichte nicht doch bei illegitimen oder ineffizienten Entscheidungen eingreifen k?nnen sollten. Au?erdem stellt sich die Frage, inwiefern die in Programmcode niedergelegten Vertragsbedingungen für Verbraucher oder Privatanleger verst?ndlich sind.
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B. Unterschiedliche Arten von Blockchains: Public vs. Private
Unterschieden werden private/zentralisierte und ?ffentliche/dezentralisierte Blockchains.
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Der Public-Blockchain-Ansatz
Im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie bedeutet Public, dass alle Netzwerknoten die gleichen Privilegien erhalten. Zugleich betreiben mehrere Netzwerkknoten die Blockchain bzw. den Ledger. Die bekanntesten Blockchains, beispielsweise Ethereum und Bitcoin, sind dezentralisiert und verteilt.
?ffentliche oder auch dezentralisierte Blockchains weisen jedem Teilnehmer grunds?tzlich die gleichen Rechte zu. Hierbei kann jeder den Inhalt der Blockchains lesen, Transaktionen ausführen und sich an der Sicherung der Integrit?t beteiligen. Die Vorteile dieses Ansatzes sind eine hohe Sicherheit, geringe Kosten und die Vermeidung einer einzelnen potenziellen Fehlerstelle. Zu den Nachteilen z?hlen insbesondere eine eingeschr?nkte Skalierbarkeit und die Transparenz aller Transaktionen, die in Bezug auf den Datenschutz ungünstig ist. Die Teilnehmer verlassen sich zudem vollst?ndig auf einen mathematischen Algorithmus.
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Der Private-Blockchain-Ansatz
Bei privaten oder zentralisierten Blockchains existiert regelm??ig eine zentrale Instanz oder zumindest eine beschr?nkte Anzahl von Teilnehmern. Den angeschlossenen Netzknoten werden dann unterschiedliche Rechte zugewiesen, und nur eingeladene Teilnehmer k?nnen die Transaktionen sehen. Dies wird z.B. bei Corda von R3 CEV so umgesetzt. Zwei wesentliche Kritikpunkte der zentralisierten Blockchains sind das h?here Risiko von Manipulationen und die Abh?ngigkeit von einer zentralen Instanz.
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C. Potenzielle Anwendungsf?lle für Blockchain und deren Erlaubnispflicht in Deutschland
Die Blockchain-Technologie einzusetzen ist an sich nicht erlaubnispflichtig, weil es sich erst einmal um eine reine Technologie handelt. Diese bietet verschiedene Ausgestaltungsm?glichkeiten, und ihre Anwendung ist in verschiedenen Bereichen denkbar. Vielmehr h?ngt die aufsichtsrechtliche Beurteilung davon ab, wie die Technologie eingesetzt werden kann und welche T?tigkeit damit erbracht werden soll. Allgemein sollten bei der Beurteilung des Gesch?ftsmodells bzw. der Gesch?ftst?tigkeit und der damit verbundenen Verwendung der Blockchain-Technologie folgende Fragestellungen eine Rolle spielen, um die Erlaubnispflicht zu beurteilen:
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Welche Bereiche bzw. welche Finanzinstrumente sollen durch die Gesch?ftst?tigkeit abgedeckt werden?
K?nnen die regulatorischen Anforderungen an die beabsichtigte Gesch?ftst?tigkeit überhaupt durch den Einsatz der Blockchain-Technologie erfüllt werden?
Unterliegt die Gesch?ftst?tigkeit den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldw?sche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten?
Aufgrund der vielf?ltigen Anwendungsm?glichkeiten der Blockchain-Technologie ist eine pauschale Indikation einer Erlaubnispflicht schwierig und nicht zweckm??ig. Im folgenden Abschnitt werden – beispielhaft und nicht abschlie?end – einige potentielle Anwendungsf?lle für die Blockchain-Technologie dargestellt.
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Für eine umfassende Beurteilung der Blockchain-Technologie und deren potentiellen Anwendungsf?llen ist es au?erdem zu früh, weil sich beide schnell weiterentwickeln.
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I. Virtual Currencies (VC)
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Neuartige Zahlungsmittel werden national und international unterschiedlich bezeichnet. Verwendet werden z.B. die Begriffe virtuelle, digitale, alternative oder crypto W?hrungen, Geld oder Devisen. Beispiele dafür sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple.
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Die Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA) definiert in ihrer Stellungnahme VC als digitale Abbildung von Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Beh?rde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. VC werden von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel verwendet und k?nnen elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden.
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Die blo?e Nutzung von VC als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgesch?ft ist keine erlaubnispflichtige T?tigkeit. Der Dienstleister oder Lieferant kann seine Leistungen mit VC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgesch?fte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining von VC an sich kein erlaubnispflichtiges Gesch?ft dar, da der ?Miner“ die VC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf selbst geschürfter oder erworbener VC oder deren Ankauf sind grunds?tzlich nicht erlaubnispflichtig.
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Treten jedoch weitere Umst?nde hinzu, kann der gewerbliche Umgang mit VC die Erlaubnispflicht nach dem ?KWG ausl?sen. Fehlt die erforderliche Erlaubnis, liegt in der Regel eine Straftat nach § 54 ?KWG vor.
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II. Zahlungsverkehr
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Internationale ?berweisungen mit der Blockchain-Technologie durchzuführen, k?nnte Zahlungen in nahezu Echtzeit erm?glichen und die Transaktionskosten reduzieren. Sie k?nnte im klassischen Zahlungsverkehr wie auch bei neuen alternativen Bezahlverfahren angewendet werden. Dabei k?nnte der Anbieter der Zahlungsdienste sein Hauptkonto auf Basis der Blockchain-Technologie betreiben, um die Geldbetr?ge weiterzuverarbeiten, die deren Nutzer versenden. Die Zahlungen k?nnen dabei z.B. über das Internet übertragen werden, nachdem die Betr?ge berührungslos oder gestützt auf einen maschinell lesbaren Code vor Ort erfasst wurden, etwa durch eine Smartphone-App.
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Grunds?tzlich k?nnte die Blockchain-Technologie, nicht nur im Zahlungsverkehr, zu einer unmittelbareren Interaktion der Teilnehmer führen, die die Rolle bestehender Intermedi?re in Frage stellt (Disintermediation).
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III. Versicherungswesen
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Schaden- und Unfallversicherer k?nnten die Blockchain-Technologie nutzen, um ihr Schadensmanagement zu unterstützen. Dabei k?nnten sie ihre Prozesse unter anderem durch Smart Contracts automatisieren, die Gesch?ftsprozesse zur Beurteilung von Versicherungsf?llen digitalisieren und potenziell das Risiko von Versicherungsbetrug verringern.
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Die Unternehmen k?nnten Versicherungsf?lle automatisiert bearbeiten, indem sie Datenquellen von Dritten direkt einbinden und Versicherungsbedingungen direkt im Programmcode der Smart Contracts hinterlegen. Die Gesch?ftsprozesse mittels Blockchain-Technologie zu digitalisieren, k?nnte unter anderem dazu beitragen, die Betriebskosten zu reduzieren.
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Fraglich ist, ob alle technischen M?glichkeiten mit den bestehenden aufsichtlichen und datenschutzrechtlichen Regularien vereinbar sind. Hierbei k?nnten zukünftige verbindliche Standards für relevante Schadensfalldaten festgelegt werden, um einen geeigneten rechtlichen und regulatorischen Rahmen zu schaffen.
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IV. Post-Trade
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Unter Post-Trade werden die T?tigkeiten des Nachhandelssegments verstanden, die im Anschluss an ein Handelsgesch?ft mit einem Wertpapier oder Finanzinstrument erfolgen. Dies umfasst zum Beispiel das Clearing, Settlement, Custody & Asset Servicing und notarielle Dienstleistungen. Die Erbringung von Post-Trade-Dienstleistungen unterliegt in den meisten Bereichen und insbesondere für bestimmte Finanzinstrumente gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen. Diese werden nachfolgend für den jeweiligen Bereich zusammenfassend dargestellt.
Insbesondere beim Clearing und Settlement müssen geldw?scherechtliche Vorgaben zur Verhinderung von Geldw?sche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten eingehalten werden. So müssen Prozesse vorhanden sein, um die Teilnehmer bzw. Kunden zu identifizieren. Diese Legitimit?tsprüfung wird auch als Know Your Customer bezeichnet.
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Clearing
Clearing ist der erste Prozessschritt nach dem Handelsgesch?ft. Er umfasst alle T?tigkeiten, die für eine erfolgreiche Abwicklung des Handelsgesch?fts notwendig sind. Das Clearing kann dabei entweder über zentrale Gegenparteien (central counterparties – CCPs) oder direkt zwischen K?ufer und Verk?ufer erfolgen. Im Falle des Clearings durch eine zentrale Gegenpartei tritt diese als gemeinsamer Vertragspartner zwischen den K?ufer und Verk?ufer des Handelsgesch?fts.
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Auch bei Verwendung der Blockchain-Technologie darf beim Clearing, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, grunds?tzlich nur eine zugelassene zentrale Gegenpartei zum Einsatz kommen. Ob beim Clearing eine dezentrale Blockchain eingesetzt werden darf, erscheint zumindest fraglich. Die relevanten regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch grunds?tzlich technologieneutral. Daraus ergibt sich, dass CCPs IT-Systeme und Anwendungen einsetzen müssen, die die Anforderungen gem?? Artikel 26 Absatz 3 und 6 der European Market Infrastructure Regulation (?EMIR) erfüllen.
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Unternehmen, die die Blockchain-Technologie wie auch andere IT-spezifische L?sungen einsetzen, sind grunds?tzlich Cyberrisken ausgesetzt. Daher sehen die Bestimmungen in Artikel 34 der ?EMIR auch spezielle Anforderungen an die Fortführung des Gesch?ftsbetriebs vor. Sie sollen gew?hrleisten, dass die Funktionen der zentralen Gegenpartei aufrechterhalten werden.
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Settlement
Das Settlement ist der Prozessschritt nach dem Clearing. Es umfasst die Lieferung des Wertpapiers bzw. Finanzinstruments an den K?ufer und die gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises an den Verk?ufer gem?? dem zugrundeliegenden Handelsgesch?ft.
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Die Blockchain-Technologie darf im Bereich Settlement aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen grunds?tzlich nur ein zugelassener Zentralverwahrer einsetzen. Ob beim Settlement eine dezentrale Blockchain eingesetzt werden darf, ist zumindest fraglich. Die relevanten regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch grunds?tzlich technologieneutral. Hieraus ergibt sich, dass eingesetzte IT-Systeme und Anwendungen insbesondere die Anforderungen gem?? Artikel 45 Absatz 1 und 2 der Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – ?CSDR) erfüllen müssen. Au?erdem müssen sie zu bestehenden Systemen kompatibel sein.
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Custody & Asset Servicing
Für das Custody & Asset Servicing und dessen Kerndienstleistungen gelten grunds?tzlich die gleichen Zulassungspflichten und aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer nach der ?CSDR, die unter Settlement dargestellt wurden. Das gilt auch für die dazugeh?rigen nichtbankartigen Nebendienstleistungen gem?? Abschnitt A und B des Anhangs zur ?CSDR.
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Wertpapierhandel
Im Vergleich zu den einzelnen Segmenten und Funktionen des Post-Tradings würde ein m?glicher Einsatz der Blockchain-Technologie im Wertpapierhandel das System wahrscheinlich komplexer machen. Der Grund ist, dass nicht nur die digitalen Handelsgesch?fte im ?Hauptkontenbuch“ digital erfasst werden müssen. Gleichzeitig müsste auch ein automatisierter Mechanismus implementiert sein, der die Kauf- und Verkaufsinteressenten durch eine fortlaufende Preisbildung zusammenführt und somit bei einem jeweils vereinbarten Preis das Handelsgesch?ft ausführt.
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V. Organisationsverwaltungen
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Die zuvor beschriebenen Einsatzm?glichkeiten k?nnten auch für die unternehmensinterne Organisation eine Rolle spielen. Im Zuge der Digitalisierung k?nnten in allen Gesch?ftsbereichen unternehmensinterne Blockchain-Technologien genutzt werden, in denen zentrale Register, Konten oder Datenbanken relevant sind. Dies k?nnen beispielsweise Register für Aktien, Bonds, Derivate, Kredite oder Versicherungen sein.
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Alternativ k?nnte auch eine Vielzahl oder ein Verbund von Unternehmen in einzelnen Bereichen Blockchain-Technologien nutzen, um für alle Beteiligten relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. M?gliche Anwendungsf?lle sind die Vergabe von Konsortialkrediten oder die Verwaltung von Gesch?ftsvorf?llen.
Grunds?tzlich k?nnte auch ein Dienstleister diese Blockchain-Technologien zur Verfügung stellen. Falls er diese Dienstleistungen über Auslagerungsvertr?ge erbringt, sollte im Vorfeld überprüft werden, ob die Gesch?ftst?tigkeit bzw. die Dienstleistungen des Unternehmens gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auslagerung unterliegen.
Dezentrale autonome Organisationen (DAO) sind ein weitergehender Ansatz zur Organisationsverwaltung. Sie waren ursprünglich als Experiment gedacht, das sich verh?ltnism??ig erfolgreich entwickelt hat. Die Idee einer DAO ist, gesch?ftliche Entscheidungen im Kollektiv zu treffen und die klassische Top-Management-Ebene einzusparen.
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Allerdings wurde der Organisation ?The DAO“ in einem Fall im Juni 2016 bei einem Vorfall ein Teil des eingezahlten Startkapitals entwendet, umgerechnet etwa 50 Millionen US-Dollar. Nur durch einen so genannten Hard Fork konnte dies rückg?ngig gemacht werden. Dem dafür erforderlichen Eingriff in die Datenstruktur musste die Mehrheit der angeschlossenen Rechnerknoten zustimmen. Dieser Vorfall stellte die Verl?sslichkeit und die Aussagekraft von Transaktionen oder Kontost?nden in Frage, die auf der Blockchain-Technologie basieren.
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D. Rahmenbedingungen beim Einsatz von Blockchains
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Die Blockchain-Technologie k?nnte neue Ans?tze für bankfachliche Gesch?ftsprozesse erm?glichen. Die verschiedenen grundlegenden Betriebsabl?ufe einer Bank erfordern es, getrennte Bücher unterschiedlicher Bereiche intensiv abzustimmen. Die Blockchain-Technologie k?nnte diesen Prozess vereinfachen, indem sie dabei hilft, Unstimmigkeiten zu reduzieren. Problematisch sind Blockchains bei technischen Umstrukturierungen, da das einmal festgelegte Protokoll nur schwierig zu ?ndern ist. Daneben ist die Verarbeitungsgeschwindigkeit derzeit noch verh?ltnism??ig langsam, und Blockchains haben normalerweise im Laufe der Zeit einen stetig wachsenden Speicherbedarf. Jedoch scheinen sich auch für diese Beschr?nkungen L?sungen abzuzeichnen. Die weitere Entwicklung wird zeigen inwiefern diese Herausforderungen zukünftig bew?ltigt werden k?nnen.
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Technische Risiken
Ebenso wie andere Innovationen birgt auch der Einsatz der Blockchain-Technologie Risiken. Die Rahmenbedingungen sind h?ufig gepr?gt von einer verh?ltnism??ig langsamen Abwicklungsgeschwindigkeit, geringen Abwicklungsvolumina, einer komplexen Technik und starker Abh?ngigkeit von den eingesetzten kryptografischen Verfahren. Eventuell wirkt auch eine Entwicklercommunity mit, die nur schwer oder gar nicht für eventuelle Sch?den haftbar gemacht werden k?nnte.
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Die Blockchain-Technologie selbst k?nnte einer technischen Umstrukturierung unterliegen und beispielsweise durch bestimmte Weiterentwicklungen Inkompatibilit?ten mit bestehenden Implementierungen nach sich ziehen. Daneben ist ein latentes Risiko durch Hard Forks gegeben, wenn beispielsweise die Mehrheit der Netzknoten dies mittr?gt und somit eigentlich bestehende Vereinbarungen im Sinne von ?Code is the law“ in Frage gestellt werden. Darüber hinaus sind Blockchains verh?ltnism??ig schwierig zu skalieren, insbesondere wenn die Verarbeitungsgeschwindigkeit erh?ht werden soll.
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Regulatorische, aufsichtliche und juristische Risiken
Grunds?tzlich funktionieren Blockchain-Implementierungen ohne die Grenzen von Nationalstaaten. Dies ist besonders bei Public-Blockchain-Implementierungen deutlich. Beispielsweise k?nnen sich zwei Transaktionsbeteiligte in unterschiedlichen Jurisdiktionen befinden. So k?nnte es dann, bei sich widersprechenden juristischen Regelwerken, Unklarheiten geben welches Regelwerk im Zweifel anzuwenden ist.
Daneben ist bislang ungekl?rt welchen juristischen Stellenwert eine Blockchain Transaktion überhaupt hat. Gleiches gilt für die rechtliche Bedeutung von Smart Contracts. Die Beantwortung dieser Grundsatzfragen bringt natürlich zum derzeitigen Zeitpunkt noch einen gewissen Risikofaktor. Bei Private-Blockchain-Implementierungen w?re es potentiell leichter diese Unsicherheiten zu beseitigen, da die Teilnahme an die Akzeptanz bestimmter rechtlicher Regeln gebunden ist.
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Allerdings gilt auch bei Einsatz von Blockchain-Technologien der bestehende regulatorische Rahmen im Zust?ndigkeitsbereich der BaFin, sofern die beteiligten Parteien dem Aufsichtsbereich der BaFin unterliegen. Es findet insofern keine Beschr?nkung der Blockchain-Technologie statt, da ausschlie?lich die aufsichtlichen Tatbest?nde der Anknüpfungspunkt für die Aufsichtsarbeit der BaFin bildet. Nicht die Technik ist somit für regulatorische Fragen entscheidend, sondern der Anwendungsfall. Anwendungsschwierigkeiten des Aufsichtsrechts erg?ben sich lediglich dann, wenn mangels zentraler Instanz dessen Durchsetzbarkeit mangels Adressaten erschwert oder unm?glich würde.
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Wirtschaftliche Risiken
Grunds?tzlich fehlt bei Blockchains eine M?glichkeit, einmal ausgeführte Transaktionen rückg?ngig zu machen. Die Best?tigung von Transaktionen durch eine Blockchain kann verh?ltnism??ig viel Zeit in Anspruch nehmen und die Teilnehmer warten – im Vergleich zu manch etabliertem Verfahren – verh?ltnism??ig lange, bis Transaktionen final best?tigt wurden. Blockchains mit einem Proof-of-Work-Konsensmechanismus k?nnen au?erdem verh?ltnism??ig kostenintensiv in der Wartung und ressourcenintensiv im Betrieb sein.
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Nicht zuletzt ist unklar, inwiefern sich die Akzeptanz der Marktteilnehmer gegenüber Blockchains entwickeln wird.
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E. M?glichkeiten zukünftiger Entwicklung
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Grunds?tzlich hat die Aufsicht die Blockchain-Technologie als einen Technologietreiber erkannt, der potenziell umfangreiche ?nderungen in der Finanzdienstleistungsbranche ausl?sen k?nnte. Daher verfolgen Aufsichtsbeh?rden wie die BaFin ebenso wie der Gesetzgeber ihre Entwicklung sehr aufmerksam.
Nach derzeitiger Einsch?tzung liegt bei den Unternehmen, die die BaFin beaufsichtigt, das Wertsch?pfungspotenzial von Blockchains zukünftig in den folgenden Bereichen, wobei diese Aufz?hlung weder vollst?ndig noch abschlie?end ist:
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Vereinfachung und Automatisierung bisher manueller Gesch?ftsprozesse,
Effizienzsteigerung der Regulierung durch nahezu Echtzeitüberwachung der Finanzmarktteilnehmer,
Reduktion des Ausfallrisikos von Gegenparteien, da Vertr?ge in einem sichereren und automatisierten Umfeld ausgeführt werden,
Minimierung von Betrugsm?glichkeiten.
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F. Grunds?tzliche Fragen zum Einsatz von Blockchains
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Die Blockchain-Technologie verspricht vielf?ltige Einsatzm?glichkeiten. Allerdings gelten zentrale Fragen der IT-Sicherheit beim Einsatz der Blockchain-Technologie ebenso wie bei anderen Formen der elektronischen Datenverarbeitung. Daneben sollten folgende Fragen gekl?rt werden, falls der Einsatz einer Blockchain-L?sung in Betracht gezogen wird:
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Handelt es sich um ein Netzwerk mit einer kleinen Anzahl von Teilnehmern?
Wird den anderen Teilnehmern des Netzwerkes grunds?tzlich ein akzeptabel hohes Ma? an Vertrauen entgegengebracht?
Wird bei den abzuwickelnden Transaktionen eine verh?ltnism??ig gro?e Menge an Daten gespeichert? Sind die Transaktionsvolumina hoch in Bezug auf die absolute Anzahl von Transaktionen, oder auch bezogen auf die Anzahl pro Zeiteinheit?
Sind die Gesch?ftsvorf?lle verh?ltnism??ig komplex und unterliegen sie der Geheimhaltung oder dem Datenschutz?
Ist ein Perimeterschutz oder ein physische Trennung der Daten n?tig?
Wird über das Netzwerk hinaus eine gro?e Zahl an Schnittstellen zu anderen Netzen oder Altsystemen ben?tigt, um Daten auszutauschen?
Wird eine zentrale Instanz oder Stelle ben?tigt, um Konflikte zu l?sen?
Ist es erforderlich, dass nur eine zentrale Instanz Transaktionen validieren kann?
Und ist die nachtr?gliche ?nderbarkeit von Daten erforderlich?
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Quellen:
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Blockchain/blockchain_node.html
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html
Die BaFin vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstst?ndige Anstalt des ?ffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen.
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Die BaFin ist im ?ffentlichen Interesse t?tig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsf?higes, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gew?hrleisten. Bankkunden, Versicherte und Anleger sollen dem Finanzsystem vertrauen k?nnen.
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Die rund 2.398 Besch?ftigten (Stand: 31. Dezember 2013) der BaFin arbeiten in Bonn und Frankfurt am Main. Sie beaufsichtigen 1.854 Banken, 681 Finanzdienstleistungsinstitute, etwa 592 Versicherungsunternehmen und 30 Pensionsfonds, sowie 6.069 inl?ndische Fonds und 78 Kapitalanlagegesellschaften (Stand: 31. Dezember 2012).
Die BaFin tr?gt mit ihrer Solvenzaufsicht dazu bei, die Zahlungsf?higkeit von Kreditinstituten, Versicherern und Finanzdienstleistern sicherzustellen. Durch ihre Marktaufsicht setzt sie zudem Verhaltensstandards durch, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzm?rkte wahren. Zum Anlegerschutz geh?rt es auch, dass die BaFin unerlaubt betriebene Finanzgesch?fte bek?mpft.
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Zum 1. Mai 2002 ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) mit den damaligen Bundesaufsichts?mtern für den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschmolzen worden.
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Quelle:
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Frankfurt. Sie wurde im Oktober 2008 zur Bew?ltigung der Finanzmarktkrise gegründet. Zun?chst verwaltete sie nur den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin), der zur Stabilisierung und Sanierung von in Schieflage geratenen Kreditinstituten diente. Seit Anfang 2011 verwaltet sie auch den Restrukturierungsfonds und erhebt die Bankenabgabe. Das Bundesfinanzministerium beruft die drei Mitglieder des Leitungsausschusses der FMSA. Die FMSA übernahm ab Januar 2015 zus?tzlich zu ihren bisherigen Aufgaben die Funktion der nationalen Abwicklungsbeh?rde in Deutschland unter der europ?ischen Bankenabwicklungsrichtlinie (?2014/59/EU).
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Quelle:
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Unter Chinese Walls werden Ma?nahmen zur Segmentierung des Unternehmens in verschiedene Vertraulichkeitsbereiche verstanden. Chinese Walls dienen der Steuerung des Flusses an compliance-relevanten Informationen.
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Compliance-relevant sind solche Informationen, die zu besonderen Rechtspflichten des Betroffenen führen k?nnen. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind dies neben Insiderinformationen vor allem Informationen, die zu Interessenkonflikten beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen k?nnen. Bei Emittenten sind compliance-relevante Informationen vor allem Informationen, die eine Ver?ffentlichungs-, Mitteilungs- oder Informationspflicht ausl?sen k?nnen.
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Die ma?geblichen Prinzipien bei der Steuerung des Informationsflusses sind das "need to know"-Prinzip, welches Ausfluss des Weitergabeverbots von Insiderinformationen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 ?WpHG ist, sowie das "independence principle", das im Wertpapierdienstleistungssektor die gesch?ftspolitische Unabh?ngigkeit der handelnden Personen sicherstellen soll.
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Die Segmentierung anhand von Chinese Walls erfolgt mittels unterschiedlicher Ma?nahmen auf unterschiedlichen Ebenen. Denkbar sind folgende Ma?nahmen:
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- R?umliche Trennung (Problem: Gemeinschaftsr?ume)
- Personelle Trennung bei Neueinstellungen und Mitarbeiterwechseln
- Aufgabenbezogene Trennung (Spartenorganisation bzgl. der unterschiedlichen Gesch?ftsfelder)
- Trennung der Daten (Zugriffsbeschr?nkungen bzgl. der Daten)
- ?ber den Chinese Walls stehen und somit von deren Ma?nahmen nicht betroffen sind die Leitungsebene (Vorstand, Gesch?ftsführer, Top Management) sowie der Compliance-Officer (Supra Chinese Walls Status). Sie haben Zugriff auf s?mtliche Informationen im Unternehmen, um ihren rechtlichen Pflichten sowie Aufgaben ordnungsgem?? nachkommen zu k?nnen.
Quellen:
BaFin-Rundschreiben 4/2010, S. 16 ff. Abrufbar unter: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1004_wa_macomp.html
Close Periods sind Zeitr?ume, innerhalb derer der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten generell untersagt ist. Close Periods sind bei Emittenten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzutreffen. Sie dienen zur Verhinderung von Insidergesch?ften w?hrend bestimmter, risikobehafteter Zeitr?ume wie etwa einem B?rsengang oder einer M&A-Transaktion.
Der Code of Conduct (Verhaltenskodex) beinhaltet die unternehmensinternen Richtlinien. Die Richtlinien stellen die rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen und die Mitarbeiter dar. Zudem wird den Mitarbeitern verdeutlicht, welches Verhalten in welcher Situation von ihnen erwartet wird. Neben Erkl?rungen zum rechtlich geforderten Verhalten sind dabei auch Erkl?rungen zum Betriebs- und Verfahrensablauf enthalten. Idealerweise sollten Beispielsf?lle sowie Listen mit "Do?s and Dont?s" eingearbeitet werden. Der Code of Conduct ist st?ndig zu aktualisieren und der aktuellen Rechtslage anzupassen. Bei erheblichen ?nderungen sollten die Mitarbeiter durch sog. Compliance-Notes gesondert darauf hingewiesen werden. Zu Dokumentationszwecken sollten die Mitarbeiter den Erhalt des Code of Conduct oder der Compliance-Notes quittieren.
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Der Code of Conduct kann auf unterschiedliche Weise im Unternehmen implementiert werden:
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Die individualvertragliche Implementierung hat den Vorteil, dass sie nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt. Der Nachteil ist, dass sie im Hinblick auf bestehende Vertr?ge eine Vertrags?nderung darstellt. Somit besteht die Gefahr, dass bei einer unternehmensweiten Implementierung einzelne Arbeitnehmer der ?nderung nicht zustimmen. Zumindest bei Neueinstellung sollte eine individualvertragliche Implementierung erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen zu den allgemeinen Gesch?ftsbedingungen zu beachten, §§ 305 ff. ?BGB). Im Hinblick auf sp?tere ?nderungen des Code of Conduct sollte eine Flexibilisierungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden.
Die Implementierung per Betriebsvereinbarung (§ 77 ?BetrVG) beinhaltet den Vorteil, dass s?mtliche Arbeitnehmer einbezogen werden k?nnen, ohne dass sie dem Code of Conduct zustimmen müssten. Ein Nachteil dieser L?sung ist aber, dass der gesamte Code of Conduct unabh?ngig von seinem Inhalt der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.
Die Implementierung per Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 ?GewO) beinhaltet den Vorteil, dass weder die Arbeitnehmer dem Code of Conduct zustimmen müssten noch der gesamte Code of Conduct dem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Letzteres h?ngt vielmehr vom Inhalt der jeweiligen Regelung des Code of Conduct und § 87 Abs. 1 ?BetrVG ab. Ferner unterliegen die Regelungen einer Billigkeitsprüfung
Quelle:
Urs Breitsprecher, LL.B.: Compliance – Eine Einführung (Teil 2): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen, AnwZert HaGesR 17/2010, Anm. 1, S. 4.
Unter Compliance werden organisatorische Ma?nahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf s?mtliche rechtlichen Gebote und Verbote verstanden. Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverst??e zu verhindern.
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Neben einer rein rechtlichen Perspektive beinhaltet Compliance auch eine ethische Dimension: Danach gilt es auch im Hinblick auf selbstgesetzte Standards, Soft law sowie moralische Grunds?tze ein ordnungsgem??es Verhalten sicherzustellen.
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Siehe auch: Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.Dezember 2019, https://www.dcgk.de/de/kodex.html
Der Compliance-Officer ist beratende, vorbereitende und ausführende Instanz im Unternehmen hinsichtlich Fragen der Compliance. Er hat regelm??ig keine Entscheidungsbefugnis, sondern unterstützt die jeweiligen Entscheidungsinstanzen. Der Compliance-Officer ist eine unabh?ngige, objektive und grunds?tzlich weisungsfreise Instanz im Unternehmen. Er ist unmittelbar der Vorstandsebene untergeordnet und dieser gegenüber weisungsgebunden. Besteht ein Konflikt mit dem Vorstand, kann sich der Compliance-Officer nicht über dessen Entscheidung hinwegsetzen. In bestimmten Ausnahmef?llen ist jedoch entsprechend dem externen Whistle-Blowing ein Recht des Compliance-Officer denkbar zur Anzeige des Rechtsversto?es bei den staatlichen Beh?rden.
Das Aufgabenfeld des Compliance-Officer umfasst s?mtliche Fragen und Ma?nahmen zu Compliance. Er hat dem Vorstand in regelm??igen Zeitabst?nden Bericht über seine T?tigkeit zu erstatten. Bei au?ergew?hnlichen Ereignissen besteht die Pflicht eines Ad-hoc-Berichts.Soweit nicht wie im Rahmen des ?FRUG in § 13 Abs. 4 ?WpDVerOV gesetzlich erw?hnt, handelt es sich beim Compliance-Officer nicht um einen Unternehmensbeauftragten.
Soweit mehrere Compliance-Officer innerhalb eines Unternehmens existieren, bilden sie ein Compliance-Office. Idealerweise sollten neben dem Compliance-Office noch in den einzelnen Unternehmensbereichen Compliance-Beauftragte t?tig sein (Matrix- oder Richtlinienmodell).
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Siehe auch Bürkle, in: Hauschka/Moosmayer/L?sler (Hrsg.), Corporate Compliance, 3. Auflage 2016, Rn. 33 ff.
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Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europ?ischen Aufsichtsregelungen gest?rkt werden k?nnen, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (?De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu st?rken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europ?isches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europ?ischen Finanzaufsichtsbeh?rden zusammensetzt, und zwar aus einer Beh?rde für den Bankensektor, einer Beh?rde für den Wertpapiersektor sowie einer Beh?rde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europ?ischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.
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Quelle:
Erw?gungsgrund 3 der Verordnung ?(EU) Nr. 1095/2010 des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 24.?November 2010
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Unter ?Delisting“ versteht man den Widerruf der Zulassung von Aktien zum Handel an einem regulierten Markt. Dies erfordert eine Widerrufsentscheidung, die durch den Emittenten bei der B?rsengesch?ftsführung beantragt werden muss. Diese hat dabei unter anderem darauf zu achten, dass der Widerruf nicht den Interessen der Anleger widerspricht. Grund hierfür ist, dass die Handelbarkeit von Aktien durch einen Wechsel vom regulierten Markt in den b?rslichen Freiverkehr (Downlisting) oder die vollst?ndige Einstellung des B?rsenhandels stark beschr?nkt wird. Betroffene Aktion?re k?nnen also nicht oder nur unter erheblichen Einschr?nkungen den Verm?genswert, der in der Aktie steckt, realisieren. Es drohen Kursverluste, weil andere Anleger in Wertpapiere mit unsicheren Ver?u?erungschancen nur zu Abschl?gen investieren. Nach § 39 B?rsG n.F. gilt auch ein Downlisting als Delisting, falls die Zulassung zum Handel nicht an einem weiteren regulierten Markt aufrechterhalten wird.
Neben dem freiwilligen Delisting, das wiederum in verschiedene Arten untergliedert werden kann, sieht § 39 I B?rsG auch einen Widerruf der B?rsenzulassung von Amts wegen vor.
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Quelle:?
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2016/fa_bj_1601_delisting.html.
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Art. 19 MAR (EU) Nr. 596/2014 verlangt, dass Eigengesch?fte von Führungskr?ften (Directors? Dealings) gemeldet und ver?ffentlicht werden. Der transparente Kapitalmarkt erfordert, dass Marktteilnehmer informiert sind, wenn Vorst?nde oder Aufsichtsr?te mit Finanzinstrumenten handeln, die das eigene Unternehmen begeben hat.
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Meldepflicht der Führungskr?fte und nahestehender Personen
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Wenn eine Person, die innerhalb eines Emittenten mit Führungsaufgaben betraut ist, mit Finanzinstrumenten desselben Emittenten handelt (z.B. Aktien oder Anleihen), dann sollten diese Eigengesch?fte den Anlegern er?ffnet werden.
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Auch von allen anderen Personen, die regelm??ig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, verlangt die MAR eine Meldung über die Eigengesch?fte innerhalb von drei Gesch?ftstagen sowohl an den Emittenten als auch an die zust?ndige Beh?rde (BaFin).
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Dies gilt ebenso für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angeh?ren. Gleiches gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuh?nderisch t?tige Einrichtungen oder Personengesellschaften.
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Sobald die Eigengesch?fte insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht haben, sind sie meldepflichtig. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.01.2020 den Schwellenwert nun auf 20.000 Euro erh?ht.
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Die gemeldeten Directors? Dealings k?nnen unter folgendem Link eingesehen werden: https://portal.mvp.bafin.de/database/DealingsInfo/.
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Ver?ffentlichungspflicht des Emittenten
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Der Emittent wiederum muss meldepflichtige Gesch?fte binnen zwei Gesch?ftstagen, nachdem der Emittent eine entsprechende Meldung erhalten hat, über geeignete 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】ien innerhalb der gesamten Europ?ischen Union ver?ffentlichen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die ver?ffentlichten Informationen an das Unternehmensregister zu übermitteln, das sie speichert.
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Handelsverbot
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Zudem unterliegen Führungskr?fte einem grunds?tzlichen Verbot, im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten w?hrend eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts Gesch?fte zu t?tigen (Artikel 19 Abs. 11 MAR). Diese Zeitr?ume werden auch closing periods genannt.
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Quellen:?
Der Fluss der compliance-relevanten Informationen ist zu dokumentieren. Ebenso sind s?mtliche Ma?nahmen im Rahmen der Compliance-Organisation zu dokumentieren. Die hieraus gewonnenen Informationen k?nnen dem Monitoring zugeführt werden. Ferner k?nnen im Bedarfsfall den zust?ndigen Beh?rden umgehend die notwendigen Informationen weitergeleitet werden. In einem Gerichtsverfahren kann anhand der Daten der eigenen Beweislast nachgekommen werden. Dies ist insoweit von Belang, als eine Compliance-Organisation nicht per se zur eigenen Entlastung herangezogen werden kann. Mittel zur Dokumentation sind unter anderem die Restricted-list, die Watch-list sowie das Insiderverzeichnis gem. § 15b ?WpHG.
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Siehe auch: TR CMS 101:2011 Standard für Compliance Management Systeme (CMS) des T?V Rheinland, K?ln,? https://www.tuv.com/germany/de/compliance-management.html
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E
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Der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) ist die zweite S?ule der europ?ischen Bankenunion. Er setzt auf den Abwicklungsinstrumenten der ?BRRD auf und wurde durch die ?SRM Verordnung errichtet.
Konkret umfasst der SRM ein gemeinsames europ?isches Abwicklungsgremium als Entscheidungsgremium mit eigener Rechtspers?nlichkeit und ein gemeinsamer europ?ischer Abwicklungsfonds zur Finanzierung der Abwicklung.
Der SRM gilt nur für Banken, die unter den SSM fallen. Faktisch werden Euro Staaten und freiwillige Teilnehmer am SSM (Opt-In) erfasst. Durch die SRM-VO wird die Zust?ndigkeit für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente (die nach der ?BRRD bei den Mitgliedsstaaten verbleit) auf die europ?ische Ebene übertragen.
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Der SSM ist die erste S?ule der Bankenunion. Der SSM gilt für alle Euro Staaten sowie die EU Staaten, die freiwillig am SSM teilnehmen (Opt-In).
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Seit November 2014 ist die EZB einzige Aufsichtsbeh?rde für alle Kreditinstitute in den SSM Mitgliedsstaaten. Sie übernimmt die laufende Aufsicht über die signifikanten Institute selbst. Für die übrigen Kreditinstitute übernehmen die nationalen Beh?rden für die EZB die laufende Aufsicht (z.B. die BaFin in Deutschland). Wesentliche Entscheidungen wie die Erteilung oder den Entzug der Bankzulassung verbleiben jedoch in der Zust?ndigkeit der EZB. Zudem kann die EZB die Aufsicht über einzelne weniger bedeutende Kreditinstitute bei Bedarf wieder an sich ziehen.
Durch den SSM soll sichergestellt werden, dass das einheitliche Regelwerk im Euroraum konsequent und koh?rent angewandt wird.
Die Finanzkrise?2008 hat gezeigt, dass es erhebliche Defizite bei der Finanzaufsicht gibt. Sie brachte M?ngel bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der Koh?renz zwischen den Mitgliedstaaten beim nationalen Umgang mit den Praktiken der Finanzinstitute zutage. Die Einführung ?einer europ?ischen Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung soll das Vertrauen der Europ?er wiederherstellen und das Risiko einer Destabilisierung des globalen Finanzsystems in Bezug auf das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vermindern.
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Mit der Verordnung ?(EU) Nr. 1094/2010 des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 wird eine Europ?ische Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eingerichtet.
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Sie ist an allen Ma?nahmen beteiligt, die getroffen werden, um das Europ?ische System der Finanzaufsicht (ESFS) zu reformieren, das drei weitere Organe zur ?berwachung der Finanzt?tigkeiten umfasst:
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- den Europ?ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESFS);
- die Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA);
- die Europ?ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh?rde (ESMA).
- Ferner wird die Finanzaufsicht der Europ?ischen Union (EU) verst?rkt durch die T?tigkeiten:
- des gemeinsamen Ausschusses der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden;
der zust?ndigen Beh?rden oder Aufsichtsbeh?rden der Mitgliedstaaten.
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Einrichtung und Rechtsstellung der EIOPA
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Ziel der EIOPA ist die Wahrung der Stabilit?t und Effizienz des Finanzsystems. Sie handelt haupts?chlich im T?tigkeitsbereich:
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- der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
- der Finanzkonglomerate;
- der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung;
- der Versicherungsvermittler;
- der Unternehmensführung;
- der Rechnungsprüfung;
- der Rechnungslegung.
Die EIOPA ist eine Beh?rde mit eigener Rechtspers?nlichkeit und Sitz in Frankfurt am Main.
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Aufgaben und Befugnisse der EIOPA
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Die EIOPA übernimmt folgende Aufgaben:
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- sie leistet einen Beitrag zur Festlegung von Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken;
- sie überwacht und bewertet den Markt und seine Trends in ihrem Zust?ndigkeitsbereich;
- sie f?rdert den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten.
Um diese Ziele zu erreichen, sorgt die EIOPA für Impulse, indem sie insbesondere:
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- technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet;
- Leitlinien und Empfehlungen abgibt;
- eine zentral zug?ngliche Datenbank der Finanzinstitute in ihrem Zust?ndigkeitsbereich bereitstellt.
Gleichzeitig übernimmt die EIOPA T?tigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes, indem sie etwa Verbrauchertrends analysiert und Ausbildungsstandards für die Wirtschaft entwickelt.
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Organisation der EIOPA
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Die EIOPA verfügt über einen Rat der Aufseher, dessen Aufgabe darin besteht, die Leitlinien für die Arbeiten der Beh?rde vorzugeben. Dieser Rat besteht aus:
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- einem Vorsitzenden;
- dem Leiter der zust?ndigen nationalen Beh?rde;
- einem Vertreter der Kommission;
- einem Vertreter des ESBR;
- je einem Vertreter der beiden anderen Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden.
Die EIOPA verfügt au?erdem über einen Verwaltungsrat.
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Gemeinsame Gremien der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden
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Die gemeinsamen Gremien der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden sind:
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- der Gemeinsame Ausschuss der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden, der mit diesen Beh?rden in Bezug auf Finanzkonglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudentielle Analysen, Anlageprodukte für Kleinanleger, Ma?nahmen zur Bek?mpfung der Geldw?sche und Informationsaustausch mit dem ESRB zusammenarbeitet;
- der Beschwerdeausschuss, der die EIOPA bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich ber?t.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:mi0070
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Die Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA) ist eine unabh?ngige EU-Beh?rde, deren Aufgabe es ist, ein wirksames und koh?rentes Ma? an Regulierung und Beaufsichtigung im europ?ischen Bankensektor zu gew?hrleisten. Ihre übergeordneten Ziele bestehen in der Wahrung der Finanzstabilit?t in der EU und dem Schutz der Integrit?t, der Effizienz und des ordnungsgem??en Funktionierens des Bankensektors.
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Die EBA ist Bestandteil des Europ?ischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS), dem drei Aufsichtsbeh?rden angeh?ren: die Europ?ische Wertpapier-und Marktaufsichtsbeh?rde (ESMA), die Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA) und die Europ?ische Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Au?erdem z?hlen der Europ?ische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sowie der Gemeinsame Ausschuss der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden und die nationalen Aufsichtsbeh?rden zum ESFS.
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Die EBA ist unabh?ngig, jedoch gegenüber dem Europ?ischen Parlament, dem Rat der Europ?ischen Union und der Europ?ischen Kommission rechenschaftspflichtig.
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Auftrag und Aufgaben
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W?hrend die nationalen Aufsichtsbeh?rden (und in naher Zukunft die Europ?ische Zentralbank für diejenigen L?nder, die sich am neuen einheitlichen Aufsichtsmechanismus, einer der wichtigsten S?ulen der sogenannten Bankenunion, beteiligen) auch künftig für die ?berwachung einzelner Finanzinstitute verantwortlich sind, f?llt der EBA die Aufgabe zu, das Funktionieren des Binnenmarktes durch geeignete, wirksame und harmonisierte Aufsicht und Regulierung auf europ?ischer Ebene zu verbessern.
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In erster Linie soll die EBA durch die Annahme von verbindlichen technischen Standards und Leitlinien zur Erarbeitung des Einheitlichen Europ?ischen Regelwerks für den Finanzsektor beitragen. Dieses Einheitliche Regelwerk soll einheitliche und harmonisierte Aufsichtsregeln für Finanzinstitute in der EU bereitstellen und damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen sowie den Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gew?hrleisten.
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Die Beh?rde spielt au?erdem eine entscheidende Rolle in Bezug auf die F?rderung der Angleichung der Aufsichtspraktiken, mit der eine harmonisierte Anwendung der Aufsichtsregeln sichergestellt werden soll. Daneben hat die EBA den Auftrag, Risiken und Schwachstellen im EU-Bankensektor insbesondere mit Hilfe regelm??iger Berichte zur Risikobewertung und europaweiten Stresstests zu bewerten.
Weitere Aufgaben im Rahmen des Auftrags der EBA umfassen Nachforschungen über die unzureichende Anwendung des EU-Rechts durch nationale Beh?rden, Entscheidungsbefugnis in Krisenf?llen, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zust?ndigen Beh?rden in grenzübergreifenden F?llen sowie die unabh?ngige Beratung von Europ?ischem Parlament, Rat und Kommission.
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Organisation
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Die EBA wird nach au?en durch ihren Vorsitzenden vertreten, zu dessen Aufgaben au?erdem die Vorbereitung der Arbeiten und die Leitung der Sitzungen des Rates der Aufseher z?hlen. Der Exekutivdirektor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und überwacht die t?gliche operative T?tigkeit der Beh?rde.
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Die beiden Leitungsgremien der EBA sind:
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der Rat der Aufseher als wichtigstes Entscheidungsgremium der Beh?rde. Der Rat der Aufseher trifft alle politischen Entscheidung der EBA, z. B. über die Annahme von Entwürfen technischer Standards, Leitlinien, Stellungnahmen und Berichte;
der Verwaltungsrat, der gew?hrleistet, dass die Beh?rde ihren Auftrag ausführt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Diesbezüglich geh?rt es zu seinen Aufgaben, u. a. das Jahresarbeitsprogramm, den Jahreshaushaltsplan, die Personalplanung der Beh?rde und den Jahresbericht vorzuschlagen.
Die EBA besch?ftigt sich im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses in enger Zusammenarbeit mit den anderen Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden (ESA) mit sektorübergreifenden Fragen. Zum wirksamen Schutz der Rechte von Beteiligten, die von Beschlüssen der Beh?rde betroffen sind, wurde ein Beschwerdeausschuss eingerichtet.
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Arbeitsweise
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Um sicherzustellen, dass die EBA ihren Pflichten und Aufgaben auf wirksame und transparente Weise nachkommt, werden alle von der Beh?rde erarbeiteten Ergebnisse in technischen Arbeitsgruppen und st?ndigen Ausschüssen er?rtert, wo auch die nationalen Beh?rden Beitr?ge leisten k?nnen. Die EBA arbeitet bei der Ausführung ihres Auftrags au?erdem regelm??ig mit anderen Einrichtungen und Organen zusammen.
Gegebenenfalls werden offene ?ffentliche Konsultationen zu Regulierungsdokumenten (technische Standards, Leitlinien usw.) durchgeführt, damit Interessenvertreter und alle interessierten Parteien Beitr?ge zu künftigen Bankenstandards und Leitlinien leisten k?nnen.
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Quelle:
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Die Finanzkrise von?2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht offenbart. Die Krise brachte M?ngel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung und bei der Koh?renz zwischen den Mitgliedstaaten bei der nationalen ?berwachung der Praktiken der Finanzinstitute zutage. Die ESMA soll das Vertrauen der Europ?er in die Finanzm?rkte wiederherstellen und dem Risiko einer Destabilisierung des internationalen Finanzsystems auf dem Wertpapiersektor vorbeugen.
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Mit der Verordnung ?(EU) Nr. 1095/2010 des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 24.?November?2010 wird die Europ?ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh?rde eingerichtet (ESMA). Sie ist Teil des Ma?nahmenpakets für die Reform des Europ?ischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das ESFS besteht aus drei weiteren Finanzaufsichtsbeh?rden:
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- dem Europ?ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
- der Europ?ischen Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA);
- der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).
- Die Aufsicht der Europ?ischen Union (EU) über den Finanzsektor wird auch durch folgende Einrichtungen verst?rkt:
- durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden;
- durch die zust?ndigen Beh?rden oder Aufsichtsbeh?rden der Mitgliedstaaten.
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Errichtung und Rechtsstellung der Europ?ischen Wertpapieraufsichtsbeh?rde
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Aufgabe der ESMA ist, über die Stabilit?t und Effektivit?t des Finanzsystems zu wachen. Sie wird vor allem in folgenden Bereichen t?tig:
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- bei der Aufsicht von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen;
- im Bereich der Unternehmensführung;
- im Bereich der Abschlussprüfung;
- im Bereich der Rechnungslegung.
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Der Aufgabenbereich der ESMA erstreckt sich auch auf folgende Rechtsvorschriften:
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- die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungssystemen sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen (Richtlinie ?98/26/EG);
- die Richtlinie über Finanzsicherheiten (Richtlinie ?2002/47/EG);
- die Richtlinie betreffend den Prospekt, der beim ?ffentlichen Angebot von Wertpapieren zu ver?ffentlichen ist (Richtlinie ?2003/71/EG);
- die Richtlinie über Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Wertpapieremittenten (Richtlinie ?2004/109/EG);
- die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Richtlinie ?2011/61/EU).
Die Europ?ische Wertpapieraufsichtsbeh?rde besitzt Rechtspers?nlichkeit und hat ihren Sitz in Paris.
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Aufgaben und Befugnisse der ESMA
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Die Europ?ische Wertpapieraufsichtsbeh?rde hat folgende Aufgaben:
- sie leistet einen Beitrag zur Festlegung von Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken;
- sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zust?ndigkeitsbereich;
- sie f?rdert den Anlegerschutz.
- Um diese Aufgaben ausführen zu k?nnen, verfügt die Wertpapieraufsichtsbeh?rde über folgende Befugnisse:
- zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards;
- zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen;
- zum Aufbau einer zentral zug?nglichen Datenbank der Finanzinstitute in ihrem Zust?ndigkeitsbereich.
Die Beh?rde übernimmt auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz, zum Beispiel durch die Analyse von Verbrauchertrends oder durch die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft.
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Organisation der Wertpapieraufsichtsbeh?rde
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Die ESMA verfügt über einen Rat der Aufseher mit der Aufgabe, die Leitlinien für ihre T?tigkeit festzulegen. Dieser Rat besteht aus:
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- dem Vorsitz;
- dem Leiter der zust?ndigen nationalen Beh?rde;
- einem Vertreter der Kommission;
- einem Vertreter des ESRB;
- je einem Vertreter der beiden anderen Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden.
Die Beh?rde verfügt auch über einen Verwaltungsrat.
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Gemeinsame Gremien der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden
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Die gemeinsamen Gremien der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden sind:
der Gemeinsame Ausschuss der Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden; er ist zust?ndig für die Zusammenarbeit mit diesen Beh?rden in Bezug auf Finanzglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudentielle Analysen, Anlageprodukte für Kleinanleger, Ma?nahmen zur Bek?mpfung der Geldw?sche und den Informationsaustausch mit dem ESRB;
der Beschwerdeausschuss; er ber?t die Beh?rde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich.
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Quelle:
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Hintergrund
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Die EZB ist eine im Rahmen der Europ?ischen Wirtschafts- und W?hrungsunion errichtete W?hrungsbeh?rde für die Mitgliedstaaten der Europ?ischen W?hrungsunion mit Sitz in Frankfurt am Main. Die EZB bildet mit den nationalen Zentralbanken der 27 EU-Mitgliedstaaten das Europ?ische System der Zentralbanken (ESZB), und mit den 17 nationalen Zentralbanken des Euro-W?hrungsgebiets das Eurosystem.
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Aufgaben und Ziele
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Die Aufgaben und Ziele der EZB werden unter anderem im 1992 in Maastricht geschlossenen Vertrag über die Europ?ische Union (auch Vertrag von Maastricht) geregelt. In der Satzung des ESZB und der EZB, die dem oben genannten Vertrag als Protokoll beigefügt ist, werden sie im Einzelnen erl?utert. Das vorrangige Ziel ist die Gew?hrleistung der Preisniveaustabilit?t in der Eurozone. Weiteres Ziel ist die Unterstützung der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel eines hohen Besch?ftigungsniveaus und dauerhaften Wachstums, soweit dies ohne Gef?hrdung der Preisstabilit?t m?glich ist.
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Die grundlegenden Aufgaben finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages:
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Festlegung und Durchführung der Geldpolitik
Durchführung von Devisengesch?ften
Verwaltung der offiziellen W?hrungsreserven der Mitgliedstaaten
Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld, insbesondere die F?rderung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs
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Die EZB hat darüber hinaus weitere Aufgaben:
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Genehmigung der Ausgabe des Euro-Papiergeldes, die Ausgabe selbst erfolgt durch die nationalen Zentralbanken
Aufsicht über die Kreditinstitute und Kontrolle der Finanzmarktstabilit?t
Beratung der Gemeinschaft und nationaler Beh?rden, Zusammenarbeit mit anderen internationalen und europ?ischen Organen
Um sachgerecht und effizient arbeiten zu k?nnen, soll die EZB unabh?ngig von politischer Einflussnahme sein.
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Quellen:
https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=E
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Die Finanzkrise?2008 hat gezeigt, dass es erhebliche Defizite bei der Finanzaufsicht gibt. Um diese Defizite zu beheben, hat die Europ?ische Kommission Rechtsvorschriften erlassen, die das bisherige System durch ein Europ?isches System für die Finanzaufsicht (ESFS) ersetzen, um auf diese Weise das Vertrauen der Europ?er wiederherzustellen und das Risiko einer Destabilisierung des globalen Finanzsystems zu verringern.
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Die Verordnung ?(EU) Nr. 1092/2010 des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 24.?November?2010 richtet den Europ?ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ein. Er ist an allen Ma?nahmen beteiligt, die getroffen werden, um das Europ?ische System für die Finanzaufsicht (ESFS) zu reformieren.
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Ziele des ESRB
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Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU zust?ndig. Eines seiner Hauptziele ist die Vermeidung und Eind?mmung von Systemrisiken, die die Finanzstabilit?t der EU gef?hrden k?nnten. Im Hinblick darauf muss der ESRB insbesondere:
alle für sein Handeln notwendigen Informationen festlegen und erheben;
Systemrisiken nach Priorit?t ermitteln und einordnen;
Risikowarnungen herausgeben und bei Bedarf ver?ffentlichen;
Ma?nahmen empfehlen, sobald die Risiken erkannt sind.
Organisation des ESRB
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Der ESRB besteht aus:
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einem Verwaltungsrat, der für die Erfüllung der Aufgaben zust?ndig ist;
einem Lenkungsausschuss, der zum Entscheidungsprozess beitr?gt;
einem Sekretariat, das für die laufende Arbeit des ESRB zust?ndig ist;
einem Beratenden Wissenschaftliche Ausschuss und einem Beratenden Fachausschuss mit beratender und unterstützender Funktion.
Der Pr?sident der Europ?ischen Zentralbank (EZB) führt den Vorsitz des ESBR für eine Amtszeit von fünf Jahren. Der Vorsitzende wird bei seiner Arbeit von zwei stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen der erste aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB gew?hlt wird, w?hrend der zweite der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses ist.
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Für die Dauer ihrer Amtszeit und nach Beendigung ihrer T?tigkeit gelten für die Mitglieder des ESRB die Grunds?tze der Unparteilichkeit und der Geheimhaltung.
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Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden viermal j?hrlich im Anschluss an die Sitzungen des Lenkungsausschusses statt. Der Vorsitzende des ESRB kann au?erordentliche Sitzungen einberufen.
Der ESRB kann bei Bedarf au?erdem die Stellungnahme privatwirtschaftlicher Akteure einholen.
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Warnungen und Empfehlungen
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Der ESRB kann Warnungen und Empfehlungen für Abhilfema?nahmen oder auch Gesetzgebungsvorhaben aussprechen. Diese Empfehlungen k?nnen gerichtet sein an:
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die EU;
einen oder mehrere Mitgliedstaaten;
eine oder mehrere europ?ische Aufsichtsbeh?rden;
eine oder mehrere nationale Aufsichtsbeh?rden.
Die Empfehlungen für Abhilfema?nahmen werden mit einem Farbcode versehen, der sich nach der Risikostufe richtet. Sollte der ESRB feststellen, dass seine Empfehlungen nicht befolgt wurden, setzt er die Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betroffene Europ?ische ?berwachungsbeh?rde hiervon vertraulich in Kenntnis.
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Quelle:
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Das Europ?ische System der Finanzaufsicht (ESFS) ist ein mehrstufiges System aus Beh?rden für die Finanzaufsicht auf Mikro- und Makroebene, das sich aus dem Europ?ischen Ausschuss für Systemrisiken, den drei europ?ischen Aufsichtsbeh?rden und den nationalen Aufsichtsbeh?rden zusammensetzt. Mit dem ESFS soll eine konsistente und koh?rente Finanzaufsicht in der EU gew?hrleistet werden. Die Einführung der Bankenunion und der Austritt des Vereinigten K?nigreichs aus der EU bringen ?nderungen in diesem Aufsichtssystem mit sich.
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Rechtsgrundlage
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Artikel 114 und Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europ?ischen Union (AEUV).
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Hintergrund und Ziele
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Im Anschluss an die Empfehlungen des Berichts der de-Larosière-Expertengruppe über die St?rkung der europ?ischen Aufsichtsregelungen wurde 2010 das ESFS geschaffen, das am 1.?Januar 2011 seine Arbeit aufnahm. Das ESFS umfasst den Europ?ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die drei europ?ischen Aufsichtsbeh?rden (ESA)?–?n?mlich die Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA), die Europ?ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh?rde (ESMA) und die Europ?ische Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)?–?sowie die nationalen Aufsichtsbeh?rden.
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Das ESFS soll in erster Linie dafür sorgen, dass die Vorschriften für den Finanzmarkt in s?mtlichen Mitgliedstaaten in geeigneter Form angewendet werden, damit der Finanzmarkt stabil bleibt, Vertrauen gebildet und der Verbraucher geschützt wird. Zu den Zielen des ESFS geh?ren au?erdem die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und die Schaffung eines einheitlichen europ?ischen Finanzmarkts.
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Das ESFS ist ein System für die Finanzaufsicht auf Mikro- und Makroebene. Die Aufsicht auf Mikroebene dient haupts?chlich dazu, die einzelnen Finanzinstitute zu überwachen und Notlagen bei ihnen zu verhindern und dadurch die Verbraucher zu schützen. Die Anf?lligkeit des Finanzsystems für allgemeine Risiken spielt bei der Aufsicht weniger auf Mikro- als auf Makroebene eine Rolle, wo es darum geht, eine Schieflage des Finanzsystems als Ganzes zu verhindern, damit die gesamte Wirtschaft vor gr??eren Rückg?ngen der realen Produktion geschützt wird. Im Rahmen des ESFS ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht des Finanzsystems der EU zust?ndig, w?hrend die Finanzaufsicht auf Mikroebene der EBA, der ESMA und der EIOPA obliegt, die in einem Gemeinsamen Ausschuss zusammenarbeiten.
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Mit der Errichtung der Bankenunion 2012 ?nderte sich auch der Aufsichtsrahmen der EU, da neue Elemente eingeführt wurden, n?mlich ein einheitliches Regelwerk für die Aufsicht, ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM), der 2014 die Arbeit aufnahm, ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM), der 2016 eingeführt wurde, und das europ?ische Einlagenversicherungssystem (EDIS).
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Rahmen des ESFS
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Finanzaufsicht auf Mikroebene
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In der EU besteht die Finanzaufsicht auf Mikroebene aus einem mehrstufigen System aus Beh?rden, die für verschiedene Branchen (Banken- und Versicherungswesen, Wertpapierm?rkte) und auf verschiedenen Aufsichts- und Regulierungsebenen (EU bzw. national) zust?ndig sind.
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1. Die europ?ischen Aufsichtsbeh?rden (ESA)
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Die Europ?ischen Aufsichtsbeh?rden sind für die mikroprudenzielle Aufsicht auf EU-Ebene zust?ndig. Die EBA, die EIOPA und die ESMA sind EU-Agenturen mit eigener Rechtspers?nlichkeit, die von ihren jeweiligen Vorsitzenden vertreten werden. Sie sind unabh?ngig und handeln ausschlie?lich im Interesse der Union als Gesamtheit. 2017 wird die Kommission eine allgemeine ?berprüfung der ESA vornehmen und in dem Zusammenhang m?glicherweise Vorschl?ge zur ?nderung von deren Gründungsverordnungen vorgelegt.
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S. zur Konsultation:
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https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1710_ESA_Review.html.
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In den Gründungsverordnungen der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden ist der Beitrag zur Stabilit?t und Effektivit?t des Finanzsystems als Hauptziel definiert. In diesem Sinne tragen die Beh?rden dazu bei, das Funktionieren des Binnenmarkts insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und koh?renten Regulierung und ?berwachung zu verbessern, die Integrit?t, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgem??e Funktionieren der Finanzm?rkte zu gew?hrleisten, die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern, Aufsichtsarbitrage zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu f?rdern, eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung der ?bernahme von Kredit- und anderen Risiken zu gew?hrleisten und den Verbraucherschutz zu verbessern.
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Die Aufsichtsbeh?rden leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks, indem sie technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards entwickeln, die von der Kommission (als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte) erlassen werden. Sie geben Leitlinien heraus, sprechen Empfehlungen aus und haben bestimmte Befugnisse, etwa wenn nationale Aufsichtsbeh?rden gegen EU-Recht versto?en sowie in Notf?llen und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zust?ndigen nationalen Beh?rden.
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Die drei europ?ischen Aufsichtsbeh?rden sind gleich aufgebaut. Ihre Leitungsstruktur besteht aus dem Rat der Aufseher (dem wichtigsten Entscheidungsgremium, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Leiter der zust?ndigen Aufsichtsbeh?rde eines jeden Mitgliedstaats und jeweils einem Vertreter der Kommission, der EZB, des ESRB und der beiden anderen europ?ischen Aufsichtsbeh?rden), dem Verwaltungsrat, einem Vorsitzenden, und einem Exekutivdirektor.
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a.Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA)
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Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr.?1093/2010 zur Errichtung einer Europ?ischen Aufsichtsbeh?rde (Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde) in der zuletzt ge?nderten Fassung.
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Die EBA hat ihren Sitz in London. Jedoch ist die Frage einer Verlegung des Sitzes vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten K?nigreichs aus der Europ?ischen Union noch offen. Ihr Zust?ndigkeitsbereich umfasst Kreditinstitute, Finanzkonglomerate, Investmentfirmen, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Die EBA ist zudem dafür zust?ndig, in Zusammenarbeit mit dem ESRB EU-weite Stresstests im Bankwesen zu veranlassen und zu koordinieren. Die Stresstests werden alle zwei Jahre durchgeführt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Stresstest, der für das Jahr 2020 vorgesehen war, auf das Jahr 2021 verschoben.
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S.? https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2021/html/ssm.pr210129~69d2d006ec.en.html.
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b.Europ?ische Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
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Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr.?1094/2010 zur Errichtung einer Europ?ischen Aufsichtsbeh?rde (Europ?ische Aufsichtsbeh?rde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) in der zuletzt ge?nderten Fassung.
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Die EIOPA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie befasst sich in erster Linie mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Finanzkonglomeraten und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie tr?gt – vor allem mit den Solvabilit?t-II- und EBAV-Regelungen – zu dem einheitlichen Regelwerk für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bei. Die EIOPA veranlasst und koordiniert Stresstests zur Bewertung der Widerstandsf?higkeit im Versicherungswesen. Die Stresstest finden in zweij?hrigem Rhythmus statt, allerdings musste die für das Jahr 2020 vorgesehene Prüfung auf das Jahr 2021 verschoben werden.
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c.Europ?ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh?rde (ESMA)
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Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr.?1095/2010 zur Errichtung einer Europ?ischen Aufsichtsbeh?rde (Europ?ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh?rde) in der zuletzt ge?nderten Fassung.
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Die ESMA hat ihren Sitz in Paris. Sie ist für die Wertpapierm?rkte und die daran beteiligten Akteure (B?rsen, H?ndler, Fonds usw.) zust?ndig. In der EU ist allein die ESMA für die Registrierung, ?berwachung und Sanktionierung von Ratingagenturen und Transaktionsregistern zust?ndig. Sie ist au?erdem mit der Anerkennung von zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern in Drittstaaten sowie mit der Zertifizierung von Ratingagenturen aus Drittstaaten und der ?bernahme von deren Ratings betraut.
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2.Gemeinsame Gremien
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a.Gemeinsamer Ausschuss der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden
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Der Gemeinsame Ausschuss ist für die allgemeine und sektorübergreifende Koordinierung zust?ndig und soll somit eine koh?rente Aufsicht sicherstellen. Dazu geh?ren laut den Verordnungen über die europ?ischen Aufsichtsbeh?rden folgende Bereiche: Finanzkonglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen in Bezug auf die Finanzstabilit?t, Anlageprodukte für Kleinanleger, Ma?nahmen zur Bek?mpfung der Geldw?sche, der Informationsaustausch mit dem ESRB und den ESA sowie der Ausbau der Verbindungen zwischen diesen Stellen. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den ESFS-Beh?rden zust?ndig.
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Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Vorsitzenden der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden (und etwaiger Unterausschüsse) und wird turnusm??ig jeweils zw?lf Monate lang von einem ESA-Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist der stellvertretende Vorsitzende des ESRB. Der Gemeinsame Ausschuss kommt mindestens alle zwei Monate zusammen. Dem Sekretariat geh?ren Mitarbeiter der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden an.
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b.Beschwerdeausschuss
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Der Beschwerdeausschuss ist von den drei europ?ischen Aufsichtsbeh?rden unabh?ngig und für Beschwerden von Parteien zust?ndig, die von den Beschlüssen dieser Aufsichtsbeh?rden betroffen sind.
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Er besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die von den europ?ischen Aufsichtsbeh?rden für jeweils fünf Jahre aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste ausgew?hlt werden.
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Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses k?nnen vor dem Gerichtshof der Europ?ischen?Union angefochten werden.
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3.Zust?ndige nationale Aufsichtsbeh?rden
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Jeder Mitgliedstaat benennt seine eigenen zust?ndigen Beh?rden, die zum ESFS geh?ren und in den europ?ischen Aufsichtsbeh?rden vertreten sind.
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b.Finanzaufsicht auf Makroebene
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Europ?ischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)
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Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europ?ischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europ?ischen Ausschusses für Systemrisiken und Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates zur Betrauung der Europ?ischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europ?ischen Ausschusses für Systemrisiken.
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Die makroprudenzielle Aufsicht wird auf EU-Ebene vom Europ?ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) wahrgenommen, der seinen Sitz in Frankfurt am Main hat. Sein Ziel ist es, vor dem Hintergrund makro?konomischer Entwicklungen systemische Risiken für die Finanzstabilit?t abzuwenden oder einzud?mmen. In den Gründungsverordnungen werden dem ESRB verschiedene Aufgaben übertragen und Instrumente bereitgestellt, darunter die Erhebung und Auswertung sachdienlicher Informationen, die Ermittlung und Einordnung von Systemrisiken nach Priorit?t, die Herausgabe von Risikowarnungen und die Erteilung von Empfehlungen sowie die ?berwachung der entsprechenden Ma?nahmen, die ?bermittlung einer Bewertung an den Rat, wenn der ESRB feststellt, dass eine Krisensituation eintreten kann, die Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmern am ESFS, die Abstimmung seiner T?tigkeiten mit denen internationaler Finanzorganisationen, insbesondere des Internationalen W?hrungsfonds (IWF) und des Rats für Finanzstabilit?t (FSB), und die Ausführung von in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Aufgaben.
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Der ESRB besteht aus einem Verwaltungsrat, einem Lenkungsausschuss, zwei Beratungsgremien (einem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und einem Beratenden Fachausschuss) und einem Sekretariat.
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Die EZB unterstützt den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch. Der Pr?sident der EZB ist auch der Vorsitzende des ESRB. 2014 ver?ffentlichte die Kommission einen Bericht über die Aufgaben und die Organisation des ESRB.
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c.Kooperation auf verschiedenen Ebenen
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Die am ESFS beteiligten Einrichtungen arbeiten auch auf internationaler Ebene mit verschiedenen Institutionen zusammen.
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Ausbau des Aufsichtsrahmens
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Die Finanzkrise hat gezeigt, dass die einfache Koordinierung der Finanzaufsicht im Rahmen des ESFS die Zersplitterung des europ?ischen Finanzmarkts nicht verhindern konnte. Um diesem Problem abzuhelfen, wurde die Bankenunion der EU errichtet. Als eine ihrer tragenden S?ulen ist der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) ein besonders wichtiges Element des Aufsichtsrahmens. Er soll eine konsistente und koh?rente Beaufsichtigung der Kreditinstitute sicherstellen, um eine Regulierungsarbitrage und eine Fragmentierung der M?rkte für Finanzdienstleistungen in der Union zu verhindern. Am SSM nehmen alle Mitgliedstaaten des Euroraums sowie weitere Mitgliedstaaten teil, die sich für eine Teilnahme entschieden haben. Der SSM setzt sich aus der EZB und den zust?ndigen nationalen Beh?rden zusammen, die zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Die EZB ist für die effektive und koh?rente Funktionsweise des Mechanismus verantwortlich. Im November 2014 wurden der EZB in der SSM-Verordnung bestimmte Aufgaben übertragen. Dazu z?hlen die Zulassung von Kreditinstituten, die Sicherstellung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen und sonstigen Vorschriften und die Durchführung aufsichtlicher ?berprüfungen. Die EZB ist für die direkte Aufsicht über ?bedeutende“ Banken zust?ndig, w?hrend ?weniger bedeutende“ Institute von den nationalen Beh?rden beaufsichtigt werden. Neben diesen Aufgaben auf Mikroebene nimmt die EZB auch Aufsichtsbefugnisse auf Makroebene wahr und kann auf entsprechende Instrumente zurückgreifen, zum Beispiel in Bezug auf Kapitalpuffer. Zu diesem Zweck wurde die Leitungsstruktur der EZB um ein Aufsichtsgremium erweitert. Um eine koh?rente Aufsicht zu gew?hrleisten, arbeitet die EZB eng mit den anderen am ESFS beteiligten Beh?rden zusammen, insbesondere mit der Europ?ischen Bankenaufsichtsbeh?rde (EBA).
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Rolle des Europ?ischen Parlaments
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Das Europ?ische Parlament hat als Mitgesetzgeber ma?geblich zur Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zur Gründung des ESFS beigetragen und spielt auch bei den Verhandlungen über die Rechtsvorschriften im Rahmen der einzelnen S?ulen der Bankenunion eine wichtige Rolle. Es ist auch an den delegierten Rechtsakten (einschlie?lich technischer Regulierungsstandards) und Durchführungsrechtsakten (einschlie?lich technischer Durchführungsstandards) beteiligt, die von der Kommission erlassen werden. Das Parlament hat ein umfassendes Auskunftsrecht und erh?lt zum Beispiel die j?hrlichen und mehrj?hrigen Arbeitsprogramme sowie die Jahresberichte der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden. Die Vorsitzenden der europ?ischen Aufsichtsbeh?rden und die Exekutivdirektoren müssen vom Europ?ischen Parlament best?tigt werden. Darüber hinaus kann das Parlament Stellungnahmen von den europ?ischen Aufsichtsbeh?rden anfordern. Es stimmt zudem jedes Jahr darüber ab, ob der jeweiligen Beh?rde die Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt werden soll. Das Parlament und die EZB haben ferner eine interinstitutionelle Vereinbarung geschlossen, um in Bezug auf die Aufgaben, die der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wurden, die Rechenschaftspflicht und Kontrolle sicherzustellen. Au?erdem pr?sentierte der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums dem Parlament den Jahresbericht der EZB über die Aufsichtst?tigkeit, erl?utert, wie die EZB ihre Aufsichtsbefugnisse wahrnimmt, und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und W?hrung (ECON).
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Quelle:
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/en/sheet/84/european-system-of-financial-supervision-esfs-
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F
Das FSB wurde zur besseren internationalen Koordination nationaler Finanzaufsichtsbeh?rden und internationaler normsetzender Gremien gegründet. Das FSB soll zur Implementierung einer effektiven Regulierung und ?berwachung beitragen. Das FSB setzt sich aus Vertretern der Finanzministerien, Zentralbanken, Aufsichtsbeh?rden sowie Repr?sentanten wichtiger internationaler Institute und Gremien zusammen.
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Mitglieder:
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Vertreten sind folgende L?nder bzw. Gebiete:
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Argentinien
Australien
Brasilien
China
Deutschland
Frankreich
Hongkong
Indien
Indonesien
Italien
Japan
Kanada
Mexiko
Niederlande
Russland
Saudi Arabien
Schweiz
Singapur
Südafrika
Südkorea
Türkei
USA
Vereinigtes K?nigreich
Des Weiteren geh?ren folgende Internationale Organisationen, normsetzende Gremien und andere Gruppierungen zum FSB:
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Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) / Bank for International Settlements (BIS)
Europ?ische Zentralbank (EZB) / (European Central Bank) (ECB)
Europ?ische Kommission (EK) / (European Commission) (EC)
Internationaler W?hrungsfond (IWF) / International Monetary Fund (IMF)
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / (Organisation for Economic Co-operation and Development) (OECD)
Weltbank / (The World Bank)
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht / (Basel Committee on Banking Supervision) (BCBS)
Ausschuss für das globale Finanzsystem / (Committee on the Global Financial System) (CGFS)
Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme / (Committee on Payment and Settlement Systems) (CPSS)
Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbeh?rden / (International Association of Insurance Supervisors) (IAIS)
Ausschuss für internationale Standards der Rechnungslegung / (International Accounting Standards Board) (IASB)
Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbeh?rden / (International Organization of Securities Commissions) (IOSCO)
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Aufgaben:
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Das FSB soll ist die Stabilit?t des internationalen Finanzsystems erh?hen. Dazu soll das FSB zum einen Schwachstellen des internationalen Finanzsystems identifizieren, Vorschl?ge zu ihrer Beseitigung unterbreiten (politische Handlungsempfehlungen) und deren Umsetzung überwachen. Zum anderen soll das FSB die Regulierungs- und Aufsichtspolitik in Finanzsektorfragen auf der internationalen Ebene koordinieren sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den entsprechenden Institutionen in diesen Bereichen intensivieren. Im Rahmen dieses Mandats erh?lt es konkrete Arbeitsauftr?ge, nicht nur von den Finanzministern und Notenbankpr?sidenten, sondern auch von den Gipfeltreffen der G20-Staats- und -Regierungschefs.
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Entstehungsgeschichte:
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Der Finanzstabilit?tsrat (Financial Stability Board – FSB) wurde im Februar 1999 von den Finanzministerien und Zentralbankgouverneuren der G7 als Financial Stability Forum (FSF) errichtet und auf dem G20-Gipfel im April 2009 als FSB mit erweitertem Mandat und einem erweiterten Mitgliederkreis neu gegründet.
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Arbeitsweise:
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Im Auftrag der G20 behandelt der Finanzstabilit?tsrat in seinem Plenum, seinen drei st?ndigen Ausschüssen sowie in verschiedenen Arbeitsgruppen finanzsektorbezogene Fragestellungen der internationalen Staatengemeinschaft und berichtet an die G20-Finanzminister und -Zentralbankpr?sidenten.
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Von besonderer Bedeutung für die Krisenpr?vention ist dabei die Anwendung international anerkannter Standards und Kodizes, die eine tragf?hige Finanzsektorpolitik, Transparenz, eine solide Infrastruktur sowie eine wirksame Aufsicht über das Finanzsystem gew?hrleisten sollen. Das FSB hat die wichtigsten Standards für ein stabiles Finanzsystem zusammengestellt. Die aus Sicht der Finanzstabilit?t besonders wichtigen und daher priorit?r umzusetzenden Politikbereiche werden als ?Kernstandards“ besonders herausgestellt:
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Die FSB-Mitgliedsl?nder sind verpflichtet, diese internationalen Standards einzuhalten sowie die Stabilit?t, Transparenz und Offenheit ihrer Finanzsysteme zu wahren. Sie sind au?erdem verpflichtet, ihre Finanzsektoren regelm??ig im Rahmen internationaler partnerschaftlicher ?berprüfungsverfahren (Peer Reviews) begutachten zu lassen und sich den Finanzsektorüberprüfungen des IWF und der Weltbank zu unterziehen (Financial Sector Assessment Program, FSAP).
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Quellen:
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Die Gruppe der?Zwanzig (G20) ist seit 2009 das zentrale Forum für die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Die bedeutendsten Industrie- und Schwellenl?nder stimmen sich dort über die notwendigen wirtschafts- und finanzpolitischen Ma?nahmen ab.
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Die G20 ist – wie die G8 – ein informelles Forum. Sie ist keine internationale Organisation, sie besitzt weder einen eigenen Verwaltungsapparat noch eine permanente Vertretung ihrer Mitglieder.
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Auf Grund der informellen Strukturen spielt die jeweilige G20-Pr?sidentschaft eine besonders wichtige Rolle. Die Organisation sowie die Agenda der G20-Gipfel liegen in den H?nden der jeweiligen Pr?sidentschaft.
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Die G20-Staaten repr?sentieren rund 90 Prozent des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (BIP), 80 Prozent des Welthandels und rund zwei Drittel der Weltbev?lkerung.
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Mitglieder der G20
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Der G20 geh?ren 19 Staaten sowie die EU an. Dies sind:
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Argentinien
Australien
Brasilien
China
Deutschland
Frankreich
Gro?britannien
Indien
Indonesien
Italien
Japan
Kanada
Mexico
Russland
Saudi Arabien
Südafrika
Südkorea
Türkei
Vereinigten Staaten von Amerika
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An den G20-Gipfeln nehmen regelm??ig au?erdem folgende Internationale Organisationen teil: Internationaler W?hrungsfonds (IWF), Weltbank (WB), Financial Stability Board (FSB), Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Welthandelsorganisation (WTO), Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Vereinten Nationen (VN).
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Darüber hinaus kann das Vorsitzland weitere Staaten und Regionalorganisationen einladen. Bei den letzten Gipfeln waren dies Spanien, die Niederlande, die Afrikanische Union (AU), der Verbund Südostasiatischer Staaten (ASEAN) und die Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas (NEPAD).
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Wie entstand die G20?
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Als Reaktion auf die Finanzkrise der neunziger Jahre in Asien beschlossen die G7-Finanzminister 1999 die Einrichtung der G20 als Gruppe der Finanzminister und Notenbankchefs der bedeutendsten Industrie- und Schwellenl?nder. Das Gründungstreffen fand im Dezember 1999 in Berlin unter deutschem Vorsitz statt.
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Angesichts der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise kamen im Herbst 2008 zum ersten Mal die Staats- und Regierungschefs der G20 zu einem Gipfeltreffen zusammen. Sie erstellten einen Ma?nahmenkatalog, um in der Krise deutlich gewordene Schw?chen des Weltfinanzsystems m?glichst rasch mit geeigneten Reformen zu beseitigen und die Folgen der Krise für die Realwirtschaft einzud?mmen. Seitdem ist die G20 der zentrale Impulsgeber bei der Entwicklung von L?sungen für die globalen Herausforderungen durch die Wirtschafts- und Finanzkrise.
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Das neue Gipfelformat der G20-Staats- und Regierungschefs ersetzt nicht das G20-Format der Finanzminister und Notenbankchefs. Die G20-Finanzminister treffen sich gemeinsam mit den Notenbankchefs vor jedem Gipfel, um ihre Finanzpolitiken aufeinander abzustimmen und das internationale Finanzsystem zu st?rken. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag bei der Vorbereitung der G20-Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs.
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Wie arbeitet die G20?
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Der sichtbarste Teil des G20-Prozesses sind die j?hrlichen Gipfeltreffen, deren Organisation und Vorbereitung in den H?nden der jeweiligen Pr?sidentschaft liegen. Im Vorfeld der Gipfel entwickelt sich zwischen den Regierungen ein dichter Prozess der politischen Abstimmung.
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Bisher hat es auf Ebene der Staats- und Regierungschefs ein Gipfeltreffen im November 2008 in Washington gegeben, zwei im Jahr 2009 im April in London und im September in Pittsburgh, eines im Juni 2010 in Toronto und im November 2010 in Seoul. Ab 2011 soll es j?hrlich nur ein Gipfeltreffen geben.
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Die Themen für den Gipfel werden von hochrangigen Mitarbeitern vorbereitet. Diese werden "Sherpas" genannt. Zu den Vorbereitungen treffen sich die "Sherpas" mehrmals im Jahr. Der deutsche "Sherpa" (pers?nlicher Beauftragter der Bundeskanzlerin für die Weltwirtschaftsgipfel der G8- und G-20-Staaten) ist Jens Weidmann, wirtschafts- und finanzpolitische Berater der Bundeskanzlerin.
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Quellen:
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h?t?t?p?:?/?/?w?w?w?.?g?2?0?.?o?r?g?/?a?b?o?u?t?_?i?n?d?e?x?.?a?s?p?x
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/g7-g20/die-g20-387324
Die Gruppe (G7) ist ein informelles Forum der Staats- und Regierungschefs aus acht Industriel?ndern. Auf ihren j?hrlichen Gipfeltreffen stimmen sie die gemeinsamen Positionen zu globalen politischen Fragestellungen ab -?insbesondere zu den Bereichen Au?en- und Sicherheitspolitik, Entwicklung und Klima.
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Sie ist – wie die G20 – keine internationale Organisation, sie besitzt weder einen eigenen Verwaltungsapparat noch eine permanente Vertretung ihrer Mitglieder. Auf Grund der informellen Strukturen spielt die jeweilige G7-Pr?sidentschaft eine besonders wichtige Rolle. Die Organisation sowie die Agenda der G7-Gipfel liegen in den H?nden der jeweiligen Pr?sidentschaft.
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Deutschland hatte zuletzt 2007 die G7-Pr?sidentschaft inne.
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Die Mitglieder der G7
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Zu der Gruppe der Acht (G7) geh?ren:
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Deutschland
Frankreich
Gro?britannien
Italien
Japan
Kanada
Vereinigten Staaten von Amerika
Au?erdem ist die Europ?ische Kommission vertreten.??Der Vorsitz innerhalb der Gruppe wechselt j?hrlich unter den Mitgliedern. Im Januar 2013 hat Gro?britannien turnusgem???die G7-Pr?sidentschaft übernommen.
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Der sichtbarste Teil des G7-Prozesses sind die j?hrlichen Gipfeltreffen, zu denen die Staats- und Regierungschefs üblicherweise zur Jahresmitte vom Vorsitz eingeladen werden. Diese Treffen bieten ihnen die M?glichkeit, im pers?nlichen Gespr?ch ihre Standpunkte auszutauschen.
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Neben den Gipfeltreffen gibt es regelm??ige Zusammenkünfte der Au?enminister der G7, um au?enpolitische Fragen zu er?rtern. Ebenso treffen sich die Finanzminister, um W?hrungs- und Finanzfragen zu behandeln. Andere Fachminister treffen sich ebenfalls im G7-Kreis, beispielsweise die Umwelt- oder die Entwicklungsminister.
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Entstehungsgeschichte der G7
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Angefangen hat alles 1975 mit Kamingespr?chen auf Schloss Rambouillet nahe Paris. Die ?lkrise und der Zusammenbruch des Systems fester Wechselkurse hatte damals einen weltweiten Wirtschaftsabschwung ausgel?st.
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Vor diesem Hintergrund lud der franz?sische Staatspr?sident Valéry Giscard d’Estaing Deutschland, Italien, Japan, das Vereinigte K?nigreich und die Vereinigten Staaten von Amerika ein. In einem pers?nlichen Meinungsaustausch auf h?chster politischer Ebene wollten diese sechs ihre Wirtschaftpolitiken aufeinander abstimmen.
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Im folgenden Jahr stie? Kanada zu der Gruppe. Seit dem Gipfel von London 1977 nimmt auch der Pr?sident der Europ?ischen Kommission teil. Die EU selbst ist aber nicht Mitglied der G8.
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Mit dem Ende des Kommunismus wurde auch die Russische F?deration eingebunden, erst inoffiziell und seit 1998 als offizielles Mitglied der Gruppe. So wurde die G6 erst zur G7 und schlie?lich zur G8. ?Nach der Annexion der Krim 2014 wurde Russland ausgeschlossen, sodass aus der G8 wieder die G7 wurde.
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Funktionsweise der G7-Prozesse
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Der G7-Prozess besteht aus mehr als nur den Gipfeltreffen. Im Lauf der Jahre hat sich rund um dieses Ereignis zwischen den Regierungen der G8 ein dichter Prozess der politischen Abstimmung entwickelt. Die Themen für den Gipfel und die Ministertreffen werden von hochrangigen Mitarbeitern der Staats- und Regierungschefs und von den Ministern vorbereitet, die in der G7-Sprache "Sherpas" und "Sous-Sherpas" genannt werden. Diese treffen sich dazu mehrmals im Jahr.
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Quellen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/internationale-organisationen/g7-g20/g7
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/g7-g20/die-g7-387336
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Das Gesellschaftsrecht regelt die für Gesellschaften zul?ssigen Rechtsformen und deren Stellung im Rechtsverkehr. Rechtsquellen sind neben der unmittelbar geltenden SE-Verordnung deutsche Gesetzte, die teilweise der Umsetzung europ?ischer Vorgaben dienen.
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Initial Coin Offerings (ICOs) sind ein neues Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung unternehmerischer Vorhaben, die derzeit in der ?ffentlichkeit auf gro?es Interesse sto?en. Bei ICOs werden mittels Blockchain-Technologie neue digitale Einheiten erzeugt, beispielsweise virtuelle W?hrungen oder Token, die dann – meist in einem unregulierten ?ffentlichen Bieterverfahren – an interessierte Anleger verkauft werden.
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(Bundesanstalt von Finanzdienstleistungsaufsicht, Initial Coin Offerings: BaFin ver?ffentlich Hinweisschreiben zur Einordnung als Finanzinstrumente vom 20.02.2018, abrufbar unter:?h?t?t?p?s?:?/?/?w?w?w?.?b?a?f?i?n?.?d?e?/?S?h?a?r?e?d?D?o?c?s?/?V?e?r?o?e?f?f?e?n?t?l?i?c?h?u?n?g?e?n?/?D?E?/?F?a?c?h?a?r?t?i?k?e?l?/?2?0?1?8?/?f?a?_?b?j?_?1?8?0?3?_?I?C?O?s?.?h?t?m?l)?
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Aufsichtsrechtliche Einordnung von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) zugrundeliegenden Token bzw. Kryptow?hrungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht
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Vor dem Hintergrund von vermehrten Anfragen an die BaFin im Gesch?ftsbereich Wertpapieraufsicht / Asset-Management (WA) dahingehend, ob die sog. Initial Coin Offerings (ICOs)1 zugrunde liegenden Token oder Coins bzw. Kryptow?hrungen (für die Zwecke dieses Hinweisschreibens einheitlich als ?Token“ bezeichnet) als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht angesehen werden, wird im Rahmen dieses Hinweisschreibens zu der regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht wie folgt Stellung genommen:
Die BaFin (WA) prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument i.S.d. ?WpHG bzw. der Richtlinie über M?rkte für Finanzinstrumente (?MiFID II) oder um ein Wertpapier i.S.d. ?Wertpapierprospektgesetzes (?WpPG) oder Verm?gensanlagen nach dem ?Verm?gensanlagengesetz (?VermAnlG) handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht, d.h. insbesondere des ?WpHG, ?WpPG, der Marktmissbrauchsverordnung (?MAR), des ?VermAnlG sowie weiterer relevanter Gesetze und einschl?giger nationaler und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht.
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Quelle:?
h?t?t?p?s?:?/?/?w?w?w?.?b?a?f?i?n?.?d?e?/?S?h?a?r?e?d?D?o?c?s?/?D?o?w?n?l?o?a?d?s?/?D?E?/?M?e?r?k?b?l?a?t?t?/?W?A?/?d?l?_?h?i?n?w?e?i?s?s?c?h?r?e?i?b?e?n?_?e?i?n?o?r?d?n?u?n?g?_?I?C?O?s?.?h?t?m?l???n?n?=?7?8?4?7?0?1?0
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Gem. Art. 14 Buchst. a) i. V. m. Art. 8 MAR ist das T?tigen von Insidergesch?ften und der Versuch hierzu verboten. Die neue Regelung erfasst neben dem Erwerb und der Ver?u?erung eines Finanzinstruments, nunmehr auch die Stornierung oder ?nderung eines Auftrags.
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Art. 8 Abs. 1 MAR definiert den Begriff des Insidergesch?fts, wonach ein solches vorliegt, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder ver?u?ert.
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Erwerb oder Ver?u?erung
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Erwerb und Ver?u?erung liegen bereits bei einem wirksam zustande gekommenen Verpflichtungsgesch?ft vor. Ein tats?chlicher Eigentums- oder Rechtspositionswechsel muss noch nicht erfolgt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass durch den geschlossenen Vertrag eine gesicherte Erwerbs- oder Ver?u?erungsposition wie beispielsweise bei der Ausführung einer Order begründet wird.
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Stornierung und ?nderung eines Auftrags
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Auch die Stornierung oder ?nderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt als Insidergesch?ft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 MAR. Stornierung meint die vollst?ndige Streichung einer Order, ?nderung jede andere Modifizierung der Order. Die Vollendung des Tatbestandes liegt erst vor, wenn es zur Ausführung der ge?nderten Order gekommen ist. Vorher kommt jedoch ein strafbarer Versuch in Betracht.
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Nutzung
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Der Erwerb oder die Ver?u?erung eines Finanzinstruments erfüllt nur dann den Verbotstatbestand, wenn Insiderinformationen genutzt werden. Der Insider nutzt Insiderinformationen, wenn er in Kenntnis der Information handelt und dabei die Information in sein Handeln einflie?en l?sst. Das Insiderhandelsverbot zielt darauf ab, ungerechtfertigte Vorteile des Insiders zum Nachteil Dritter, die die Insiderinformationen nicht kennen, zu verhindern.
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Grundsatz – Unterstellte Nutzung
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ErwGr 24 Satz 1 und Satz 2 der MAR bestimmt, dass wenn jemand im Besitz von Insiderinformationen Finanzinstrumente, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder ver?u?ert bzw. zu erwerben oder zu ver?u?ern versucht, zu unterstellen ist, dass eine Nutzung vorlag. Die Erw?gungen basieren auf das sog. Spector-Urteil, indem der EuGH entschieden hatte, dass der Erwerb oder die Ver?u?erung von Finanzinstrumenten durch einen Handelsteilnehmer, der Kenntnis von einer Insiderinformation hat, die Vermutung dafür begründet, dass die Insiderinformation genutzt wurde (sog. Spector-Regel).
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Widerlegung durch Art. 9 MAR
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Art. 9 MAR sieht Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen die Vermutung als widerlegt gilt, sodass diesem ein tatbestandsausschlie?ender Charakter zukommt.
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Dabei ist zu beachten, dass ein Insider grunds?tzlich stets den Nachweis erbringen kann, dass im konkreten Fall das Vorhandensein der Insiderinformation nicht kausal für die Transaktionsentscheidung war. Hilfreich ist, wenn der Insider die Gründe für sein Handeln entsprechend dokumentiert.
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Empfehlungs- und Verleitungsverbot Art. 8 Abs. 2 MAR
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Ebenso unzul?ssig ist eine Empfehlung an Dritte hinsichtlich eines Finanzinstruments, auf das sich die vorliegende Insiderinformation bezieht. Parallel dazu verh?lt es sich mit dem Verleitungsverbot. In beiden F?llen muss die Insiderinformation kausal für die Empfehlung oder das Verleiten gewesen sein. Wie der Dritte hierauf reagiert, entscheidet wiederum darüber, ob er selbst ein Insidergesch?ft t?tigt. Hierfür müsste er bei T?tigwerden aufgrund der Empfehlung gem. Art. 8 Abs. 3 MAR zus?tzlich Kenntnis davon haben, dass die Empfehlung oder Verleitung auf einer Insiderinformation beruht.
Unrechtm??ige Offenlegung Art. 10 MAR
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Art. 14 MAR verbietet sowohl die in Art. 8 MAR dargelegten Handlungen als auch das unrechtm??ige Offenlegen von Insiderinformationen gem. Art. 10 MAR. Die Offenlegung erfasst dabei die unmittelbare Informationsweitergabe sowie die Erm?glichung der Kenntnisnahme selbiger und fungiert als Vorfeldtatbestand. Zudem muss die Offenlegung unrechtm??ig erfolgen, wobei Art. 10 MAR den unternehmerischen und betrieblichen Erfordernissen Rechnung tr?gt und eine Weitergabe in diesem Rahmen teilweise ausnimmt. Nicht umfasst ist gem. ErwGr. 49 der MAR die ?ffentliche Bekanntgabe einer solchen, denn damit entf?llt die Eigenschaft der Insiderinformation. Der Kreis der Insider wird nicht erweitert, sondern reduziert sich auf null. Hinsichtlich des Adressatenkreises kann auf den des Insiderhandelsverbots verwiesen werden.
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Journalistenprivileg Art. 21 MAR und Marktsondierung Art. 11 MAR
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Ausnahmen hiervon bilden das sog. Journalistenprivileg nach Art. 21 MAR und die Marktsondierung nach Art. 11 MAR, die eine rechtm??ige Offenlegung begründen k?nnen.
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Bei Marktsondierungen werden Finanzinstrumente potenziellen Investoren vorgestellt. Dies geschieht meist im Vorfeld von Unternehmensübernahmen oder dem ?ffentlichen Anbieten von Finanzinstrumenten auf dem Markt.
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Das Journalistenprivileg dagegen tr?gt gem. ErwGr. 77 MAR u.a. der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art.?11 GrCH Rechnung und erm?glicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Offenlegung zu journalistischen Zwecken. Durch die Verwendung des alternativen Begriffs der ?anderen Ausdrucksformen“ gewinnt das Journalistenprivileg an Flexibilit?t und wird schlie?lich auch ausgeweitet. Im Rahmen des Art. 21 MAR muss sowohl der Schutz der Kapitalmarktintegrit?t als auch der Presse- und Meinungsfreiheit im Rahmen einer Interessenabw?gung ausreichend Berücksichtigung finden. Rückausnahmen stellen wiederum eigennützige und irreführende Zwecke dar[LK1]?.
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Quellen:
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Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 11. Aufl. 2020, Rn. 390 ff.
Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2018, Rn. 408.
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Der Internationale W?hrungsfonds (engl.: International Monetary Fund, IMF) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Er ist eine Schwesterorganisation der Weltbank-Gruppe und hat seinen Sitz in Washington D.C., USA.
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Hintergrund
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Der IWF hat derzeit 185 Mitgliedsl?nder, deren Stimmrecht sich nach ihrem Kapitalanteil bemisst. Die Stimmanteile der wichtigsten Mitgliedsstaaten betragen: USA 16,7 Prozent, Japan?6,24 Prozent, Deutschland 5,81 Prozent, Frankreich 4,29 Prozent, Vereinigtes K?nigreich 4,29 Prozent. Die 27 EU-Mitglieder verfügen über insgesamt 30,96 Prozent der Stimmen; die 17 Euro-Staaten über 22,43 Prozent. Einige Beschlüsse im IWF müssen mit einer Mehrheit von 85 Prozent getroffen werden. Die USA verfügen damit de facto über eine Sperrminorit?t.
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Geschichtliche Entwicklung
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Der IWF wurde am 22. Juli 1944 durch eine internationale ?bereinkunft gegründet und nahm im Mai 1946 seine Arbeit auf. Sie erfolgte aufgrund der Beschlüsse der Konferenz in Bretton Woods, einer Kleinstadt im US-Bundesstaat New Hampshire. Diese für den Wiederaufbau des Weltwirtschaftssystems entscheidenden Verhandlungen dauerten vom 1. bis zum 22. Juli 1944.
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Aufgaben und Ziele
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Der IWF vergibt unter bestimmten Auflagen befristete Kredite an Mitgliedstaaten, die unter Zahlungsbilanzproblemen leiden. Bedingungen für die Gew?hrung von Krediten sind zum Beispiel: Kürzung der Staatsausgaben, niedrige Inflation, Steigerung des Exports, sowie die Liberalisierung des Bankenwesens. Die den Staaten auferlegten Bedingungen in Form von Strukturanpassungsprogrammen k?nnen zum Beispiel Privatisierung von ?ffentlichen Einrichtungen wie Sparkassen, Elektrizit?ts- und Wasserversorgung, Telekommunikation usw. sowie Entlassung von bestimmten Gruppen von Mitarbeitern vorsehen. Darüber hinaus unterstützt der IWF Entwicklungsl?nder in Afrika, Asien und Südamerika bei der Erarbeitung von Wachstums- und Wohlstandkonzepten und f?rdert diese durch direkte Geldhilfen der gebenden Mitgliedsl?nder. Ebenso wie die Kreditvergabe ist auch die Entwicklungszusammenarbeit oft an Bedingungen der Good Governance (Korruptionsabbau, Demokratie, …) und der Liberalisierung gekoppelt.
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Zu den Zielen geh?ren unter anderem:
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F?rderung der internationalen Zusammenarbeit in der W?hrungspolitik
Stabilisierung von internationalen Finanzm?rkten
F?rderung nachhaltiger Entwicklungshilfeprojekte
Ausweitung des Welthandels
Vergabe kurzfristiger Kredite zum Ausgleich von Zahlungsbilanzdefiziten
Kernaufgabe des IWF ist es, die makro?konomische Stabilit?t in seinen 185 Mitgliedstaaten und in der Weltwirtschaft insgesamt zu f?rdern. Er untersucht unter diesem Blickwinkel regelm??ig die Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten und zeigt dabei gegebenenfalls Risiken auf. Bei Zahlungsbilanzkrisen kann der IWF finanzielle Hilfe in Form von Krediten leisten. Er vereinbart dabei mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugleich wirtschafts- und finanzpolitische Ma?nahmen, die eine dauerhafte Rückkehr zu einer stabilen Lage unterstützen sollen.
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Entscheidungen des IWF werden vom IWF-Stab unter Leitung des Gesch?ftsführenden Direktors vorbereitet und vom Exekutivdirektorium gebilligt. Gesch?ftsführende Direktorin ist derzeit Christine Lagarde. Deutschland ist einer der wichtigsten Anteilseigner des IWF und wirkt über einen deutschen Exekutivdirektor an den Entscheidungen dieses Gremiums mit. Grundsatzentscheidungen werden vom Gouverneursrat des IWF und vom International Monetary and Financial Committee getroffen, die bei den Herbst- und Frühjahrstagungen von IWF und Weltbank zusammenkommen.
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Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium der Finanzen für den IWF federführend. Die deutschen Botschaften verfolgen die Vereinbarung und Umsetzung von IWF-Programmen vor Ort.
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Quellen:
h?t?t?p?:?/?/?w?w?w?.?i?m?f?.?o?r?g
https://www.bundesbank.de/de/publikationen/schule-und-bildung/geld-und-geldpolitik-606038
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Das Kapitalmarktrecht dient dem Funktionsschutz des Kapitalmarkts und dem Schutz der einzelnen Anleger. Ein Gro?teil des Kapitalmarktrechts basiert auf europ?ischen Vorschriften.
Rechtsquellen sind neben unmittelbar geltenden europ?ischen Verordnungen nationale Gesetzte, die in gro?en Teilen ?ffentliches Recht (Aufsichtsrecht), teilweise aber auch Zivil- oder Strafrecht sind.
Die Gesetze werden von Leitlinien und Empfehlungen der Aufsichtsorgane ESMA und BaFin flankiert.
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Level 1 – Rahmenrechtsakt:
Nach dem Vorschlag der Kommission erlassen das Europ?ische Parlament und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV (früher Mitentscheidungsverfahren) Rahmenrechtsakte. Dieser Rechtsrahmen enth?lt die politischen Kernprinzipien in Form von allgemeinen rechtlichen Grundprinzipien als Regulierungsziel.[1]
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Die Rahmenrechtsakte delegieren die Umsetzungsbefugnis an das Verfahren der 2. Stufe und bestimmen die Art sowie den Umfang der Umsetzungsma?nahmen.[2]
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Dem Erlass der Rahmenrechtsakte geht ein Konsultationsverfahren voraus, an dem neben den Marktteilnehmern, die Emittenten und Konsumenten auch die Mitgliedstaaten und die nationale Aufsicht auf einer informellen Basis beteiligt sind. Bereits in einer frühen Rechtssetzungsphase informiert die Kommission (informell) das Parlament.[3]
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Level 2 – Durchführungsbestimmungen:
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Die delegierten Rechtsakte (Delegated Acts) werden von der Kommission erarbeitet und erlassen. Sie übt ihr im Rahmenrechtsakt übertragene eigene legislative Befugnisse aus. Dabei wird sie von der ESMA und der ESC unterstützt (Konsultation). Die Durchführungsrechtsakte (Implementing Acts) werden von der Kommission erarbeitet und erlassen (VO, RL oder Beschluss). Sie setzt hier anstelle der Mitgliedsstaaten Unionsrecht um (Kontrolle durch Parlament und MGS regelt Verordnung (EU) Nr. 182/2011/EU). Dabei wird sie durch die Level II Ausschüsse unterstützt (ESC; EBC und EIOPC).
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Technische Regulierungsstandards (RTS) und Technische Durchführungsstandards (ITS) werden durch die Kommission in Form von VO oder Beschluss auf Grundlage eines Entwurfs der ESAs erlassen. Inhaltlich sind sie im Gegensatz zu Delegierten- und Durchführungsrechtsakten rein technischer Natur (keine strategischen oder politischen Entscheidungen. Das Initiativrecht haben die ESAs.
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RTS und ITS werden teilweise auch als "Level 2,5" bezeichnet (z.B. durch die BaFin). Sie sind formal bindend wie die delegierten Rechtsakte, inhaltlich geben sie aber technische Standards vor und sind daher den Leitlinien von Level 3 ?hnlich.
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RTS: Rechtsform Delegierter-RA nach § 290 AEUV (eigene legislative Befugnisse)
ITS: Rechtsform Durchführungs-RA nach § 291 AEUV (Umsetzung v. Unionsrecht anstelle der Mitgliedsstaaten)
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Level 3 – ESMA-Verlautbarungen: Die ESMA hat die Konkretisierungskompetenz der europ?ischen Rechtsakte auf der 1. und 2. Stufe. Um eine konsequente und einheitliche Umsetzung der Ma?nahmen auf Stufe 1 und 2 zu sichern, werden einheitliche Leitlinien und gemeinsame Empfehlungen zur Interpretation ver?ffentlicht.[4] Die Leitlinien und Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und bedürfen keiner Erm?chtigung. Die nationalen Beh?rden unterliegen allerdings einer sog. comply or explain-Pflicht.[5]
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Level 4 – Kontrolle:
Die Kommission und die ESMA überwachen und kontrollieren die konforme Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Dabei ist sie auf Informationen der nationalen Aufsichtsbeh?rden und des Europ?ischen Parlaments angewiesen.[6]
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Folge: Zur Rechtsfindung sind insgesamt sechs Ebenen zu beachten.[7] Neben den drei Stufen des Lamfalussy-Verfahrens finden sich auf nationaler Ebene wiederum drei Ebenen: Die nationalen Umsetzungsgesetze des Parlaments auf der 1. Stufe, die konkretisierenden Verordnungen der Verwaltung auf der 2. Stufe sowie die unverbindlichen Ver?ffentlichungen der BaFin auf der 3. Stufe.
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?ber das Gebot europarechtskonformer Auslegung wirken die drei Stufen der europ?ischen Gesetzgebung unmittelbar auf die Auslegung der deutschen Umsetzungsgesetze und -verordnungen.
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Auch die Ma?nahmen der 3. Stufe erzeugen als sekund?re Rechtsquellen Rechtswirkung. Die nationalen Aufsichtsbeh?rden und Gerichte unterliegen einer Befassungspflicht und einer subsidi?ren Befolgungspflicht, soweit dem keine Gründe entgegenstehen.[8] Damit beeinflussen die europ?ischen wie die nationalen Ver?ffentlichungen die Gesetzesauslegung und -anwendung.
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[1] Final Report of the Connittee of Wise Men on the Regulation of European Securities Markets (Lamfalussy-Bericht), 2001, S. 22 f.
[2] Lamfalussy-Bericht, 2001, S. 23.
[3] Lamfalussy-Bericht, 2001, S. 25.
[4] Art. 16 Abs. 1 Verordnung ?(EU) Nr. 1093/2010 des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 zur Errichtung einer Europ?ischen Aufsichtsbeh?rde (Europ?ische Bankenaufsichtsbeh?rde), zur ?nderung des Beschlusses Nr. ?716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331, S. 12 (ESMA-VO).
[5] Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 ESMA-VO.
[6] Lamfalussy-Bericht, 2001, S. 40.
[7] M?llers, Auf dem Weg zu einer europ?ischen Finanzmarktaufsichtsstruktur, NZG 2010, 285, 285.
[8] M?llers, Auf dem Weg zu einer europ?ischen Finanzmarktaufsichtsstruktur, NZG 2010, 285, 288.
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Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) bilden ab dem 03. Juli 2016 den neuen europ?ischen Rechtsrahmen für Marktmissbrauch.
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Erweiterter Anwendungsbereich:
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Der mit der ursprünglichen Richtlinie 2003/6/EG geschaffene Rechtsrahmen ist aufgrund des Aufkommens neuer Handelsplattformen, des OTC-Handels und neuer Technologien wie Hochfrequenzhandel überholt. Durch die Verordnung wird der Anwendungsbereich der bestehenden EU-Rechtsvorschriften für Finanzinstrumente, die nur auf multilateralen Handelssystemen (MTF), anderen organisierten Handelssystemen (OTF) und au?erb?rslich gehandelt werden, so ausgedehnt, dass das EU-Recht zum Marktmissbrauch nun den Handel auf s?mtlichen Plattformen und mit allen Finanzinstrumenten, die diese beeinflussen k?nnen, erfasst. Die geltende Regelung für das Melden verd?chtiger Transaktionen wird durch die Verordnung auf noch nicht ausgeführte Handelsauftr?ge und verd?chtige OTC-Gesch?fte erweitert.
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Regelungsbereich:
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Die MAR regelt insbesondere das Verbot von Insidergesch?ften und das Verbot der Marktmanipulation, Einzelheiten zu Offenlegungspflichten (Ad-hoc Publizit?t) und enth?lt Vorschriften zum Directors’ Dealing. Diese Vorschriften sind in allen Mitgliedsstaaten verbindlich, da es sich um eine Verordnung handelt. So soll ein einheitlicher Rechtsrahmen in der Union sichergestellt werden.
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Da Marktmissbrauch die Integrit?t der Finanzm?rkte verletzt und das ?ffentliche Vertrauen in das Funktionieren der M?rkte untergr?bt, ist u.a. die Marktmanipulation und der Versuch hierzu als Form des Marktmissbrauchs nach Art. 15 MAR verboten.
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Art. 12 MAR sieht verschiedene Handlungen vor, durch die eine Marktmanipulation begangen werden kann. Danach ist es verboten, durch den Abschluss eines Gesch?fts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments zu geben. Es ist auch verboten, Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen. Zudem verbietet die MAR die Manipulation von Referenzwerten. Daraus ergeben sich folgende vier Kategorien: die handels-, handlungs- oder informationsgestützte Marktmanipulation sowie die Manipulation von Benchmarks.
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Art. 12 Abs. 2 MAR listet wiederum fünf Regelbeispiele wie zum Beispiel das Scalping in Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR auf, bei deren Vorliegen ohne Weiteres eine Marktmanipulation anzunehmen ist.
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Art. 12 Abs. 3 MAR verweist auf den Anhang I der MAR, der eine nicht ersch?pfende Aufz?hlung von Indikatoren für manipulatives Handeln enth?lt.
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Von diesem Verbot sind insbesondere alle auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente erfasst. Hierzu z?hlen neben Wertpapieren (wie z.B. Aktien und Anleihen) auch Geldmarktinstrumente oder derivative Gesch?fte und Waren-Spot-Kontrakte, wenn diese abh?ngig vom Kurs oder Wert eines Finanzinstruments sind oder Auswirkungen auf diesen haben k?nnen. Dies gilt ebenso für an einem inl?ndischen Markt gehandelte Waren und ausl?ndische Zahlungsmittel.
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Ausnahmen hierzu bilden sowohl das Journalistenprivileg nach Art. 21 MAR, der Vorbehalt der zul?ssigen Marktpraxis nach Art. 13 MAR und die zul?ssigen Rückkaufprogramme des Art. 5 MAR.
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Nach Art. 13 MAR muss das in Frage stehende Gesch?ft legitime Gründe haben und im Einklang mit der zul?ssigen Marktpraxis stehen, die wiederum von der BaFin unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 13 Abs. 2 MAR bestimmt wird. Durch die nationale Art der Feststellung besteht eine nationale, allerdings keine unionsweite zul?ssige Marktpraxis.
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Art. 5 MAR nimmt u.a. den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Ma?nahmen zur Stabilisierung von Wertpapieren vom Marktmanipulationsverbot aus.
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Quellen:
Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 10. Aufl. 2019, Rn. 641 f., 665.
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Das Mission Statement ist das ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung zu Compliance und zur Einhaltung s?mtlicher Rechtsvorgaben. Unternehmensintern dient es der Verdeutlichung der Ernsthaftigkeit des Compliance-Programms. Nach Au?en dient es der F?rderung der Investor Relations.
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Vgl. Lampert, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2. Aufl. 2010, § 9 Rn. 18.
Unter dem Monitoring werden s?mtliche Ma?nahmen zur ?berwachung der Mitarbeiter und der Wirksamkeit der Compliance-Ma?nahmen verstanden. Hierfür bedient man sich auch der anderen Compliance-Elemente wie etwa der Watch-list oder dem Whistle-Blowing. Zus?tzlich sollten Stichproben hinsichtlich der? Wirksamkeit und Effektivit?t des Compliance-Programms durchgeführt werden. Soweit der Compliance-Officer als zust?ndige Person nicht die notwendige Unterstützung seitens der Mitarbeiter erh?lt, ist es ihm gestattet, s?mtliche Unterlagen jederzeit einsehen zu k?nnen sowie s?mtliche R?ume im Unternehmen betreten zu k?nnen.
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Siehe auch: Einsele/Faust in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 109 Rn. 166ff.
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Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (engl.: Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) wurde 1961 in Paris gegründet und vereinigt 30 Mitgliedsl?nder auf der ganzen Welt, darunter auch Deutschland. Alle Mitgliedsl?nder bekennen sich zu Demokratie und Marktwirtschaft. Ziel ist es, die Regierungen bei der F?rderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und eines h?heren Lebensstandards zu unterstützen und zur Armutsbek?mpfung beizutragen.
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Die OECD:
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Die OECD widmet sich den folgenden Zielen:
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? F?rderung nachhaltigen Wirtschaftswachstums
? H?here Besch?ftigung
? Steigerung des Lebensstandards
? Sicherung finanzieller Stabilit?t
? Unterstützung der?Entwicklung anderer L?nder
? Beitrag zum Wachstum des Welthandels
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Die OECD wird in erster Linie von den Regierungen der Mitgliedsl?nder getragen, Wirtschaftsverb?nde und Gewerkschaften sind in verschiedenen Gremien organisiert. Mit Nichtregierungsorganisationen findet ein kontinuierlicher Austausch statt.
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Die OECD vereinigt 34 L?nder auf der ganzen Welt, die sich zu Demokratie und Marktwirtschaft bekennen. Zu den Mitgliedsl?ndern geh?ren:
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Australien
Belgien
Chile
D?nemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Korea
Luxemburg
Mexiko
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
?sterreich
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes K?nigreich
Vereinigte Staaten
Im Unterschied zu vielen anderen internationalen Organisationen steht die Mitgliedschaft in der OECD nicht automatisch allen L?ndern offen. Der Beitrittsprozess beginnt zun?chst mit ergebnisoffenen Verhandlungen. Die OECD-Mitglieder entscheiden dann im Rat, ob und unter welchen Bedingungen einem Land die Mitgliedschaft angeboten wird. Beitrittskandidat ist Russland. Brasilien, China, Indien, Indonesien sowie Südafrika sind Partner für verst?rkte Zusammenarbeit.
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Organisation der OECD:
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- Rat
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Oberstes Entscheidungsorgan der OECD. Er setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Mitgliedsl?nder und der Europ?ischen Kommission. Der Rat tagt regelm??ig auf Botschafterebene und fasst seine Beschlüsse im Konsens. Mindestens einmal j?hrlich tagt der Rat auf Ministerebene, um wichtige Fragen zu beraten und um die Priorit?ten für die Arbeit der OECD festzulegen. Die vom Rat beschlossenen Arbeiten werden vom Sekretariat umgesetzt.
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- Ausschüsse
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Vertreter der Mitgliedsl?nder und eingeladener Nicht-Mitglieder treffen sich mit den rund 200 Ausschüssen, Arbeits- und Expertengruppen der OECD. Dort werden Konzepte ausgearbeitet, Fortschritte in den verschiedenen Politikbereichen überprüft und die Delegierten diskutieren die Arbeiten des Sekretariats und liefern eigene Beitr?ge. J?hrlich nehmen etwa 40.000 hochrangige Vertreter aus den nationalen Verwaltungen an diesen OECD-Arbeitstreffen teil.
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- Sekretariat
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Das Sekretariat steht unter der Leitung eines Generalsekret?rs. Amtsinhaber ist seit Juni 2006 Angel Gurría. Ihm stehen ein oder mehrere stellvertretende Generalsekret?re zur Seite. Der Generalsekret?r führt den Vorsitz im Rat und ist das Bindeglied zwischen den Vertretungen der Mitgliedsl?nder und dem Sekretariat. Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Ausschüsse und setzt die vom Rat beschlossenen Priorit?ten um. Rund 2500 Mitarbeiter arbeiten im Sekretariat, zumeist ?konomen, Juristen, Natur- oder Sozialwissenschaftler. Die überwiegende Mehrheit der Bediensteten arbeitet am Hauptsitz in Paris. Die OECD unterh?lt aber auch Büros in Berlin, Mexiko, Tokio und Washington.
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Sitz der OECD in Deutschland:
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Der Sitz der OECD in Deutschland befindet sich in Berlin. Das OECD Berlin Centre ist die Vertretung der OECD für den gesamten deutschsprachigen Raum. Ursprünglich in Bonn als Büro zur Verbreitung von OECD-Publikationen gegründet, ist das Centre heute in vielf?ltiger Form ein Servicezentrum und Bindeglied zwischen der OECD-Zentrale in Paris und den verschiedenen OECD-Partnern in Deutschland, ?sterreich und der Schweiz.
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Quellen:
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https://www.bundesbank.de/de/publikationen/schule-und-bildung/geld-und-geldpolitik-606038
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Diese Verordnung ist ein wesentlicher Schritt zur Vollendung der Kapitalmarktunion im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 mit dem Titel ?Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“. Ziel der Kapitalmarktunion ist es, Unternehmen den Zugang zu einer gr??eren Vielfalt an Finanzierungsquellen in der gesamten Europ?ischen Union zu erleichtern, ein effizienteres Funktionieren der M?rkte zu erm?glichen und Anlegern sowie Sparern zus?tzliche Ertragsm?glichkeiten zu bieten, um so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitspl?tzen zu f?rdern.
Die Verordnung trat ab dem 20. Juli 2017 in Kraft, jedoch gilt der überwiegende Gro?teil des Inhalts erst seit dem 21. Juli 2019.
Zu diesem Zeitpunkt hob die Wertpapierprospektverordnung die zuvor geltende Prospektrichtlinie (2003/71/EG) auf und ist nun in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar.
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Der Begriff der Zuwendungen umfasst nach § 70 Absatz 2 Satz 1 WpHG Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonet?ren Vorteile.
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Zuwendungsregime
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Die bisherigen Regelungen, die auf die erste europ?ische Finanzmarktrichtlinie (MiFID I) zurückgehen, wurden durch die MiFID II und eine darauf basierende Delegierte Richtlinie sowie das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) und die neue Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) zum 3. Januar 2018 versch?rft.
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Provisionsbasierte Anlageberatung
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In Deutschland ist nach wie vor die provisionsbasierte Anlageberatung vorherrschend. Dabei wird das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest teilweise von den Anbietern oder Emittenten der Finanzinstrumente vergütet. Beim Kunden, der einen Berater etwa in der ?rtlichen Filiale seiner Bank aufsucht, kann der Eindruck entstehen, die Beratung sei kostenlos. Die Zuwendung ist jedoch eingepreist.
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Beispiele für g?ngige Zuwendungsarten
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Bei Rückvergütungen (Kick-backs) leitet ein Dritter – zum Beispiel der Emittent – Zahlungen des Kunden an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen – zum Beispiel den Fondsvermittler – weiter.
Bei Abschluss- oder Vertriebsprovisionen zahlt ein Dritter unmittelbar für den Verkauf von Finanzinstrumenten, etwa Ausgabeaufschl?ge bei Investmentfonds.
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Es besteht grunds?tzlich ein Zuwendungsverbot: Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen im Zusammenhang mit Wertpapier(neben)dienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, annehmen.
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Unter strengen Voraussetzungen gelten Ausnahmen von diesem Verbot. Sie bilden die rechtliche Grundlage dafür, dass überhaupt eine provisionsbasierte Anlageberatung erfolgen kann.
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Transparenz: Offenlegung der Zuwendung
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Zun?chst muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von Dritten erh?lt, dem Kunden offenlegen. Dabei muss bereits im Vorfeld, d.h. vor der Wertpapier(neben)dienstleistung auch Art und H?he der Leistung genannt werden.
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Qualit?tsverbesserung: Mehrwert für den Kunden
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Zudem muss die Zuwendung auf eine Qualit?tsverbesserung der für den Kunden erbrachten Dienstleistung abzielen.
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In der Anlageberatung kann dies zum Beispiel darin bestehen, dass der Kunde auf Basis einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente beraten wird. Ebenso kommt es ihm zugute, wenn die Bank mindestens einmal j?hrlich prüft, ob s?mtliche auf Empfehlung hin erworbene Finanzinstrumente weiterhin für ihn geeignet sind.
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Unabh?ngige Honorar-Anlageberatung
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Die Regeln zur Offenlegung und zur Qualit?tsverbesserung gelten nicht für die unabh?ngige Honorar-Anlageberatung sowie die Finanzportfolioverwaltung. Für diese bestehen restriktivere Regelungen.
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Die Honorar-Anlageberatung darf ausschlie?lich durch den Kunden bezahlt werden. Im Umkehrschluss darf der Honorar-Anlageberater keinerlei Zuwendungen von den Unternehmen annehmen und behalten, deren Produkte sie vermitteln. Falls ein Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erh?ltlich ist, muss er die Zuwendungen so schnell wie m?glich an den Kunden auszahlen.
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Finanzportfolioverwaltung
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Bei der Finanzportfolioverwaltung hat der Verm?gensverwalter das Mandat, die einzelnen Anlageentscheidungen für den Kunden selbst zu treffen. Den Entscheidungsspielraum schr?nkt der Kunde durch den Verm?gensverwaltungsvertrag ein, in dem die Anlagerichtlinien oder -strategie festgehalten werden. Meist berichtet der Verm?gensverwalter viertelj?hrlich über die Wertentwicklung des Kundenverm?gens und die vorgenommenen Portfolioumschichtungen.
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Verm?gensverwalter dürfen nach der MiFID II nur noch geringfügige nichtmonet?re Zuwendungen annehmen, wie etwa Informationsmaterial und die Teilnahme an Seminaren – allerdings nur dann, wenn sie wiederum die Zuwendung gegenüber dem Kunden offenlegen und diese qualit?tsverbessernd verwenden. Beispielsweise kann die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung zu einem bestimmten Finanzinstrument den Verm?gensverwalter in die Lage versetzen, dieses für den Kunden besser einzusetzen.
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Alle anderen Zuwendungen darf ein Verm?gensverwalter nicht behalten. Er muss sie so schnell wie m?glich an seinen Kunden weitergeben bzw. auszahlen.
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Verbesserter Anlegerschutz
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Die versch?rften Regelungen, insbesondere die erh?hten Anforderungen an die Qualit?tsverbesserung, verringern potenzielle Interessenkonflikte und verbessern die Transparenz. Damit dienen sie dem Schutz von Anlegern und Verbrauchern.
Ob sie mittel- bis langfristig auch dazu führen werden, dass in Deutschland vermehrt eine unabh?ngige Honorar-Anlageberatung angeboten wird und ob die Kunden diese st?rker als bislang annehmen werden, bleibt abzuwarten.
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Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1808_Zuwendungen.html.
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R
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Die MiFID II zielt darauf ab, Finanzm?rkte effizienter, widerstandsf?higer und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu st?rken.
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Die Richtlinie ist eine Neufassung der Vorg?nger-Richtlinie 2004/39/EG, welche mit Wirkung vom 3. Januar 2017 aufgehoben wurde.
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Die Richtlinie wird durch die MiFIR erg?nzt. Die wesentlichen inhaltlichen ?nderungen durch MiFID II und MiFIR lassen sich in zwei gro?e Bl?cke gliedern: ein zu intermedi?rs- und anlegerschutzbezogenen Themen und einen zu markt- und b?rsenbezogenen Themen:
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Anlegerschutz:
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Unabh?ngige Anlageberatung
Zuwendungen
Produkt-Governance
Produktintervention
Aufzeichnungspflicht
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Marktbezogene Themen:
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Mehr Handelstransparenz und umfassendere Regulierung
Regulierung von Hochfrequenzhandel und Marktmikrostruktur
Zugang zu Zentralen Gegenparteien, Handelspl?tzen und Benchmarks
Handelspflicht für OTC-Derivate
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Quelle:?
h?t?t?p?s?:?/?/?w?w?w?.?b?a?f?i?n?.?d?e?/?S?h?a?r?e?d?D?o?c?s?/?V?e?r?o?e?f?f?e?n?t?l?i?c?h?u?n?g?e?n?/?D?E?/?F?a?c?h?a?r?t?i?k?e?l?/?2?0?1?4?/?f?a?_?b?j?_?1?4?0?8?_?r?e?v?i?s?i?o?n?_?d?e?r?_?m?i?f?i?d?.?h?t?m?l
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Die Restricted-list (Sperrliste) ist eine Liste, die innerhalb des Unternehmens zug?nglich ist, gegenüber unternehmensexternen Personen jedoch streng vertraulich ist. In der Restricted-list werden die Finanzinstrumente aufgelistet, hinsichtlich der die aktive Beratung oder Empfehlung seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verboten ist. In der Regel handelt es sich um Finanzinstrumente, deren Emittenten das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer Transaktion ber?t bzw. für deren Emittenten das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Wertpapier(neben)dienstleistung vornimmt. Die Restricted-list dient dazu, dass es durch die Segmentierung beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht zu widersprüchlichen Handlungen kommt. Vielmehr soll durch die Restricted-list nach au?en ein koordiniertes Verhalten gew?hrleistet werden.
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Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html
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Zunehmend verwenden Verbraucher auch automatisierte Anwendungen (sog. ?Tools“), um ihre Finanzen zu verwalten, sich über Produkte zu informieren bzw. Angebote zu vergleichen oder gar Produktabschlüsse zu t?tigen.
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Unter Robo-Advice versteht man typischerweise die Unterstützung eines Kunden bei der Geldanlage durch teil- oder vollautomatisierte Systeme (etwa unter Verwendung von Algorithmen). Charakteristisch für Robo-Advice sind dabei grunds?tzlich zwei Merkmale:
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Menschliche Interaktion bzw. menschliche Eingriffe in den Beratungsprozess fehlen entweder vollst?ndig oder sind nur in begrenztem Umfang vorhanden; der Kunde kommuniziert dabei mit einem Computer – beispielsweise über eine Smartphone-App oder eine Webseite.
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Die Dienstleistungserbringung erfolgt auf der Basis eines Algorithmus. Die dem Kunden angebotene L?sung basiert auf der vorherigen Dateneingabe. Dazu geh?ren sowohl objektive Daten wie Alter und Beruf als auch subjektive Daten, wie zum Beispiel das Anlageziel, die individuelle Finanzlage und die individuellen Finanzkompetenzen.
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Gesetzlichen Anknüpfungspunkt findet das Robo-Advisory in Art. 54 Abs. 1 UAbs. 2 DelVO 2017/565, der die Verantwortung für die Eignungsbeurteilung dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungs- unternehmen zuspricht.
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Quelle:
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Finanzwissen/Fintech/RoboAdvice/robo_advice_node.html.
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Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) ist ein Sonderfonds des Bundes, der im Oktober 2008 im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes errichtet wurde.
Er wird bislang von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet.
Der SoFFin hat die Aufgabe, das Finanzsystem in Deutschland zu stabilisieren.
Der Fonds kann von Banken emittierte Schuldverschreibungen garantieren, sich an Finanzunternehmen beteiligen und so deren Eigenkapital erh?hen, ferner Risikopositionen der Banken durch Ankauf übernehmen. Weiter konnten Banken bis zum 31.12.2014 unter dem Dach der FMSA eigene Abwicklungsanstalten ("Bad Banks") errichten. Der SoFFin wurde für neue Ma?nahmen Ende 2015 endgültig geschlossen. Die Verwaltung des SoFFin und das Management der verbleibenden Beteiligungen wurden 2018 in die Finanzagentur eingegliedert.
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Quelle:
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Hierunter werden Zeitr?ume verstanden, innerhalb welcher der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten gestattet ist. Au?erhalb dieser Zeitr?ume bedarf es hingegen einer Genehmigung durch den Compliance-Officer. Trading Windows sind oft bei Emittenten zur Verhinderung des Insiderhandels anzutreffen. Sie richten sich an Personen, die üblicherweise Tr?ger von Insiderinformationen sind. Normalerweise werden Trading Windows mit Options- oder Aktienprogrammen verbunden, sodass die Begünstigten nur innerhalb kurzer Zeitr?ume mit den Finanzinstrumenten handeln k?nnen. Zeitlich gesehen liegen die Trading Windows nach Unternehmensver?ffentlichungen wie der Regelpublizit?t oder nach Unternehmensveranstaltungen wie der Hauptversammlung.
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Siehe auch: Erw?gungsgrund Nr. 24 der Richtlinie ?2003/6/EG des europ?ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Gesch?fte und Marktmanipulation
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Die zahlreichen Pflichten, die das WpHG statuiert, müssen im Sinne einer effektiven Rechtsdurchsetzung einem funktionierenden ?berwachungssystem unterliegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist dafür nicht allein zust?ndig.
Im Rahmen der ?berwachung der Rechnungslegung der Emittenten wird die BaFin durch die Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) § 342b HGB unterstützt. In diesem zweistufig ausgestalteten Enforcement-Verfahren agiert neben der mit hoheitlichen Mitteln ausgestalteten Bundesbeh?rde BaFin auch eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle. Die DPR wird gem. § 342b Abs. 2 S. 3 HGB beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Versto? gegen Rechnungslegungsvorschriften, auf Verlangen der BaFin oder stichprobenartig t?tig.
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Zum Ablauf eines Prüfverfahrens der DPR s.
https://www.frep.info/docs/pruefverfahren/schema_ablauf_pruefverfahren.pdf.
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Die Rechtsverordnungserm?chtigung des § 89 Abs. 6 WpHG wurde wiederum auf die BaFin übertragen, die anschlie?end die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungs- unternehmen (WpDPV) erlassen hat.?
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Quelle:
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Die ?berwachung der Verhaltenspflichten?erfolgt durch verschiedene Instrumentarien und Verantwortliche. Auf der Ebene des Wertpapierdienstleistungsunternehmens soll das Compliance Office sowie die Interne Revision die Verhaltenspflichten der §§ 63 ff. WpHG kontrollieren und implementieren.?
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S. zur Compliancefunktion? https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_lehrstuehle/finanzwirtschaft/Compliance-Vortrag_Frau_Roegele_Uni_Bamberg_20190506.pdf.
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Gem. § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WpHG sind einmal j?hrlich die Einhaltung der Verhaltensregeln zu prüfen. Die sog. ?WpHG-Prüfung“ erfolgt durch einen geeigneten Prüfer. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Beauftragung eines Prüfers diesen der BaFin anzuzeigen, die die Bestellung eines anderen Prüfers nach § 89 Abs. 3 S. 2 WpHG verlangen kann. Zudem besteht nach § 89 Abs. 4 S. 4 WpHG für die BaFin die M?glichkeit, an den prüfungen teilzunehmen. Nach § 89 Abs. 5 WpHG kann die BaFin die Regelprüfung sogar selbst vornehmen oder eigens Prüfer beauftragen. Zus?tzlich sieht § 88 WpHG ein Sonderprüfungsrecht der BaFin vor.
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Im Falle eines festgestellten schwerwiegenden Versto?es hat der Prüfer die BaFin gem. § 89 Abs. 4 S. 3 WpHG darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Die WpDPV hat hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der Prüfung eine konkretisierende Funktion inne.
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Quelle:
Rothenh?fer, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, 14. Teil, 5. Abschnitt, Rn. 13.322 ff.
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Wie im Rahmen der Provisionen beschrieben, charakterisiert sich die unabh?ngige Honorar-Anlageberatung durch die ausschlie?liche Bezahlung durch den Kunden und den daraus erwachsenden Folgen für die Breite der angebotenen Produkte.
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Neben den allgemeinen Verhaltenspflichten für Anlageberater nach § 63 WpHG, müssen hier noch weitere Anforderungen gem. § 64 Abs. 5, 6 WpHG eingehalten werden. Vorab ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG der Kunde darüber zu informieren, ob eine unabh?ngige Honorar-Anlageberatung vorliegt. Für deren Durchführung sieht § 64 Abs. 5 Nr. 1 WpHG eine Objektivit?tspflicht hinsichtlich der Anlageempfehlung vor. Die Objektivit?t soll durch ein ausreichendes Produktangebot an Finanzinstrumenten gew?hrleistet werden, wobei zugleich auf eine ausreichende Streuung geachtet werden muss. Zudem dürfen nicht nur Finanzinstrumente angeboten werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst emittiert oder deren Anbieter oder Emittenten zu diesem in enger Verbindung stehen. Nachdem grunds?tzlich keine anderen Zuwendungen neben dem Kundenhonorar angenommen werden dürfen, müssen etwaige Zuwendungen, die darauf beruhen, dass das Finanzinstrument ohne Zuwendungen nicht erh?ltlich ist, so schnell wie nach vernünftigem Ermessen m?glich an den Kunden gem. § 64 Abs. 5 S. 3, 4 WpHG ausgekehrt werden. Schlie?lich sieht § 64 Abs. 6 WpHG in Satz 1 eine Informationspflicht über das Eigen- und Gewinninteresse des Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor sowie ein Verbot von Festpreisgesch?ften in Satz 2.
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Ebenso bestehen auch Organisationspflichten nach § 80 Abs. 7 WpHG. Zun?chst soll eine organisatorische, funktionale und personelle Trennung von der provisionsgestützten Anlageberatung nach Satz 1 die Unabh?ngigkeit der Honorar-Anlageberatung gew?hrleisten und Beeinflussung vermieden werden. § 80 Abs. 7 S. 2 WpHG beschr?nkt die Gestaltung der Vertriebsvorgaben dahingehend, dass durch sie keine Interessenkonflikte entstehen dürfen. Zuletzt sieht § 80 Abs. 7 S. 3 WpHG eine Informationspflicht über die organisatorisch-?rtliche Ausgestaltung der Honorar-Anlageberatung vor.
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Zum Register unabh?ngiger Honoraranlageberater s. https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Honorar-Anlageberater/unabhaengigehonorar-anlageberater_artikel.html.
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Quelle:
Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 11. Aufl. 2020, Rn. 898 ff.
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?Die Aufkl?rungs- und Prüfungspflichten der §§ 63 ff. WpHG bestimmen sich nach Art und Umfang in Abh?ngigkeit vom jeweiligen Wertpapiergesch?ft. Zu unterschieden ist hierbei grunds?tzlich zwischen dem reinen Ausführungsgesch?ft, dem beratungsfreien Gesch?ft und der Anlageberatung. W?hrend beim reinen Ausführungsgesch?ft die Aufkl?rungspflicht gem. § 63 Abs. 11 WpHG entf?llt und lediglich eine Warnpflicht vorgesehen ist, sieht § 63 Abs. 10 WpHG weitere Anforderungen für beratungsfreie Gesch?fte vor. Die Erkundigungspflicht und die Angemessenheitsprüfung nach §?63 Abs. 10 S. 1, 2 WpHG sollen dem Kunden einen gewissen Schutz gew?hrleisten. Das h?chste Schutzniveau ist allerdings im Rahmen der Anlageberatung, bei der der Kunde letztlich die Entscheidung selbst trifft, und der Finanzportfolioverwaltung, bei der der Verwalter die Entscheidung eigenverantwortlich trifft, vorgesehen. Dabei statuiert § 64 IV WpHG für die Anlageberatung zus?tzlich eine Pflicht zur Geeignetheitsprüfung.
S. zur Geeignetheitsprüfung detailliert
Der Umfang der Aufkl?rungs- und Prüfungspflichten der §§ 63 ff. WpHG ist nicht nur von der Art des Wertpapiergesch?ftes, sondern auch vom Kunden abh?ngig. Das WpHG unterteilt Kunden in § 67 WpHG in Privatkunden gem. Abs. 3, in professionelle Kunden gem. Abs. 2 und in geeignete Gegenparteien gem. Abs. 4.
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Letzteren gegenüber sieht § 68 WpHG verschiedene Erleichterungen von den üblichen Verhaltensanforderungen vor.
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Art. 54 Abs. 3 DelVO 2017/565 wiederum sieht eine Vermutung vor, wonach der professionelle Kunde über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Risikotragf?higkeit (in Ausnahmef?llen) verfügt. Demnach entf?llt hier u.a. die Erkundigungspflicht.
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Dagegen besteht eine solche bei der Anlageberatung bzw. Finanzportfolioverwaltung nach § 64 Abs. 3 WpHG sowie bei den beratungsfreien Dienstleistungen nach § 63 Abs. 10 WpHG, die gegenüber Privatkunden erbracht werden. In letzterem Fall ist nur deren Umfang reduziert, indem nur Informationen zu Kenntnissen und Erfahrungen eingeholt werden müssen. Schlie?lich dürfen bei der Anlageberatung und Verm?gensverwaltung nach § 64 Abs. 3 S. 2 WpHG überhaupt nur geeignete Finanzinstrumente empfohlen werden. Bei beratungsfreien Dienstleistungen erfolgt dagegen nur eine Angemessenheitsprüfung nach § 63 Abs. 10 WpHG und im Falle eines negativen Ergebnisses eine reine Hinweispflicht nach § 63 Abs. 10 S. 3 WpHG.
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Unabh?ngig von der Kundenart muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die angebotenen Produkte allerdings immer verstehen (know your product) und bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen des Kunden den Zielmarkt berücksichtigen, § 63 Abs. 5 WpHG.
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W
Das Wall Crossing beschreibt das Verfahren zur Informationsweitergabe über eine Chinese Wall hinweg. Das Wall Crossing bedarf der Zustimmung der jeweiligen Abteilungsleiter sowie des Compliance-Officers. Bei der Weitergabe sind die hieraus resultierenden Konsequenzen zu berücksichtigen, da durch ein falsches Wall Crossing die Wirkung einer Chinese Wall aufgehoben werden kann. Die zu berücksichtigenden Prinzipien sind das "need to know"-Prinzip sowie das "independence principle".
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Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html
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Die Watch-list ist eine streng vertrauliche Liste, in welcher die compliance-relevanten Informationen samt der dazugeh?rigen Finanzinstrumente und der Informationstr?ger aufgelistet werden. Die Watch-list dient der ?berwachung der Chinese Walls. Sie ist nur dem Compliance-Officer/Compliance-Office und dem Vorstand zug?nglich.
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Bei Emittenten ist statt der Watch-list ein Insiderverzeichnis zu führen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 15b ?WpHG sowie in der ?FinAnV
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Quelle:?
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html
Begriffsbestimmung
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Die Weltbank, eigentlich Weltbankgruppe, wurde 1944 als eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Ziel gegründet, durch die Bereitstellung von Kapital Wiederaufbau und Entwicklung der Mitgliedsl?nder zu f?rdern. Anf?nglich wurden die Kredite vorwiegend an die im Zweiten Weltkrieg zerst?rten europ?ischen L?nder vergeben, seit den 1960er Jahren jedoch auch vermehrt an Entwicklungsl?nder in Asien, Afrika und Südamerika.
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Allgemeines
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Die Weltbank und der Internationale W?hrungsfond (IWF), die zusammen am 22. Juli 1944 auf der Bretton Woods Konferenz gegründet wurden, haben international die entscheidende entwicklungs- und ordnungspolitische Rolle bei der Bereinigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihrer Mitgliedstaaten. Sie umfasst die folgenden fünf Organisationen, die jeweils eine eigene Rechtspers?nlichkeit besitzen, sich aber im Eigentum der Mitgliedstaaten befinden:
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Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development – IBRD; auch: World Bank)
Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA)
Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation – IFC)
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (Multilateral Investment Guarantee Agency – MIGA)
Internationales Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Center for Settlement of Investment Disputes – ICSID)
Die Organisationen der Weltbankgruppe sind durch verwaltungsm??ige Verflechtungen und durch einen gemeinsamen Pr?sidenten verbunden.
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Organisation
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Oberstes Entscheidungsgremium der Weltbankgruppe ist der j?hrlich tagende Gouverneursrat, in dem jedes Mitgliedsland einen Sitz hat. Bei Abstimmungen h?ngt das Stimmgewicht eines Landes von der H?he seiner Beteiligung am Kapital der Bank ab. Die Industriel?nder haben dadurch ein deutliches ?bergewicht. Die USA, Japan, Frankreich, Gro?britannien und Deutschland kommen gemeinsam auf einen Stimmenanteil von 37,4 Prozent.
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Die laufenden Aufgaben der Weltbank werden durch ihren Pr?sidenten und das 24-k?pfige Exekutivdirektorium verfolgt, die regelm??ig am Hauptsitz der Bank in Washington D.C. zusammenkommen. In diesem stellen die USA, Japan, Frankreich, Gro?britannien, Deutschland, China, Russland und Saudi-Arabien jeweils einen eigenen Exekutivdirektor plus Stellvertreter, die restlichen Mitglieder schlie?en sich zu L?ndergruppen zusammen und werden durch die übrigen 16 Exekutivdirektoren vertreten.
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Aufgabe
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Die gemeinsame Kernaufgabe der einzelnen Institutionen ist, die wirtschaftliche Entwicklung von weniger entwickelten Mitgliedsl?ndern durch finanzielle Hilfen, durch Beratung und technische Hilfe zu f?rdern, und so zur Umsetzung der internationalen Entwicklungsziele beizutragen (vor allem den Anteil der Armen an der Weltbev?lkerung bis zum Jahr 2015 um die H?lfte reduzieren zu helfen). Sie dienen auch als Katalysator für die Unterstützung durch Dritte. Die Mittel zur Kreditvergabe sch?pft die Weltbank aus dem Verkauf von Anteilsscheinen, die jedes Mitgliedsland entsprechend der St?rke seiner Volkswirtschaft kaufen muss.
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Quellen:
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https://www.bundesbank.de/de/publikationen/schule-und-bildung/geld-und-geldpolitik-606038
Das Whistle-Blowing stammt vom Englischen "to blow a whistle" ab und beschreibt die anonyme Meldung eines Rechtsversto?es im Unternehmen. Es kann unterschieden werden zwischen dem internen Whistle-Blowing, also der Meldung an eine unternehmensinterne Person, sowie dem externen Whistle-Blowing, also der Meldung an eine staatliche Stelle. Das Whistle-Blowing zeichnet sich durch die Anonymit?t der meldenden Person aus. Einerseits soll hierdurch die meldende Person vor ?bergriffen durch die Kollegen geschützt werden, andererseits soll die Hemmschwelle zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden.
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Problematisch ist in Deutschland aufgrund fehlenden gesetzlichen Schutzes des Whistle-Blowers das externe Whistle-Blowing; insofern besteht ein Konflikt zwischen den Grundrechten des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers. Nach der geltenden Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer grunds?tzlich zuerst unternehmensintern für Abhilfe sorgen, bevor er sich an staatliche Stellen wendet. Andernfalls riskiert er eine au?erordentliche Kündigung (vgl. BVerfG v. 2.7.2001, NJW 2001, 3474; BAG v. 3.7.2003, NZA 2004, 427; BAG v. 7.12.2006, NZA 2007, 502).
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Siehe auch: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Whistleblowing, online im Internet:h?t?t?p?:?/?/?w?i?r?t?s?c?h?a?f?t?s?l?e?x?i?k?o?n?.?g?a?b?l?e?r?.?d?e?/?A?r?c?h?i?v?/?5?7?6?0?0?5?9?6?5?/?w?h?i?s?t?l?e?b?l?o?w?i?n?g?-?v?2?.?h?t?m?l