Informationen zum Modellstudiengang Humanmedizin
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Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an
pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.
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Telefonisch sind wir w?hrend der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.
Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
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Wichtiger Hinweis: Alle Antr?ge sind direkt beim Prüfungsamt einzureichen!
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Rechtsgrundlagen
Die Prüfungsordnung (PO) regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für ?rzte (?ApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die Struktur, Anforderungen und Verfahren für Prüfungen im Modellstudiengang Humanmedizin an der 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Fakult?t der Universit?t Augsburg. Die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO)?finden Sie hier.
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Bitte beachten Sie: Die in der Prüfungsordnung (M-810-1-1-000) festgelegten Zugangsvoraussetzungen für das Modul Pr?parierkurs entfallen, d.h. für die Teilnahme am Modul Pr?parierkurs wird das Bestehen der Module Bewegung, Gleichgewicht und Kontakt nicht mehr vorausgesetzt.
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Im Modulhandbuch werden die Lehreinheiten des Modellstudiengangs Humanmedizin, sowie die gültigen Prüfungsformate des jeweiligen Semesters festgelegt. Es z?hlt mit der PO und der ?ApprO zu den wichtigsten Unterlagen im Studium der Humanmedizin. Die aktuellen Modulhandbücher finden Sie hier.
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Informationen zu Wahlf?chern finden Sie in der Wahlpflichtmodulsatzung (WMPSatzung), Daten zu allgemeinen Satzungen sind in der Rechtssammlung einsehbar.
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Allgemeines
Aus Datenschutzgründen ist keine Auskunft per E-Mail oder telefonisch zu personenbezogenen Daten m?glich.
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Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem ?bertragungsweg mitgelesen oder ver?ndert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.
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Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tats?chlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher k?nnen auf diesem Wege nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.
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Für die ?bermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grunds?tzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder pers?nlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.
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?berprüfen Sie daher regelm??ig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen k?nnen hiermit bereits beantwortet werden.
Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.
Im Art. 93 Abs. 3 des BayHIG ist festgelegt, dass w?hrend einer Beurlaubung keine Studienleistungen erbracht bzw. keine Prüfungen abgelegt werden dürfen.
Studierende sind w?hrend der Beurlaubungszeit von Studien- und Prüfungsleistungen (Erstversuch) freigestellt. Lediglich Prüfungen, die nicht bestanden wurden, dürfen auch w?hrend einer Beurlaubung noch einmal absolviert werden. Die Frist zur Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen w?hrend eines Urlaubssemesters l?uft weiter, siehe § 16 Abs. 2 Satz 2 (PO 2019) bzw. § 17 Abs. 2 Satz 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung. Eine Wiederholungsprüfung muss ggfs. im Urlaubssemester abgelegt werden, um keinen weiteren Prüfungsversuch zu verlieren.
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Weitere Informationen rund um das Thema Beurlaubung finden Sie hier.
BAf?G-Leistungsempf?nger sind verpflichtet, zum Ende ihres 4. Fachsemesters eine Bescheinigung über ihren Studienfortschritt beim Studentenwerk (BAf?G-Amt) einzureichen. Das Studentenwerk l?sst aber auch Leistungsnachweise bereits zum Ende des 3. Semesters zu.
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Mit der Bescheinigung - Formblatt 5 - wird gegenüber dem Studentenwerk (BAf?G-Amt) nach § 48 BAf?G best?tigt, dass Studierende die für ihr Fachsemester üblichen Leistungen erbracht haben.
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Richtlinien zur Best?tigung der üblichen Leistungen gem. § 48 Abs. 1 BAf?G (in der Fassung des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 18. Mai 2021):
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? ?Bis zum Ende des ??? ??? |
?Nachzuweisende Leistungen: |
?3. Semesters |
Bestehen von zwei Modulen (aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt) |
?4. Semesters |
Bestehen von drei Modulen + ein Wahlfach (aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Pr?parierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I) |
?5. Semesters |
Bestehen von vier Modulen + ein Wahlfach (aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Pr?parierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I) |
?6. Semesters |
Bestehen von allen Modulen zur ?quivalenzbescheinigung (BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Pr?parierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I + ein Wahlfach) |
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Prozess:
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- Studierende reichen im Prüfungsamt unter pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de das ausgefüllte Formblatt 5 ein
- Das Prüfungsamt überprüft die Leistungen und leitet das Dokument ans DEMEDA weiter
- Nach Unterzeichnung k?nnen Studierende das Formblatt beim DEMEDA abholen
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Nach der Absolvierung des Ersten Abschnitts der ?rztlichen Prüfung, oder beim Studium im Ausland - Anerkennung des M1 (Physikum) durch das zust?ndige Landesprüfungsamt, ist bei verfügbaren Studienpl?tzen ein Wechsel in das fünfte oder h?here Fachsemester in den Humanmedizinstudiengang an die Universit?t Augsburg grunds?tzlich m?glich. Eine Zulassung in das zweite, dritte und vierte Fachsemester ist nicht m?glich.
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Evtl. k?nnen Auflagen erforderlich sein, die zu einer Verl?ngerung des Studiums führen k?nnen.
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Beachten Sie hierzu auch weitere Informationen in der Satzung über das Hochschulauswahlverfahren vom 16. M?rz 2022 unter § 6.
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Zur Beachtung: Der Studiengang Humanmedizin an der Universit?t Augsburg wird als Modellstudiengang angeboten. Aufgrund des Modellcharakters mit seinem integrierten Curriculum und der frühen Vermittlung klinischer Inhalte, sind Anerkennungsm?glichkeiten meist sehr stark begrenzt. Sodass Studien- und Prüfungsleistungen in der Einzelfallprüfung oft nicht die notwendige Gleichwertigkeit haben.
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Genauere Infos zur Bewerbung erhalten Sie auf der Homepage oder bei den Kolleginnen und Kollegen der Studierendenkanzlei ( studierendenkanzlei@zv.uni-augsburg.de).
Das European Credit Transfer System (ECTS) soll sicherstellen, dass die Leistungen von Studentinnen und Studenten an Hochschulen des Europ?ischen Hochschulraumes vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen, auch grenzüberschreitend, anrechenbar sind.
?Dies gilt für Bachelor- und Masterstudieng?nge, jedoch nicht für den Modellstudiengang der Humanmedizin an der Universit?t Augsburg. Dieser ist ein ?Staatsexamensstudiengang“, bei dem keine ECTS-Punkte vergeben werden.
Allerdings entspricht ein Semester üblicherweise 30 ECTS-Punkten, somit kann bei Absolvierung aller Leistungen von 120 ETCS-Punkten zum Erwerb der ?quivalenzbescheinigung über die dem Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung entsprechenden Leistungen ausgegangen werden.
Die Vorlesungszeit des Wintersemesters betr?gt 17, die Vorlesungszeit des Sommersemesters 14 Kalenderwochen.
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Die Vorlesungszeit des Wintersemesters beginnt mit dem ersten Werktag der vorletzten vollen Kalenderwoche des Monats Oktober, die des Sommersemesters mit dem ersten Werktag der drittletzten oder vorletzten vollen Kalenderwoche des Monats April. Die Universit?tsleitung legt m?glichst nach Abstimmung innerhalb der Universit?t Bayern e.V. das Datum von Anfang und Ende der Vorlesungszeit fest.
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Die Vorlesungszeit wird unterbrochen vom 24. Dezember bis einschlie?lich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschlie?lich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten. Die Vorlesungszeit wird ferner unterbrochen durch gesetzliche Feiertage, die au?erhalb der in Satz 1 genannten Zeiten liegen.
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Genaue Vorlesungszeiten an der Universit?t Augsburg finden Sie hier.
Anerkennung von Studienleistungen
Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, k?nnen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universit?t Augsburg anerkannt werden. Hierzu z?hlen auch im Ausland erworbene Leistungen.
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Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und F?higkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universit?t Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grunds?tzlich im? Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz?sowie in der Prüfungsordnung § 17 Abs. 1 und 2 (PO 2019) und § 18 Abs. 1 und 2 (PO 2022) geregelt.
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Voraussetzung für die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Modellstudiengang Humanmedizin an der Universit?t Augsburg. Es wird empfohlen, m?glichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangswechsel, einen Antrag zu stellen.
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Zur Beachtung: Der Studiengang Humanmedizin an der Universit?t Augsburg wird als Modellstudiengang angeboten. Aufgrund des Modellcharakters mit seinem integrierten Curriculum und der frühen Vermittlung klinischer Inhalte, sind Anerkennungsm?glichkeiten meist sehr stark begrenzt. Sodass Studien- und Prüfungsleistungen in der Einzelfallprüfung oft nicht die notwendige Gleichwertigkeit haben.
Auf der Homepage des Prüfungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgefüllte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden.
Hierbei ist zu beachten, dass die zweite Seite des Antrags jeweils mit relevanten Unterlagen für jedes beantragte Modul als eine PDF-Datei zusammengestellt und dem zentralen Prüfungsamt zugehen muss.
Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen müssen einmalig beim Prüfungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.
Im Prüfungsamt wird der Antrag formell geprüft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an die 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Fakult?t weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Anschlie?end entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch über die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Prüfungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden übermittelt.
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Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid, hier besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.
Prüfungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.
Zu Prüfungen vorbehaltlich zugelassen sind Studierende, die w?hrend des gesamten Zeitraumes (vom Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis einschlie?lich Mitteilung des Prüfungsergebnisses) im Modellstudiengang Humanmedizin der Universit?t Augsburg eingeschrieben sind und die für die jeweilige Prüfung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen (siehe Modulplan Anlage 1 PO) erfüllen.
Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.
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Die regul?ren Prüfungen finden in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit und der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Wiederholungsprüfungen finden in der Regel in der letzten Woche vor Semesterstart des darauffolgenden Semesters statt.
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Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Best?tigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsf?llen kann über STUDIS unter "Datenblatt" eine "Prüfungsanmeldebest?tigung" erzeugt und die angemeldeten Prüfungen kontrolliert werden.
Wir empfehlen, frühzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Prüfungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei m?glichst konkret zu schildern, um den Vorgang bearbeiten zu k?nnen. Wichtig sind auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.
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Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden k?nnen, kann die Anmeldung auch durch das Prüfungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu l?sen.
Eine nachtr?gliche Anmeldung ist in Ausnahmef?llen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Prüfungsanmeldephase m?glich. Dies kann nur schriftlich erfolgen und ausschlie?lich, wenn ein begründeter H?rtefall vorliegt und ein unverschuldetes Vers?umnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.
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Im formlosen Antrag müssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Prüfung, Modulbezeichnung, sowie eine Begründung der Ursache des Vers?umens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ?rztliches Attest, sind beizufügen.
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Der unterschriebene Antrag kann dem Prüfungsamt pers?nlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.
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Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob eine nachtr?gliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend über das Ergebnis informiert.
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Eine Prüfungsteilnahme ohne eine Anmeldung über das STUDIS-System ist prüfungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Prüfungsamt vorgewiesen werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie chronischer Krankheit oder Behinderung, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. im Form einer Schreibzeitverl?ngerung oder eine Klausurvorlage in gr??erer Schrift beantragt werden.
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Falls die Einschr?nkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich für das gesamte Studium beantragt werden.
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Der Antrag ist jeweils zu Semesterbeginn beim Prüfungsamt einzureichen, siehe § 20 (PO 2019) bzw. § 21 (PO 2022) Nachteilsausgleich in der Prüfungsordnung. Bei kurzfristigen Einschr?nkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) k?nnen sp?tere Antr?ge berücksichtigt werden.
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Weitere Auskünfte k?nnen bei der Zentralen Studienberatung ?Studieren mit Handicap“ eingeholt werden.
Ein Rücktritt von einem Prüfungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gründen m?glich.
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Sollten Sie nach der Frist zurücktreten, nicht zum Termin erscheinen, nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder die zu bewertende Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, gilt die Prüfung als ?nicht bestanden“.
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Sollten Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung) nicht an einer angemeldeten Prüfung teilnehmen k?nnen, sind diese unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ?rztliches Attest). Die Rücktrittserkl?rung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestm?glichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise h?tte erwartet werden k?nnen.
Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt ist unverzüglich ein aussagekr?ftiges ?rztliches Attest vorzulegen, siehe § 14 Abs. 3 (PO 2019) bzw. § 15 Abs. 3 (PO 2022) der Prüfungsordnung. Dieses kann vorab als Mailanhang übermittelt werden, muss aber zus?tzlich mit der schriftlichen Erkl?rung des Prüfungsrücktritts an das zentrale Prüfungsamt – Referat I/7, Universit?tsstr. 2, 86159 Augsburg gesandt werden. Ebenso verh?lt es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Prüfungsrücktritt best?tigen.
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Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Z?gern.?Sp?testens dann, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsf?higkeit bewusst geworden ist, muss er den Rücktritt erkl?ren und hat er/sie am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ?rztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Prüfungsunf?higkeit ausgestellt ist, genügt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Prüfungsunf?higkeit des Prüflings am Prüfungstag nicht mehr nachweisen.
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Als ?rztliches Attest ist eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ?rztliche Bescheinigung, die sich darauf beschr?nkt, dem Prüfling Prüfungsunf?higkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunf?higkeit ebenfalls nicht ausreichend.
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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden! Au?erdem muss eindeutig ersichtlich sein, welche Eintragungen vom Arzt bzw. der Praxis vorgenommen werden und welche von Studierenden!
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Das ?rztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten k?rperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schlie?en kann, ob am Prüfungstag tats?chlich Prüfungsunf?higkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das hei?t, bei ambulanter oder anderer haus?rztlicher Behandlung müssen aus dem ?rztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unf?higkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.?. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die St?rung der Konzentrationsf?higkeit oder der Schreibf?higkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.
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Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ?rztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunf?higkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erkl?rte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekr?ftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunf?higkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.
Nicht bestandene Prüfungen k?nnen zweimal wiederholt werden, schriftliche Arbeiten in Form von Hausarbeiten nur einmal.
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Die erste Wiederholungsprüfung soll in der Regel zu dem für die Prüfung vorgesehenen Wiederholungstermin im Semester der nicht bestandenen Prüfung abgeleistet werden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann zum n?chsten regul?ren angebotenen Prüfungstermin oder dessen Wiederholung im darauffolgenden Jahr erfolgen.
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Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen erfolgt wie bei regul?ren Anmeldungen über STUDIS.
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Der Prüfungsausschuss hat beschlossen, dass zur Wiederholungsprüfung bzw. Nachholprüfung im gleichen Semester ausschlie?lich Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder einen gültigen Rücktritt eingereicht haben, sich anmelden und Prüfungsleistung antreten dürfen. Dies bedeutet, dass Studierende, die zum regul?ren Prüfungstermin die Prüfung nicht angemeldet haben, k?nnen die Prüfung erst zum n?chsten regul?ren Termin - im n?chsten Jahr - anmelden.
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Die Anmeldung zur Wiederholung einer Prüfung muss sp?testens innerhalb von zwei Semestern nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Andernfalls wird die Prüfung mit ?nicht bestanden“ bewertet. Eine Prüfung gilt nach Ablegung der maximal m?glichen Anzahl von nicht bestandenen Wiederholungsversuchen endgültig als nicht bestanden.
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Bestandene Prüfungen k?nnen nicht wiederholt werden.
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Bei Wiederholungsprüfungen (Prüfungsform Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren) wird grunds?tzlich keine Gleitklausel angewendet. Die Bestehensgrenze liegt bei 60%. Studierende haben die Wahl, den Wiederholungstermin zu nutzen oder im n?chsten Jahr die regul?re Prüfung abzulegen.
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Weitere Informationen zum Wiederholen von Teilprüfungen etc. finden Sie in der Prüfungsordnung.
Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.
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Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Best?tigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsf?llen kann über STUDIS unter "Datenblatt" eine "Prüfungsanmeldebest?tigung" erzeugt und die angemeldeten Prüfungen kontrolliert werden.
Mit Art. 130 Abs. 1 BayHIG ist eine hochschulgesetzliche Regelung getroffen worden, wonach das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 in Bezug auf die in den für Studieng?nge ma?geblichen Prü?fungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gilt. Damit verschie?ben beziehungsweise verl?ngern sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen automatisch.
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Die Regelungen des Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG sind in Bezug auf die Studienzeit auf den Modellstudiengang Humanmedi?zin an der Universit?t Augsburg nicht unmittelbar anwendbar. Es ist keine studienzeitbegrenzende Regelstudienzeit festgelegt, sondern das Studium wird durch die Prüfungsz?hlung begrenzt. Um den Augsburger 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinstudierenden eine vergleichbare Erleichterung wie den Studierenden in Modul?arisierten Studieng?ngen zu gew?hren, wird allen im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 an der 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Fakult?t Eingeschriebenen, die eine Prü?fung nicht bestanden haben, für diese Prüfung ein weiterer Prüfungsversuch einger?umt (also die M?glichkeit, die Prüfung dreimal statt zweimal zu wiederholen).
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Die Regelungen des § 130 Abs. 1 und 2 BayHIG werden gleichwohl auf die Studierenden angewendet, wenn es bspw. um die Fristen zur Anmeldung der Wiederholungsprüfung geht. Die Rechte der Studierenden aus dieser Vorschrift und aus der zus?tzlichen Versuchsgew?hrung bleiben gewahrt.
Noten
Nach einer abgelegten Prüfung werden die Prüfungen bewertet und ggf. korrigiert. Dann erfolgt die Notenbekanntgabe über STUDIS. Zus?tzlich wird Studierenden, die eine Prüfung nicht bestanden haben, ein Bescheid (mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat) zugestellt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt k?nnen Studierende einen Widerspruch erheben.
Die Prüfungseinsicht erfolgt grunds?tzlich in dem Semester, in dem die Leistung ermittelt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Ziel der Einsichtnahme ist, die Bewertung der Prüfung nachvollziehbar zu machen. Die Einsicht in Prüfungsunterlagen ist in § 18 (PO 2019) bzw. § 19 (PO 2022) der Prüfungsordnung geregelt und findet rechtzeitig vor einer Wiederholungsprüfung statt. Die Termine werden vom DEMEDA bekannt gegeben. Das Recht zur Einsichtnahme umfasst die gesamten Prüfungsunterlagen der konkreten Prüfung.
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Um personelle Ressourcen zu schonen, empfehlen wir dringend, die vorgegebenen Einsichtszeiten im gleichen Semester wahrzunehmen!
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Bei Bedarf k?nnen auch ?ltere Unterlagen eingesehen werden; in dem Fall müssen diese explizit bei der Prüfungskoordination (pruefungen@med-uni.augsburg.de) beantragt werden. Dieser Vorgang nimmt voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch, weil das Archiv die Akten der Fakult?t erst wieder zur Verfügung stellen muss.
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Sollten Studierende nicht pers?nlich zur Einsicht kommen k?nnen, kann eine dritte Person bevollm?chtigt werden. Die unterschriebene Vollmacht muss am Tag der Einsicht vorgezeigt werden.
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Sollten Studierende mit der Bewertung einer bestandenen Prüfung nicht einverstanden sein, kann dies in einem ?berdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Prüfende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das ?berdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausführlicher Begründung beim DEMEDA (pruefungen@med.uni-augsburg.de) beantragt werden. Das zentrale Prüfungsamt soll darüber in Kenntnis gesetzt werden. ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de).
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In einem ?berdenkungsverfahren erhalten Prüfende erneut die Gelegenheit, eigene Begründungen für die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung über das ?berdenkungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Prüfungsamt mitgeteilt.
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Das ?berdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Prüfungseinsicht beantragt werden.
Sind Studierende mit der Entscheidung im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung nicht einverstanden, k?nnen sie schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zentralen Prüfungsamt Widerspruch einlegen. Die Einlegung per einfacher Email genügt nicht dem Formerfordernis und ist damit nicht ausreichend. Der Widerspruch ist zu begründen und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. Erkenntnisse aus der Prüfungseinsicht) zu belegen.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einw?nde geprüft. Führt diese ?berprüfung zu einer für die Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, wird der Bescheid aufgehoben und die Note neu festgesetzt. Kommt der Prüfungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzul?ssig und/oder unbegründet ist, wird dies den Studierenden zun?chst in einer Anh?rung des zentralen Prüfungsamtes mitgeteilt. Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen, ergeht ein kostenpflichtiger (~105€) Widerspruchsbescheid. Danach k?nnen Studierende eine Klage einreichen.
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Die Studierenden k?nnen jederzeit im zentralen Prüfungsamt zu den Gründen der Entscheidungen und ihren Widerspruchsm?glichkeiten Informationen einholen, müssen dabei dennoch die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verl?ngert werden.?
Krankenpflegedienst
Die Ableistung des Krankenpflegedienstes kann nur in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand auf einer bettenführenden Krankenpflegestation erfolgen und ist vor Beginn des Studiums oder w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanw?rter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege (u.a. Kennenlernen/Mitarbeit bei der Grund- und Behandlungspflege wie z.B. Hilfestellung beim Waschen, Hilfe bei Ausscheidungen, Verbandswechsel, etc.) vertraut zu machen.
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Krankenh?user sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung einschlie?lich der Geburtshilfe dienen, unter st?ndiger ?rztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische M?glichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ?rztlichen Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ?rztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und M?glichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bieten.
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Hinweis: Nachstehende andersartige bzw. sozialpflegerische T?tigkeiten in folgenden Einrichtungen erfüllen i.d.R. nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Krankenpflegedienst gem. § 6 Abs. 1 der Approbationsordnung:
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- Notaufnahme, An?sthesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
- Polikliniken, Kureinrichtungen,
- Rehabilitationskliniken, in denen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nicht durchgeführt wird,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken, zur Durchführung kosmetischer Behandlungen,
- Alten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder sonstige sozialpflegerischen Einrichtungen,
- Einrichtungen mobiler sozialer Hilfsdienste,
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxen,
- Physiotherapeutische T?tigkeiten
(Hinweis: Der Krankenpflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen bzw. psychosomatischen Krankenh?usern wird anerkannt, wenn überwiegend T?tigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden und dies durch die Pflegedienstleitung auf dem Zeugnisvordruck ausdrücklich best?tigt wird.)
Der dreimonatige Krankenpflegedienst?(90 Tage) kann gem. den Vorschriften der Approbationsordnung - § 6 Abs. 1 Satz 3 - in drei Abschnitten in verschiedenen Krankenh?usern abgeleistet werden (vor Beginn des Studiums oder w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten), wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss. Kürzere Abschnitte k?nnen nicht berücksichtigt werden!
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Eine Aufteilung z.B. in einen Abschnitt zu 90 Tagen bzw. in zwei Abschnitte zu mindestens 30 und 60 Kalendertagen, 40 und 50 Kalendertagen oder 45 und 45 Kalendertagen ist auch m?glich. Es werden alle Tage gez?hlt, also auch Wochenenden und Feiertage.
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Unterbrechungen durch Krankheitszeiten sind gesondert aus- und nachzuweisen (z.B. Attest, Best?tigung durch die Pflegedienstleitung) und k?nnen nicht berücksichtigt werden. Ausschlie?lich Unterbrechungen aufgrund von Krankheiten werden akzeptiert! Diese Fehltage (hier auch Quarant?ne oder Corona-F?lle) sind unmittelbar im Anschluss an das ursprüngliche Praktikumsende – in der unterrichtsfreien Zeit - abzuleisten.
Der Nachweis über den Krankenpflegedienst ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der zur Approbationsordnung zu erbringen. Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift vom Leiter des Krankenpflegedienstes der Krankenanstalt zu unterzeichnen (kein Faksimile-Stempel). Es ist mit Siegel oder Stempel der Krankenanstalt zu versehen, Name, Unterschrift und Kontakt des Pflegedienstleiters (E-Mail + Telefonnummer) sollten erkennbar sein. Korrekturen dürfen nicht vorgenommen werden. Je Praktikumsabschnitt ist ein Zeugnis auszustellen. Dieses darf erst nach Abschluss des Krankenpflegedienstes ausgestellt werden. Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht angerechnet werden. Nicht der Form entsprechende Nachweise über den Krankenpflegedienst werden nicht anerkannt. Das Zeugnis ist im Original einzureichen.
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Der Nachweis über einen Krankenpflegedienst in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung, mit der sowohl einrichtungs– als auch t?tigkeitsbezogen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nachgewiesen wird. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallüberprüfung, über die erst nach Vorlage der Bescheinigung unter Einbeziehung der tats?chlich ausgeübten T?tigkeiten abschlie?end entschieden werden kann.
Der im Geltungsbereich der Approbationsordnung (§ 6 Abs.1) geleistete Krankenpflegedienst bedarf grunds?tzlich keiner separaten Anerkennung, die Abgabe des Zeugnisses über den Krankenpflegedienst genügt.
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Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Erlangung der ?quivalenzbescheinigung, für den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung und muss im Original beim zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden. Erst mit der Erbringung der im § 9 Abs. 1 (PO 2019) bzw. § 10 Abs. 1 (PO 2022) der Prüfungsordnung beschriebenen Leistungen kann eine Zulassung zu Studien- und Prüfungsleistungen im zweiten Studienabschnitt erfolgen.
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Der vollst?ndig abgeleistete Krankenpflegedienst ist über STUDIS einsehbar.
In folgenden F?llen muss ein Anrechnungsantrag des Krankenpflegedienstes gestellt werden:
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a)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Sanit?tsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
b)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur F?rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,
c)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetztes,
d)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
e)??? eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanit?terin oder Notfallsanit?ter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einj?hriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe (wird durch Vorlage der entsprechenden Berufsurkunde nachgewiesen). Die vom Verordnungsgeber genannten Ausbildungen beziehen sich auf in Deutschland abgelegte Ausbildungen.
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zu a): Im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes durch die entsprechenden Bescheinigungen der Bundeswehr (Bescheinigung über eine im Sanit?tsdienst der Bundeswehr ausgeübte krankenpflegerische T?tigkeit - z.B. Sanit?tszentren mit mindestens 20 Betten) erbracht. Das Praktikum im Bundeswehrkrankenhaus ist durch ein Zeugnis nach Anlage 5 der Approbationsordnung nachzuweisen.
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zu b), c) und d): Der Nachweis erfolgt durch den Bescheid/ Mitteilung der Bewilligungsbeh?rde sowie das Zeugnis über den Krankenpflegedienst. Zum Nachweis der krankenpflegerischen T?tigkeit übersenden Sie bitte folgende Zeugnisse: Zeugnis zum Zivildienst/ freiwilligen Sozialen Jahr/ Jugendfreiwilligendienst/ Bundesfreiwilligendienst.
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zu e): Bei einer Ausbildung genügt die Vorlage der Berufsurkunde. Die entsprechenden Nachweise sind vollst?ndig und im Original vorzulegen, Berufsurkunden k?nnen in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ausschlie?lich die unter e) aufgeführten und abgeschlossenen Berufe zu einer vollen Anrechnung führen.
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Hinweis: Die Anrechnung einer Rettungssanit?terausbildung kommt grunds?tzlich nicht in Betracht (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 der Approbationsordnung). In Ausnahmef?llen, in denen gleichwohl ggf. eine Anrechnung in geringem Umfang in Betracht kommen k?nnte, sollte das zentrale Prüfungsamt C kontaktiert werden. Das w?hrend der Ausbildung zur z.B. 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinisch-Technischen Assistentin abgeleistete Krankenpflegepraktikum kann angerechnet werden (§ 6 Abs. 1 der Approbationsordnung). Zur Anrechnungsüberprüfung wird das Zeugnis über den Krankenpflegedienst im Original abgeben und die Berufsurkunde zur MTA im zentralen Prüfungsamt vorgezeigt.
Der Krankenpflegedienst kann gem?? § 6 Abs. 3 der Approbationsordnung unter denselben Bedingungen auch im Ausland geleistet werden. Der Nachweis ist durch ein Zeugnis, das inhaltlich der Anlage 5 zur Approbationsordnung entspricht, in der Landessprache - übersetzt durch einen ?ffentlich bestellten und beeidigten ?bersetzer (Liste unter: https://vbdue.de) - zu führen.
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Vorzulegende Unterlagen im Anerkennungsverfahren im Original:
-????Vollst?ndig ausgefülltes Antragsformular
-????Zeugnis über den Krankenpflegedienst
-????Bei Krankenpflegedienst-Unterlagen in anderen Sprachen als Deutsch ist zus?tzlich eine beglaubigte deutsche ?bersetzung vorzulegen. Dies gilt auch für die Klinikstempel.
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Im Grundsatz lassen Sie bei Auslandsaufenthalten eine Zusatzbest?tigung (T?tigkeitsbeschreibung) ausstellen. Diese muss enthalten:
- Name des/der Studierenden und Zeitraum des Krankenpflegedienstes
- Art der Einrichtung, Bettenanzahl und Abteilungen/Stationen,
- ausführliche Beschreibung Ihrer T?tigkeiten, Benennung von ?rztlicher Leitung und Pflegedienstleitung und Art der Station
- Selbstverst?ndlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift der verantwortlichen Pflegedienstleitung sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen.
- Die Kontaktdaten des Krankenhauses und der verantwortlichen Pflegedienstleitung (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
- Grunds?tzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.
Es wird empfohlen, den im Ausland geleisteten Krankenpflegedienst vom Zentralen Prüfungsamt sofort nach Rückkehr aus dem Ausland durch Vorlage des Originalzeugnisses nach Anlage 5 der ?ApprO sowie des Arbeitszeugnisses mit T?tigkeitsbeschreibungen und der jeweiligen Originalübersetzung anrechnen zu lassen. In Zweifelsf?llen kann die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein.
Durch die ?Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für ?rzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 30.03.2020 ergeben sich ?nderungen in den Regularien des § 6 ?AppO:
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§ 3 Krankenpflegedienst:
Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für ?rzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universit?t den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Ein w?hrend dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht?zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regul?ren Krankenpflegedienst unabh?ngig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für ?rzte geregelten Dauer angerechnet.
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Ein aufgrund der Corona-Pandemie nachgewiesener Abbruch des?Krankenpflegedienstes kann in der vorlesungsfreien Zeit nachgeholt werden. Ein geeigneter Nachweis ist zwingend notwendig. Es k?nnen keine Ausbildungsabschnitte erlassen werden.
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Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt der begonnene Krankenpflegedienst als ein Abschnitt, wenn dieser nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird, gilt auch für Quarant?ne oder eine Corona-Erkrankung.
Erste-Hilfe-Kurs
Dieser Nachweis über den Erste-Hilfe-Kurs ist, ebenso wie die Best?tigung über die Ableistung des Krankenpflegedienstes, Voraussetzung für die Erlangung der ?quivalenzbescheinigung für den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung und muss sp?testens bis zum Zeitpunkt der Absolvierung der vorgesehenen Pflichtmodule, sowie des Wahlfachs für das erste und zweite Studienjahr im Original beim zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden. Erst mit der Erbringung der im § 9 Abs. 1 (PO 2019) bzw. § 10 Abs. 1 (PO 2022) der Prüfungsordnung beschriebener Leistungen kann eine Zulassung zum zweiten Studienabschnitt erfolgen.
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Die Ausbildung in Erster Hilfe muss 9 Unterrichtseinheiten (wenn der Lehrgang nach dem 01.04.2015 absolviert wurde) umfassen und durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches K?nnen in Erster Hilfe vermitteln.
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Der abgeleistete Erste-Hilfe-Kurs ist über STUDIS einsehbar.
Als Nachweis gilt insbesondere:
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- Eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.,
- das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war (die Vorlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist daher grunds?tzlich notwendig),
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanit?tsausbildung,
- eine Bescheinigung eines Tr?gers der ?ffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes über die Ausbildung in Erster Hilfe,
- eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zust?ndigen Stelle anerkannt worden ist (die Anerkennung des Tr?gers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein). Eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe kann in dem Fall nur akzeptiert werden, wenn eine Anerkennung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ?AppO erfolgte (Die Einrichtungen sind in der Regel dazu verpflichtet, die Anerkennung auf den Lehrgangsbescheinigungen zu vermerken). Eine Anerkennung gem. § 8a bzw. 8b StVZO ist nicht gleichwertig. Eine Liste berechtigter Stellen finden Sie hier.
Der Lehrgang über Lebensrettende Sofortma?nahmen kann nicht angerechnet werden. Grund ist der, dass dieser Kurs sich zum Erste-Hilfe-Kurs in Inhalt, Umfang und Geltungsbereich unterscheidet.
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Sollten trotz der Beschreibung weitere Fragen unbeantwortet geblieben sein, kann eine pers?nliche Beratung beim Zentralen Prüfungsamt in Anspruch genommen werden.
Progress Test
Gem?? § 4 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 5 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung ist zur Dokumentation des Lernzuwachses der Studierenden die regelm??ige Teilnahme am Progress-Test 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin mindestens einmal im Studienjahr (im Wintersemester oder im Sommersemester) verpflichtend. Pro Studienjahr werden zwei Testtermine durch die 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Fakult?t angeboten. Der Test dient den Studierenden zur Kontrolle des eigenen Wissenszuwachses. Die erzielten Ergebnisse gehen nicht in die Berechnung einer Gesamtnote für den Studiengang ein.
Für die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt ist gem?? § 9 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 10 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung, neben den für die ?quivalenzbescheinigung ben?tigten Voraussetzungen, der Nachweis der zweimaligen Teilnahme am Progress-Test-威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin gem?? § 4 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 5 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung verpflichtend.
Für die Zulassung zum Praktischen Jahr ist gem?? § 11 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 12 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung, neben den übrigen Voraussetzungen für den Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung - der Nachweis der fünfmaligen Teilnahme am Progress-Test-威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin gem?? § 4 Abs. 2 PO erforderlich.
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Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden, sollen keinen Progress-Test absolvieren.
Bei nicht regelm??iger Teilnahme am Progress-Test-威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin kann bei Vorliegen von Gründen, die von Studierenden nicht zu vertreten sind, ein formloser Antrag beim Prüfungsausschuss (Mail an das Prüfungsamt: medizin@zv.uni-augsburg.de) auf Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt bzw. zum Praktischen Jahr gestellt werden. Der Antrag muss eine Begründung, weshalb es der/dem Studienrenden nicht m?glich war am Progress-Test teilzunehmen, beinhalten.
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Weitere Infos zum Progress Test finden Sie hier.
Famulatur
Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ?rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten, haus?rztlichen und station?ren Krankenversorgung vertraut zu machen.
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Da die Famula/der Famulus sich mit der ?rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und station?ren Krankenversorgung vertraut machen soll, k?nnen Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die über keine eigenen Ambulanzen bzw. Bettenstationen verfügen, nicht anerkannt werden. Auch Famulaturen in Teilbereichen (z.B. Labor) im Rahmen einer Krankenhausfamulatur k?nnen nicht anerkannt werden.
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Die Famulatur ist gem?? § 7 Abs. 5 S. 1 ??ApprO w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten (dazu z?hlt auch Beurlaubung vom Studium nach Art. 93 BayHIG, eines Studierenden w?hrend der Vorlesungszeit, nicht jedoch individuelle ?Auszeiten“ wie z.B. Freisemester) zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung zu absolvieren.
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Die Famulatur ist ganzt?gig unter ?rztlicher Anleitung abzuleisten. Eine Praxis, die nur halbtags betrieben wird, ist im Sinne von § 7 ?ApprO nicht geeignet.
Die ?rztliche Ausbildung umfasst gem?? § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Approbationsordnung für ?rzte – ?ApprO – eine Famulatur von vier Monaten (120 Kalendertage).
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Die Famulatur wird abgeleistet (§ 7 Abs. 3 ?ApprO):
- für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ?rztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ?rztlichen Praxis (sog. ?Praxisfamulatur“)
- für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder einer station?ren Rehabilitationseinrichtung (sog. ?Krankenhausfamulatur“)
- für die Dauer eines Monats im Bereich der haus?rztlichen Versorgung (sog. ?Hausarztfamulatur“)
§ 73 Abs. 1a SGB V - für die Dauer eines Monats in einer der oben genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des ?ffentlichen Gesundheitswesens, in der ?rztliche T?tigkeiten ausgeübt werden
Um das in § 7 Abs. 1 ?ApprO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, soll ein einzelner Abschnitt mindestens einen Monat (mind. 30 Kalendertage) dauern. Hierdurch soll die notwendige Kontinuit?t, Effizienz und Qualit?t der Ausbildung gew?hrleistet werden. Kürzere Abschnitte als 30 Tage sind nicht zul?ssig und k?nnen nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.
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Zu den Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung (Praxisfamulatur) z?hlen u.a. niedergelassene Haus- und Fach?rzte, Ambulanz und Notaufnahme (Zeugnis muss den Hinweis auf ambulante T?tigkeit enthalten) im Krankenhaus einschlie?lich Polikliniken, Radiologische Diagnostik im Krankenhaus, Rettungsstellen und Tageskliniken, soweit schwerpunktm??ig ?rztliche Patientenversorgung stattfindet. Bei einer ambulanten Krankenhausfamulatur ist zu beachten, dass Eins?tze im Notarztwagen nicht anerkannt werden. Eine Famulatur im Bereich der An?sthesiologie kann als ambulante Famulatur nach § 7 Abs. 3 Ziffer 1 ?ApprO anerkannt werden, soweit diese ausschlie?lich in der Ambulanz abgeleistet wird.
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W?hrend der ambulanten Famulatur soll die Famula/der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ?rztlichen Gespr?ch mit der Patientin/dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.
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W?hrend einer Krankenhausfamulatur soll die Famula/der Famulus ?rztliche T?tigkeiten in der station?ren Patientenversorgung unter Anleitung und Aufsicht entsprechend ihrem/seinem Kenntnisstand verrichten. Sie/Er soll sich in den Klinikalltag einer Bettenstation integrieren und an ?rztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.
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Eine Krankenhausfamulatur im Bereich der An?sthesiologie kann nur anerkannt werden, wenn im Famulaturzeugnis bescheinigt wird, dass die Famula/der Famulus überwiegend bei kürzeren Eingriffen (ca. 1 Stunde) und/oder auf der Intensiv- oder Notfallstation bzw. in der Schmerztherapie eingesetzt wurde. Eine Famulatur in der Plastischen und ?sthetischen Chirurgie wird als Krankenhausfamulatur nur dann anerkannt, wenn auf der Famulaturbescheinigung best?tigt wird, dass diese schwerpunktm??ig im Bereich der rekonstruktiven Chirurgie abgeleistet wurde.
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Die Famulatur in einer station?ren Rehabilitationseinrichtung z?hlt als Krankenhausfamulatur.
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Die Famulatur nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ?ApprO kann nur bei ?rzten, die aktuell an der haus?rztlichen Versorgung teilnehmen, abgeleistet werden. Die Teilnahme an der haus?rztlichen Versorgung ist grunds?tzlich erg?nzend zum Zeugnis gem. Anlage 6 ?ApprO zu best?tigen, bitte verwenden Sie hierzu das auf unserer Webseite zur Verfügung gestellte Beiblatt zum Zeugnisformular nach Anlage 6 ?ApprO (Seite 2). Das Famulaturzeugnis solle mit einem Praxisstempel inkl. kassen?rztlicher Zulassungsnummer versehen sein.
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An der haus?rztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V u. a. folgende ?rzte teil:
- Allgemein?rzte (Praxisstempel FA für Allgemeinmedizin)
- Kinder?rzte (Praxistempel FA für Kinderheilkunde, P?diatrie)
- Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der haus?rztlichen Versorgung gew?hlt haben (Praxisstempel "haus?rztlicher Internist")
- ?rzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (i.d.R. Nachweis mit Praxisstempel "praktischer Arzt + Kassenzulassungsnr.")
W?hrend der Hausarztfamulatur soll die Famula/der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ?rztlichen Gespr?ch mit der Patientin/dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.
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Die Famulatur in einer Einrichtung der haus?rztlichen Versorgung kann nicht im Ausland abgeleistet werden.
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- Gesundheitsamt
- Institut für 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Mikrobiologie
- Pathologisches Institut bzw. Institut für Humangenetik
- überwiegend oder ausschlie?lich diagnostische Radiologie
- Institut für Rechtsmedizin
- Justizvollzugsanstalt
- Werks- bzw. betriebs?rztliche Einrichtung
- Truppen?rztliche Einrichtung der Bundeswehr
Um das in § 7 Abs. 1 ?ApprO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, k?nnen kürzere Abschnitte als 30 Kalendertage nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.
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Famulaturen dürfen weder gesplittet noch unterbrochen werden. Sie müssen grunds?tzlich w?hrend des jeweiligen Famulaturzeitraums an einem Standort / in einer Einrichtung abgeleistet werden.
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Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt die begonnene Famulatur als ein Abschnitt, wenn diese nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird, gilt auch für Quarant?ne oder eine Corona-Erkrankung.
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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!
Die Ableistung der Famulatur nach § 7 Abs. 1 ?ApprO ist durch das Famulaturzeugnis gem?? § 7 Abs. 5 S. 2 ?ApprO, Anlage 6 zur ?ApprO nachzuweisen. Aus diesem muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Praxisfamulatur (ambulante Krankenversorgung), eine Krankenhausfamulatur (station?re Krankenversorgung oder station?re Rehabilitationseinrichtung) oder eine haus?rztliche Famulatur handelt. Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollen erkennbar sein zudem muss das Famulaturzeugnis mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten ?rztin abgeleistet. Das Ausstellungsdatum darf nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert sein, da eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit nicht anerkannt werden kann.
Reichen Sie die Famulaturzeugnisse bitte im Original ein!
Den Famulaturzeugnissen bitten wir einen Antrag auf Anrechnung beizufügen. Ein Antrag für alle Famulaturen genügt.
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Da die Famula/der Famulus sich mit der ?rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und station?ren Krankenversorgung vertraut machen soll, k?nnen Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die über keine eigenen Ambulanzen bzw. Bettenstationen verfügen, nicht anerkannt werden. Auch Famulaturen in Teilbereichen (z.B. Labor) im Rahmen einer Krankenhausfamulatur k?nnen nicht anerkannt werden.
Gem?? § 7 Abs. 4 ?ApprO kann eine im Ausland in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der ambulanten ?rztlichen Krankenversorgung abgeleistete Famulatur angerechnet werden, sofern im Einzelfall s?mtliche inhaltliche Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ?ApprO erfüllt sind. Dabei sind grunds?tzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch für Famulaturen im Inland gelten (siehe oben).
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Die Ableistung der Famulatur in einer Einrichtung der haus?rztlichen Versorgung ist im Ausland nicht vorgesehen.
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Der Nachweis der Ableistung der Famulatur ist durch ein Famulaturzeugnis ( deutsch / englisch ), welches inhaltlich der Anlage 6 ?AppO entspricht, zu führen. Aus der Bescheinigung muss genau ersichtlich sein, um welche Einrichtung es sich handelt. Der für die Ausbildung verantwortliche Arzt bzw. die ?rztin hat das Zeugnis frühestens am letzten bescheinigten Arbeitstag zu unterschreiben.?
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Vorzulegende Unterlagen im Anerkennungsverfahren:
- Vollst?ndig ausgefülltes Antragsformular
- Famulaturzeugnis im Original, das neben Angaben zur Person und dem Zeitraum der Famulatur eine kurze inhaltliche Darstellung der T?tigkeit, Art der Station und der Bezug zur Patientenversorgung enthalten muss
- Bei Famulaturunterlagen in anderen Sprachen als Deutsch ist zus?tzlich eine beglaubigte deutsche ?bersetzung vorzulegen. Dies gilt auch für die Klinik- bzw. Praxisstempel.
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Im Grundsatz lassen Sie bei Auslandsaufenthalten immer eine Zusatzbest?tigung (Original) ausstellen. Diese muss enthalten:
?- Name des Famulus bzw. der Famula und Famulaturzeitraum
- Art der Einrichtung, Bettenanzahl, Anzahl der ?rzte, Abteilungen,
- ausführliche Beschreibung Ihrer T?tigkeiten, Art der Station und Ihr Bezug zur Patientenversorgung. Insbesondere ist eine Aussage zu treffen, ob die Famulatur im Rahmen der station?ren oder der ambulanten Krankenversorgung abgeleistet wurde.
- Bei einer Famulatur, die in einer Praxis oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung absolviert wurde, muss nachvollziehbar sein, dass es sich um eine Praxis oder eine praxis?hnliche Einrichtung handelt. Bei einer Famulatur im ambulanten Bereich der Krankenh?user muss best?tigt werden, dass die Famulatur ausschlie?lich ambulant erfolgte.
- Selbstverst?ndlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift des verantwortlichen Arztes sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen.
- Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
- Grunds?tzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.
- Falls nicht bereits vorgelegt: beglaubigtes Zeugnis über den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung oder dessen ?quivalenz, nur bei Studierenden, die in den Zweiten Studienabschnitt an die Universit?t Augsburg gewechselt sind oder ein Anrechnungsbescheid, wenn der Erste Abschnitt der ?rztlichen Prüfung nach einem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinstudium im Ausland angerechnet wurde.
Die Anrechnung von Famulaturen und Leistungsnachweisen für den gleichen Zeitraum ist nicht m?glich. Wer an einer ausl?ndischen Universit?t zum Studium der 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin zugelassen ist und dort anrechenbare Studienleistungen erwirbt, kann daher nur in der dortigen vorlesungsfreien Zeit famulieren. Die vorlesungsfreie Zeit ist dabei durch eine Bescheinigung der Universit?t nachzuweisen. Falls auch Studienleistungen angerechnet werden sollen, müssen die genauen Zeiten der anzurechnenden Scheine bzw. Praktika im Transcript of Records bzw. in der ?quivalenzbescheinigung vermerkt sein, um ?berschneidungen mit der Famulatur auszuschlie?en.
- Famulaturen sind auch in privat?rztlichen Praxen und Krankenh?usern m?glich.
- Famulaturen müssen in einem klinisch-praktischen Fach durchgeführt werden.
- Famulaturen in der An?sthesie im Krankenhaus: Diese k?nnen sowohl als ambulante wie auch als station?re Famulaturen absolviert werden. Von der Ableistung in externen Praxen wird grunds?tzlich abgeraten.
- Famulaturen beim Hausarzt, haus?rztlichen Internisten oder Kinder?rzten, die bei der haus?rztlichen Versorgung teilnehmen, k?nnen sowohl als Hausarzt- wie auch als Praxis-Famulatur anerkannt werden.
- Hausarztfamulatur: Im Stempel darf kein Schwerpunktbereich angegeben sein (z.B. Innere 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin, Schwerpunkt Kardiologie); im Zweifel muss nachgewiesen werden, dass
§ 73 Abs. 1a SGB V?gegeben ist. - Famulaturen in einer Praxis bzw. in einer Einrichtung der haus?rztlichen Versorgung sind grunds?tzlich so zu planen, dass w?hrend dieser Zeit die Praxis nicht geschlossen hat.
- Famulaturen im Sanit?tsdienst der Bunderwehr oder beim Betriebsarzt k?nnen nicht als Hausarztfamulaturen anerkannt werden.
- Famulaturen in der Radiologie am Universit?tskrankenhaus k?nnen sowohl als ambulante, wie auch als station?re Famulaturen absolviert werden.
- Eine Famulatur in der Traditionellen chinesischen 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin (TCM-Ausbildung) ist nicht anerkennungsf?hig.
- Sofern eine formelle Anerkennung des Ersten Abschnitts der ?rztlichen Prüfung durch das zust?ndige LPA vorliegt, dürfen Famulaturen erst nach dem Datum dieses Anerkennungsbescheids abgeleistet werden.
- Das Prüfungsamt stellt keine Bescheinigungen aus, dass es sich bei Famulaturen um eine Pflichtfamulatur oder ein Pflichtpraktikum handelt. Dies ergibt sich aus § 7 ?ApprO i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2c ?ApprO. Denn bei der Anerkennung der nachgewiesenen Famulaturen handelt es sich um einen Teil der Prüfung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung.
Zweiter Abschnitt der ?rztlichen Prüfung (M2 / 2. Staatsexamen)
Der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Prüfung kann in einem Modellstudiengang frühestens nach einem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinstudium von fünf Jahren abgelegt werden (§ 41 Abs. 1 Nummer 1 ?ApprO).
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Die Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung finden Sie auf der Homepage des IMPP.
Der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.
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N?here Einzelheiten hierzu (z. B. Anschrift des Prüfungsraums) enth?lt der Zulassungsbescheid bzw. die Ladung, die den Prüflingen sp?testens sieben Kalendertage vor der Prüfung zugestellt wird.
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Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an das Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für ?rzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern an der Universit?t Augsburg (im Folgenden ?威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinisches Prüfungsamt“) zu stellen und muss für die Teilnahme am Frühjahrstermin bis zum 10. Januar oder für die Teilnahme am Herbsttermin bis zum 10. Juni zugegangen sein (§ 10 Abs.3 ?ApprO). Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.
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Bei Meldung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen:
- Geburtsurkunde, bei Namens?nderung zus?tzlich ein entsprechender Nachweis
- Nachweise über die Absolvierung der Famulaturen (4 Monate gem. § 7 ?ApprO), falls nicht bereits vorgelegt
- Gesamtschein
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung - bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zust?ndigen Stelle
- Studienverlaufsbescheinigung (zu finden in VIBS, bitte ausdrucken), nur bei Hochschulwechsel entsprechende Bescheinigung mit Exmatrikulationsvermerk bzw. Exmatrikulationsbescheinigung und Studienbuch oder Bescheinigung über die Studienzeiten
- ?quivalenzbescheinigung oder Zeugnis über den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung oder Bescheid über die Anerkennung des Ersten Abschnitts der ?rztlichen Prüfung
- Sollten die genannten Nachweise dem Antrag auf Zulassung noch nicht beigefügt werden k?nnen, wird eine Frist gesetzt, zu der die Dokumente nachzureichen sind.
Die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen dem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt vorliegen.
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Hinweis: Beim Betreten des Prüfungsraumes muss ein gültiges Ausweisdokument (wie z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass) vorgezeigt werden, deshalb sollten Prüflinge vor Abgabe des Zulassungsantrags dieses auf Gültigkeit überprüfen.
Gem. § 11 ?ApprO ist die Zulassung zu versagen, wenn:
- der Antrag bis zum Antragszeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wird oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt wurden sowie wenn die Frist zum Nachreichen der Nachweise abgelaufen ist
- der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf
- ein Grund vorliegt, der nach § 10 Absatz 7 Satz 2 ?ApprO eine ordnungsgem??e Prüfungsteilnahme nicht erwarten l?sst oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundes?rzteordnung führen würde.
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück (§ 18 ?ApprO), so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ?rztliches Attest). Wird der Rücktritt vom Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Rücktritt unverzüglich erkl?rt wurde und ein wichtiger Grund vorliegt.
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Die Rücktrittserkl?rung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestm?glichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise h?tte erwartet werden k?nnen.
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Im Falle einer Krankheit ist die Vorlage einer ?rztlichen Bescheinigung n?tig.
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Teilt der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt mangels wichtigem Grund nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt ist unverzüglich ein aussagekr?ftiges ?rztliches Attest vorzulegen (§ 18 Abs. 1 ?ApprO). Dieses kann vorab als Mailanhang übermittelt werden, muss aber zus?tzlich mit der schriftlichen Erkl?rung des Prüfungsrücktritts an das 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Prüfungsamt– Referat I/7, Universit?tsstr. 2, 86159 Augsburg – gesandt werden. Ebenso verh?lt es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Prüfungsrücktritt best?tigen.
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Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Z?gern. Sp?testens dann, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsf?higkeit bewusst geworden ist, muss er den Rücktritt erkl?ren und hat noch am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ?rztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Prüfungsunf?higkeit ausgestellt ist, genügt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Prüfungsunf?higkeit des Prüflings am Prüfungstag nicht mehr nachweisen.
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Als ?rztliches Attest ist eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ?rztliche Bescheinigung, die sich darauf beschr?nkt, dem Prüfling Prüfungsunf?higkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunf?higkeit ebenfalls nicht ausreichend.
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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!
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Das ?rztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten k?rperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass das 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Prüfungsamt daraus schlie?en kann, ob am Prüfungstag tats?chlich Prüfungsunf?higkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das hei?t, bei ambulanter oder anderer haus?rztlicher Behandlung müssen aus dem ?rztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unf?higkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.?. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die St?rung der Konzentrationsf?higkeit oder der Schreibf?higkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.
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Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ?rztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunf?higkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erkl?rte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekr?ftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Prüflinge müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunf?higkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und F?higkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstst?ndigen T?tigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbesondere
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die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
die wichtigsten Krankheitsbilder,
f?cherübergreifende und
problemorientierte Fragestellungen.
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Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen betr?gt 320. Die Aufgaben müssen auf die oben festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 der Approbationsordnung für ?rzte festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
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Nach Anlage 15 der ?ApprO sollten die Prüfungsaufgaben unter Aspekten der allgemeinen ?rztlichen T?tigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsst?rungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.
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Der IMPP ver?ffentlicht einen ?Gegenstandskatalog“, der bei der Vorbereitung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung hilfreich sein kann.
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn
- der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat
oder
- wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben
Die Bestehensgrenze für die schriftliche Prüfung wird vom Institut für medizinische und pharmazeutischen (IMPP) Prüfungsfragen ermittelt.
Vers?umt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
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Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Prüfungsamt.
Der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinstudium nicht zul?ssig.
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Der Prüfling wird zur Wiederholung im n?chsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen.
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Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
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Sie m?chten aufgrund einer bei Ihnen bestehenden prüfungsrelevanten Beeintr?chtigung/Behinderung für eine bevorstehende staatliche Prüfung einen Nachteilsausgleich beantragen.
- Name
- Geburtsdatum
- Adresse und Kontaktdaten
- Studiengebiet/Ausbildung
- Prüfungstermin
- Grund für Nachteilsausgleich (mit Nachweis der Behinderung/Beeintr?chtigung, s.u. 1.2)
- konkrete Angaben dazu, in welcher Form Sie einen Ausgleich Ihrer Behinderung/Beeintr?chtigung beantragen
- den Zeitpunkt der dem Attest zugrundeliegenden Untersuchungen
- die von der Erkrankung/Behinderung ausgehende k?rperliche bzw. psychische Funktionsst?rung
- die Angabe der für die Beurteilung der Prüfungsunf?higkeit erforderlichen Befundtatsachen
- die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsf?higkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht
- die ?rztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung
Praktisches Jahr
Das Praktische Jahr findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ?rztlichen Prüfung statt.
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Die ?rztliche Ausbildung umfasst in ihrem letzten Abschnitt eine zusammenh?ngende praktische Ausbildung von insgesamt 48 Wochen (das sog. Praktische Jahr - PJ). Das Praktische Jahr ist Teil des 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinstudiums, so dass für den gesamten Zeitraum des PJ eine Immatrikulation vorliegen muss.
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Das Praktische Jahr beginnt jeweils in der zweiten H?lfte der Monate Mai und November.
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Die genauen Zeitr?ume der PJ-Tertiale finden Sie hier.
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Ist das Praktische Jahr ordnungsgem?? abgeleistet, kann der Dritte Abschnitt der ?rztlichen Prüfung abgelegt werden, mit dessen Bestehen die ?rztliche Ausbildung abgeschlossen wird.
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Die Ausbildung wird am Universit?tsklinikum Augsburg oder in anderen, von der Universit?t bestimmten Krankenh?usern (sog. Akademische Lehrkrankenh?user) durchgeführt. Die Ableistung in anderen Universit?tskliniken oder Lehrkrankenh?usern externer deutscher Universit?ten ist ebenfalls m?glich. Soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, kann aufgrund einer Vereinbarung der Universit?t in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen das PJ durchgeführt werden.
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Im Mittelpunkt des Praktischen Jahres steht die Ausbildung am Patienten. Die Studierenden sollen die w?hrend des vorhergehenden Studiums erworbenen ?rztlichen Kenntnisse und F?higkeiten vertiefen und erweitern sowie lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie ihrem Ausbildungsstand entsprechend unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ?rztliche Verrichtungen durchführen.
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Zur Ausbildung geh?rt auch die Teilnahme an klinischen Besprechungen einschlie?lich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgem??e Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zur Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verh?ltnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu T?tigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht f?rdern.
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Die Universit?t Augsburg erstellt einen Ausbildungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung durchzuführen ist. Die Logbücher werden allen Studierenden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
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Die Zuteilung der PJ-Pl?tze f?llt in die Zust?ndigkeit des DEMEDA. Dieses stellt sicher, dass alle Studierenden eine entsprechende Ausbildungsstelle erhalten.
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Weitere?Informationen?finden?Sie?in?der? PJ-Satzung.
Die praktische Ausbildung von insgesamt 48 Wochen gliedert sich in drei zusammenh?ngende Ausbildungsabschnitte (Tertiale) von je sechzehn Wochen:
- in Innerer 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin
- in Chirurgie und
- in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten klinisch-praktischen Fachgebiete (Wahlfach)
Die Ausbildung erfolgt in der Regel ganzt?gig an allen Wochenarbeitstagen. Für eventuelle Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste, die in gewissem Umfang auch Bestandteil der Ausbildung sind, soll ein angemessener Freizeitausgleich gew?hrt werden. Die Regelung obliegt der jeweiligen Klinikleitung oder dem von ihr Beauftragten.
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Die Ausbildung kann anstatt in Vollzeit auch in Teilzeit mit 50 Prozent oder 75 Prozent der w?chentlichen Arbeitszeit absolviert werden, sofern entsprechende Teilzeitausbildungspl?tze an den zugelassenen Ausbildungskrankenh?usern zur Verfügung stehen. Die Gesamtdauer der Ausbildung verl?ngert sich entsprechend.
Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit) bis zu insgesamt drei?ig Ausbildungstagen angerechnet, davon dürfen insgesamt maximal zwanzig Ausbildungstage innerhalb eines Tertials liegen (vgl. § 3 Abs. 3 ?ApprO). Gesetzliche dt. Feiertage sowie Samstage und Sonntage z?hlen nicht als Fehltage. Bei einem gesplitteten Tertial sind keine Fehlzeiten m?glich.
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Bei einer über 30 Fehltage hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Tertiale des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht l?nger als zwei Jahre zurückliegen. Das hei?t die Ausbildung ist jedenfalls innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraumes abzuschlie?en, auch im Falle eines Teilzeit-PJ; vgl. § 3 Abs. 3 ?ApprO. Die Genehmigung der Unterbrechung ist zeitnah beim Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für ?rzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern an der Universit?t Augsburg (im Folgenden ?威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinisches Prüfungsamt“) zu beantragen. Als wichtige Gründe werden unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Krankheit oder Schwangerschaft, angesehen, die entsprechend nachzuweisen sind (bei Krankheit ?rztliches Attest, bei Schwangerschaft oder Kindererziehung Kopie des Mutterpasses bzw. Geburtsurkunde des Kindes).
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Ansonsten ist die Ausbildung gem?? § 1 Abs. 2 Nr. 1 ?ApprO sowohl innerhalb der einzelnen Abschnitte als auch insgesamt zusammenh?ngend abzuleisten. Dadurch soll gew?hrleistet werden, dass die Studierenden in den Klinikalltag integriert werden und dabei Gelegenheit erhalten, über einen gewissen Zeitraum unter Aufsicht ihrem Ausbildungsstand entsprechende ?rztliche Verrichtungen kontinuierlich durchzuführen.
Studierende haben die Wahl, die 16-w?chigen PJ-Tertiale entweder im Klinikum der Universit?t Augsburg bzw. in den Lehrkrankenh?usern der Universit?t Augsburg oder in anderen Universit?tskliniken oder Lehrkrankenh?usern externer deutscher Universit?ten abzuleisten, sofern dort genügend Ausbildungspl?tze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 ?ApprO).
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In diesen F?llen ist neben der PJ-Bescheinigung des externen Krankenhauses der PJ- Zuteilungsbescheid der externen Universit?t vorzulegen, aus welcher (Wahl-)Tertial, Klinik bzw. Lehrkrankenhaus und externe Universit?t hervorgehen.
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Absolvieren Sie ein Tertial an einer anderen inl?ndischen Universit?t, müssen das Logbuch der jeweiligen Universit?t führen.
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Ein PJ-Tertial bei einer externen Universit?t darf nicht gesplittet werden.
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Bitte beachten Sie zudem, dass bei Ableistung eines Tertials an einer externen - deutschen - Universit?t Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung durch Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen ist.
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Sollten Sie das PJ an einem nicht im PJ-Portal teilnehmenden Uniklinikum/Lehrkrankenhaus absolvieren, muss in der Regel das Siegel des medizinischen Dekanats der externen Universit?t auf der PJ-Bescheinigung angebracht werden.
Die ?ApprO sieht keinen Rechtsanspruch auf Teilbarkeit der jeweils 16-w?chigen Abschnitte vor. Eine Teilung ist grunds?tzlich m?glich, allerdings kann h?chstens ein Tertial im station?ren Bereich in 2 x 8 Wochen aufgeteilt werden. Fehlzeiten - ganz gleich welcher Ursache - dürfen darin nicht enthalten sein.
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Splittingm?glichkeiten:
- Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A – Ausland
- Ausland – Ausland – eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenh?usern, die einer externen Universit?t angeh?ren, kann nicht angerechnet werden
- Ausland – Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A
Teilabschnitte, die kürzer als acht Wochen sind, k?nnen nicht angerechnet werden.
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Ein PJ-Tertial bei einer externen Universit?t im Inland darf nicht gesplittet werden.
Der Nachweis über die regelm??ige und ordnungsgem??e Ableistung des PJ wird durch eine Bescheinigung?nach dem Muster der Anlage 4 ?ApprO erbracht.
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Wir bitten bei den PJ-Bescheinigungen so zu verfahren, dass diese im Original dem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt vorgelegt werden, sobald diese ausgestellt wurden. Der vollst?ndige PJ-Zeitraum einschlie?lich den Fehlzeiten muss ausgewiesen und die Bescheinigung am tats?chlich letzten Arbeitstag unterschrieben werden.
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Kann eine regelm??ige und ordnungsgem??e Ableistung des Praktischen Jahres in der Bescheinigung nicht best?tigt werden, so entscheidet das 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Prüfungsamt, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
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Der Stempel der Klinik auf der PJ Bescheinigung muss der Abteilung entsprechen, in der das Tertial absolviert worden ist. Andernfalls kann das Tertial nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.
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Als Pflichttertiale sind nur die Bezeichnungen Chirurgie und Innere 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin zul?ssig. Wir bitten Sie deshalb, auf der Bescheinigung nach Anlage 4 ?ApprO ausschlie?lich die Bezeichnungen "Chirurgie" und "Innere 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izin" eintragen zu lassen, da anderenfalls Rückfragen beim PJ-Koordinator oder die Neuausstellung des Zeugnisses notwendig ist. Ebenso sind bei den Wahltertialen ausschlie?lich die Bezeichnungen der Wahlf?cher, wie sie die PJ-Satzung vorsieht, einzutragen.
1. Grunds?tzliches
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Eine praktische Ausbildung im Ausland kann angerechnet werden, sofern im Einzelfall s?mtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne des § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ?ApprO erfüllt sind. Dabei sind grunds?tzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch für das Praktische Jahr im Inland gelten.
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Da die Heimatuniversit?t die Gesamtverantwortung für das Praktische Jahr tr?gt, ist ein solcher Auslandsaufenthalt in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld mit dem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt abzustimmen.
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Die praktische Ausbildung im Ausland muss an einer Universit?tsklinik oder einem akademischen Lehrkrankenhaus der dortigen Universit?t durchgeführt werden.
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Die praktische Ausbildung in ausl?ndischen Praxen ist nicht m?glich.
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Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte zu je acht Wochen gesplittet werden. In diesem Tertial k?nnen keine Fehlzeiten angerechnet werden. Sollten Fehlzeiten dennoch entstehen, müssen diese im Anschluss nachgearbeitet werden.
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Folgende Konstellationen sind m?glich:
- Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A – Ausland
- Ausland – Ausland – eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenh?usern, die einer externen Universit?t angeh?ren, kann nicht angerechnet werden
- Ausland – Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A
Erkundigen Sie sich bitte vor Antritt des PJ im Ausland, ob die dortigen Stellen Ihnen die nachfolgenden Bescheinigungen form- und fristgerecht ausstellen k?nnen. Anderenfalls raten wir von der Ableistung des PJ im Ausland ab.
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Absolvieren Sie ein Tertial an einer anderen ausl?ndischen Universit?t, müssen Sie das Logbuch der Universit?t Augsburg führen.
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Ob eine regelm??ig und ordnungsgem?? im Ausland abgeleistete Ausbildung als gleichwertig anzusehen ist, kann erst nach Vorlage der Ausbildungsnachweise entschieden werden. Es ist nicht m?glich, die Annahme der Gleichwertigkeit schon vorher zuzusichern. Sollte die Ausbildung die genannten Voraussetzungen nicht vollkommen erfüllen, riskieren Sie, dass sie nicht anrechenbar ist.
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Bitte beachten Sie: Die PJ-Listen Ausland (z.B. NRW-Liste oder BW-Liste) geben lediglich darüber Auskunft, ob das betreffende Krankenhaus grunds?tzlich als PJ-Ausbildungsst?tte geeignet ist. Ob ein Tertial anerkannt wird, h?ngt jedoch davon ab, ob das PJ regul?r abgeleistet wurde und ob auch alle formalen Kriterien erfüllt wurden.
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Die weitere Organisation bzw. Einteilung der praktischen Ausbildung müssen Sie mit dem DEMEDA und dem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt absprechen.
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Alle PJ-Bescheinigungen ggfs. nebst weiteren Unterlagen müssen zur jeweiligen (Nachreiche-)Frist formal korrekt und im Original im 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt eingegangen sein. Ansonsten kann keine Zulassung zum Dritten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung erteilt werden!
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Dem 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Prüfungsamt sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise im Original vorzulegen:
Den Dritten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung müssen Sie an der deutschen Universit?t ablegen, an der Sie nach der praktischen Ausbildung im Ausland im Fach Humanmedizin eingeschrieben sind bzw. an der Sie zuletzt studiert haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich das Rückkehrrecht an die Heimatuniversit?t zu sichern, bevor Sie die praktische Ausbildung im Ausland antreten. Dies kann vor allem bedeutsam werden, wenn Sie vorzeitig aus dem Ausland zurückkehren oder das 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinische Prüfungsamt entscheidet, dass der Ausbildungsabschnitt ganz bzw. teilweise zu wiederholen ist (§ 3 Abs. 6 ?ApprO), oder wenn Sie den Dritten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung nicht bestehen und Ihnen eine zus?tzliche praktische Ausbildung auferlegt wird (§ 21 Abs. 1 ?ApprO).
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Grunds?tzlich sind alle Bescheinigungen in der jeweiligen Landessprache durch eine/n ?ffentlich bestellte/n und beeidigten ?bersetzer:in zu übersetzen. Erst bei Vorlage des Antrages mit den vorgenannten Bescheinigungen kann im Einzelfall entschieden werden, ob auf eine ?bersetzung verzichtet werden kann.
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Bitte beachten Sie: Das Ableisten eines PJ-Tertials ist nur m?glich, sofern eine ganzt?gige Ausbildung nachgewiesen wird.
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Andere PJ-Tertialzeiten im Ausland z.B. in ?sterreich oder in der Schweiz müssen durch Fehltage ausgeglichen werden.
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2. Universit?re Bindung
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Grunds?tzlich ist es erforderlich, sich an der ausl?ndischen Universit?t als ordentlich Studierende/r der Humanmedizin zu immatrikulieren.
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Sollte dies nicht m?glich sein, ist zumindest Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung an die ausl?ndische Universit?t nachzuweisen: Dies ist grunds?tzlich durch das Siegel der ausl?ndischen medizinischen Fakult?t auf der PJ-Bescheinigung und durch eine zus?tzliche Bescheinigung der Universit?tsverwaltung bzw. der 威尼斯赌博游戏_威尼斯赌博app-【官网】izinischen Fakult?t, der diese Einrichtung zugeordnet ist, nachzuweisen (siehe Zusatzbescheinigung - Confirmation).
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Ihre PJ-Ausbildung in einer Universit?tsklinik oder einem Lehrkrankenhaus muss zweifelsfrei im medizinischen Lehrbetrieb der zugeh?rigen Universit?t verankert sein.
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3. Eignung des Krankenhauses/der Klinik
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Bitte beachten Sie, dass alle Krankenh?user im Ausland den Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 und 2 ?ApprO unterliegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich vor Ableistung des PJ-Tertials dort, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, raten wir von einer Ableistung ab.
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Die Anrechnung eines Auslandstertials ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sich auf das konkrete PJ bezieht, weshalb der aktuelle Ausbildungsstandard bei der Vergleichbarkeit der Kliniken herangezogen werden muss. Eine Berufung auf etwaige Anrechnungen an anderen Standorten oder in der Vergangenheit ist somit nicht m?glich.
Dritter Abschnitt der ?rztlichen Prüfung (M3 / 3. Staatsexamen)
Abschlussdokumente
Sofern alle für den Ersten Studienabschnitt erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt und die Unterlagen über die Ableistung des Krankenpflegedienstes, sowie des Erste-Hilfe-Kurses eingereicht wurden, kann ein
Antrag auf Erstellung einer ?quivalenzbescheinigung gestellt werden.
Dieser sollte vollst?ndig ausgefüllt (beide Seiten) per
Mail oder postalisch eingereicht werden.
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In die ?quivalenzbescheinigung wird das bestbenotete Wahlpflichtmodul aus dem Ersten Studienabschnitt aufgenommen!
Sofern alle für den Zweiten Studienabschnitt erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt und die Unterlagen über die Ableistung der Famulaturen eingereicht wurden, wird der Gesamtschein vom Prüfungsamt erstellt und den Studierenden zugeschickt.
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In den Gesamtschein wird das bestbenotete Wahlpflichtmodul aus dem Zweiten Studienabschnitt aufgenommen!
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Die Erstellung von Beglaubigungen (Best?tigung der ?bereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universit?t Augsburg ist nicht m?glich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.